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Neue BMF-Vorschriften: Vorsicht bei Betriebsaufspaltungen

Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren Betriebs­auf­spal­tung Teil­wert­ab­schrei­bung Gesellschafter-Darlehen

Ach­tung: In Betriebs­auf­spal­tun­gen wird das Finanz­amt bei Mie­ten, Pach­ten usw. nach­rech­nen. Ziel: Sind die nicht markt­ge­recht, wer­den Auf­wen­dun­gen nur noch zu 60%  als Wer­bungs­kos­ten aner­kannt (Anwen­dung des Teil­ein­künf­te­ver­fah­rens). Das muss nicht sein > .…

Wich­tig ist auf jeden Fall: Mie­ten und Pacht müs­sen „markt­ge­recht” sein. Besor­gen Sie sich Ver­gleichs­wer­te, ggf. müs­sen Sie die Zah­lun­gen jetzt nach oben oder unten anpas­sen. Auf jeden Fall soll­ten Sie sich mit dem Steu­er­be­ra­ter kurz schlie­ßen – je nach Höhe der Auf­wen­dun­gen kann es zu bösen Über­ra­schun­gen kommen.

Vor­sicht auch, bei Dar­le­hen aus einem Betriebs­ver­mö­gen und Teil­wert­ab­schrei­bun­gen dar­auf. Auch hier darf das Finanz­amt u. U. das Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren anwen­den mit ent­spre­chen­den nega­ti­ven Steuerfolgen.

Vor­sicht auch bei vor­über­ge­hen­den Anpas­sun­gen von Mie­ten und Pacht­zah­lun­gen. Auch hier wird das Finanz­amt genau hin­schau­en, ob das Aus­wir­kun­gen auf die Ein­kunfts­art hat – also z. B. der Gesell­schaf­ter begüns­tigt wird und ent­spre­chend das Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren ange­wandt wird.

Zum BMF-Schrei­ben: Anwen­dung des Teil­ein­künf­te­ver­fah­rens bei Betriebs­auf­spal­tun­gen und Teil­wert­ab­schrei­bun­gen auf Dar­le­hen > hier ankli­cken

Für die Pra­xis: Nach dem Teil­ein­künft­ver­fah­ren müs­sen zwar nur 60% der Ein­künf­te ver­steu­ert wer­den – dafür dür­fen aber auch nur 60% der Auf­wen­dun­gen als Wer­bungs­kos­ten ange­setzt wer­den. Je nach Fall kann es hier zu deut­li­chen Steu­er-Mehr-Belas­tun­gen kom­men. Auf jeden Fall: Jetzt neu rech­nen lassen.

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