Werden Sie neben Ihrem Geschäftsführer-Amt zusätzlich in einem anderen Unternehmen kontrollierend als Aufsichtsrat oder beratend als Beirat tätig, handelt es sich nicht um eine private Nebentätigkeit. Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass es sich um eine Nebentätigkeit handelt, die die Belange der GmbH betrifft. Für den (Gesellschafter-) Geschäftsführer bedeutet das: …
- Vor der Berufung zum Geschäftsführer muss er seinen Arbeitgeber über ein solches Mandat unterrichten (Informationspflicht). Besteht Genehmigungspflicht, darf der Geschäftsführer dieses Amt nur dann weiterhin wahrnehmen, wenn die Genehmigung erteilt wird.
- Wird die Genehmigung nicht erteilt, muss der Geschäftsführer das Amt zum nächsten Termin niederlegen.
- Zu prüfen ist, ob die Genehmigung nur aus wichtigem Grund verweigert werden kann – die Verweigerungsgründe sind ggf. zu prüfen. Wird ihm während der Geschäftsführungs-Tätigkeit ein solches Amt angeboten, hat er die Gesellschafter zu unterrichten und ggf. vorab eine Genehmigung einzuholen.
Vergütungen aus genehmigten Aufsichts- oder Beirats-Tätigkeit stehen dem Geschäftsführer zu und sind als sonstige Einnahmen zu versteuern. Wird der Geschäftsführer überwiegend im Interesse der GmbH als Aufsichts- oder Beirat tätig, dann steht die Vergütung für diese Tätigkeit der GmbH zu.
Damit das Finanzamt eine Vergütung für die Beirats-Tätigkeit nicht als vGA versteuert, muss der Anstellungsvertrag angepasst werden. Vereinbaren Sie, dass die AR- oder Beirats-Vergütungen dem Gesellschafter-Geschäftsführer zustehen und somit Bestandteil des lohnsteuerpflichtigen Gehalts des Gesellschafter-Geschäftsführers sind. Formulierung im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag: „Vergütungen, die der GmbH für Tätigkeiten des Geschäftsführers in Gremien anderer Unternehmer zustehen, werden dem Geschäftsführer in voller Höhe erstattet und ausgezahlt“.