Mit der Verordnung zur Kontrolle des Mindestlohns wird die Pflicht der Arbeitgeber und Entleiher zur Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer doch noch etwas vereinfacht. Für Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten, die … keinen Vorgaben zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unterliegen und die sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen, entfällt die Aufzeichnung von Beginn und Ende der Arbeitszeit. Es reicht, wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet wird. Diese Erleichterungen gelten z. B. für Zeitungszusteller und Kurierdienste. Sie gelten nicht für die Baubranche, das Transport- und Gaststättengewerbe (Verordnung zur Kontrolle des Mindestlohns, Kabinettsbeschluss vom 19.11.2014).
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Dokumentationspflichten für Gastronomie, Bau und Logistik
Nicht klar geregelt ist, wie Sie Mitarbeiter, die im Außendienst (Vertrieb, Service-Kräfte) beschäftigt sind, dokumentieren müssen. Vorausschauender Gehorsam bringt hier eine nicht zu unterschätzende Mehrarbeit plus Kosten für das Lohnbüro. Warten Sie hierzu Erfahrungen aus der Praxis ab und entscheiden Sie erst dann, wie Sie vorgehen.