Die betriebliche Altersversorgung von Arbeitnehmern ist seit 2018 insolvenzgeschützt. Nach einer GmbH-Insolvenz übernimmt der Pensionssicherungsverein (PSVaG) in der Regel die Zahlungsverpflichtung – finanziert aus den Arbeitgeberbeiträgen (BetrAVG). Regelmäßiges Problem nach der Insolvenz für den Geschäftsführer mit einer Minderheitsbeteiligung an der GmbH: Ist er Arbeitnehmer und damit auch insolvenzgeschützt oder nicht? Hierzu gibt es ein Richtung weisendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Aus dem Urteil: „Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der mit einem oder mehreren anderen Gesellschafter-Geschäftsführern 50 % der Geschäftsanteile hält und selbst nicht mit einem nur unbedeutenden Geschäftsanteil an der Gesellschaft beteiligt ist, ist keine arbeitnehmerähnliche Person” (BGH, Urteil v. 1.10.2019, II ZR 386/17).
Folge und Risiko: Ist für die Geschäftsführer-Pensionszusage keine (100%ige) Rückdeckungsversicherung abgeschlossen, hat der Geschäftsführer im Insolvenzfall nur Anspruch auf eine Quote. Er hat auch keinen Anspruch aus dem Betriebsrentengesetz, weil er keine „arbeitnehmerähnliche” Person ist. Das betrifft nach dem BGH-Urteil auch alle Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer, die zusammen mit den anderen Geschäftsführern 50 % der Anteile halten und so Beschlüsse gegen die Geschäftsführung als Ganzes verhindern können.