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Geschäftsführer-Tantieme: FG Köln bremst Steuerprüfer aus

Immer wie­der berich­ten Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen, wie peni­bel die Finanz­be­hör­den nach Form­feh­lern suchen. Das gilt auch bei klei­nen Abwei­chun­gen zwi­schen der schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung und der tat­säch­li­chen Durch­füh­rung eines Vor­gangs. Z. B. der Geschäfts­füh­rer-Tan­tie­me, wenn die­se nicht pünkt­lich oder eine Zah­lung in Raten erfolgt. Der Steu­er­prü­fer monier­te: „Die Tan­tie­me-Ver­ein­ba­rung ist nicht ernst gewollt“. Es wur­de zusätz­lich Kör­per­schaft- und Gewer­be­steu­er auf die­se ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) berechnet.

Als Steu­er­zah­ler haben Sie dann nur die Mög­lich­keit, gegen den Steu­er­be­scheid Ein­spruch ein­zu­le­gen bzw. Ihr Recht vor dem Finanz­ge­richt durch­zu­set­zen. Oft genügt auch schon gegen­über dem Prü­fer der Hin­weis auf dazu bereits ergan­ge­ne Gerichts-Ent­­schei­de. So wie jetzt auf das Urteil des FG Köln zur Tan­tie­me-Aus­zah­lung an der Geschäfts­füh­rer (Urteil vom 28.4.2014, 10 K 564/13). Im Fall wur­de die Tan­tie­me erst 19 Mona­te nach Fäl­lig­keit aus­ge­zahlt – und in Raten. Für die (ver­spä­te­te) Aus­zah­lung war in der Bilanz der GmbH eine Rück­stel­lung aus­ge­wie­sen. Dazu das Finanz­ge­richt: „Das ist so nicht zu bean­stan­den“.

Das Finanz­ge­richt macht auch kei­ne Vor­ga­ben dazu, wie lan­ge die Aus­zah­lung ver­zö­gert wer­den kann, bis sie als vGA gewer­tet wird. Als Geschäfts­füh­rer haben Sie damit gute Mög­lich­kei­ten, bei Liqui­di­täts­pro­ble­men bei der Tan­tie­me-Aus­zah­lung zu gestal­ten. Ach­ten Sie aber dar­auf, dass Sie nur im begrün­de­ten Aus­nah­me­fall von dem im Anstel­lungs­ver­trag ver­ein­bar­ten Aus­zah­lungs­mo­dus abwei­chen. Emp­feh­lung: Nach die­ser Recht­spre­chung muss der Prü­fer die abwei­chen­de Aus­zah­lung zumin­dest ein­mal durch­ge­hen las­sen. Ist abseh­bar, dass Sie auch im Fol­ge­jahr die Tan­tie­me nicht zah­len kön­nen (wol­len), soll­ten Sie den Anstel­lungs­ver­trag abän­dern (Gehalts­kür­zung)

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