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Volkelt-Briefe

Bürokratie: Angabe eines Mindestlohns in Stellenausschreibungen

Zur För­de­rung der Frau­en will Fami­li­en­mi­nis­te­rin Manue­la Schwe­sig, dass Unter­neh­men in Stel­len­an­zei­gen einen Min­dest­lohn für jede aus­ge­schrie­be­ne Stel­le ange­ben. Die­ses Vor­ha­ben soll gesetz­lich fixiert wer­den. Bei einem Ver­stoß kön­nen danach Abmah­nun­gen aus­ge­spro­chen bzw. Buß­gel­der ver­hängt wer­den (Refe­ren­ten­ent­wurf eines Geset­zes für Lohn­ge­rech­tig­keit zwi­schen Frau­en und Män­nern). Frau­en sol­len damit eine bes­se­re Ver­hand­lungs­po­si­ti­on für das Gehalts­ge­spräch bekom­men. Mehr noch: Ist der Arbeit­ge­ber bereit, mehr als den aus­ge­schrie­be­nen Min­dest­lohn zu zah­len, soll er das eben­falls in der Anzei­ge bekun­den (vgl. Nr. 1/2015, „Argu­men­te für eine Gehaltserhöhung“). …

Selbst vie­le in der Wirt­schaft enga­gier­te Frau­en hal­ten das für kon­tra­pro­duk­tiv. Zum einen, weil mit der Anga­be eines (nied­ri­ge­ren) Min­dest­lohns gezielt Frau­en als Bewer­ber aus­ge­sucht wer­den kön­nen, die bereit sind, unter dem bestehen­den betrieb­li­chen Gehalts­ni­veau zu arbei­ten. Zum ande­ren, weil es sich in der Pra­xis um eine unver­bind­li­che Anga­be han­delt, an die sich nie­mand hal­ten muss.

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