Verstößt ein Unternehmen gegen geltendes Recht und wird damit Dritten ein Schaden zugeführt, dann soll in Zukunft das Unternehmen „als Ganzes“ dafür belangt werden können. Höchststrafe: Das Unternehmen wird zwangsliquidiert und die Vermögenswerte an die Geschädigten verteilt. Bisher können nur einzelne Personen (Geschäftsführer) belangt werden, wenn ihnen Pflichtverstöße nachgewiesen werden. Das Bundesjustiz- und Verbraucherministerium wird nach der Sommerpause ein Symposium zum Thema veranstalten. Geplant ist, dass der vorliegende 85-seitige Gesetzentwurf eines Verbandsstrafrechts bis Ende des Jahres im Bundesrat eingebracht wird. Nach einigen spektakulären Fällen in der Vergangenheit (HSH Nordbank), ist davon auszugehen, dass es schärfere gesetzliche Vorgaben geben wird – auch für kleinere und mittelständische Unternehmen (Compliance-Beauftragter) und mit deutlich höheren Bußgeldern. Derzeit prüfen die Verbände den vorgelegten Gesetzestext.
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Compliance: Höhere Bußgelder statt Unternehmensstrafrecht
In fast allen EU-Staaten wird bereits ein Unternehmensstrafrecht praktiziert. Lediglich in Deutschland gibt es ein solches Instrument nicht. Wir gehen davon aus, dass der Gesetzentwurf zwar eingebracht wird, aber kaum Aussicht auf Umsetzung hat. Eine Neuregelung wird dann frühestens mit einer einheitlichen EU-Regelung kommen. Bis dahin wird sich der deutsche Gesetzgeber mit höheren Bußgeldern und einem erweiterten Bußgeldkatalog begnügen.