Achtung: In Betriebsaufspaltungen wird das Finanzamt bei Mieten, Pachten usw. nachrechnen. Ziel: Sind die nicht marktgerecht, werden Aufwendungen nur noch zu 60% als Werbungskosten anerkannt (Anwendung des Teileinkünfteverfahrens). Das muss nicht sein > .…
Wichtig ist auf jeden Fall: Mieten und Pacht müssen „marktgerecht” sein. Besorgen Sie sich Vergleichswerte, ggf. müssen Sie die Zahlungen jetzt nach oben oder unten anpassen. Auf jeden Fall sollten Sie sich mit dem Steuerberater kurz schließen – je nach Höhe der Aufwendungen kann es zu bösen Überraschungen kommen.
Vorsicht auch, bei Darlehen aus einem Betriebsvermögen und Teilwertabschreibungen darauf. Auch hier darf das Finanzamt u. U. das Teileinkünfteverfahren anwenden mit entsprechenden negativen Steuerfolgen.
Vorsicht auch bei vorübergehenden Anpassungen von Mieten und Pachtzahlungen. Auch hier wird das Finanzamt genau hinschauen, ob das Auswirkungen auf die Einkunftsart hat – also z. B. der Gesellschafter begünstigt wird und entsprechend das Teileinkünfteverfahren angewandt wird.
Zum BMF-Schreiben: Anwendung des Teileinkünfteverfahrens bei Betriebsaufspaltungen und Teilwertabschreibungen auf Darlehen > hier anklicken
Für die Praxis: Nach dem Teileinkünftverfahren müssen zwar nur 60% der Einkünfte versteuert werden – dafür dürfen aber auch nur 60% der Aufwendungen als Werbungskosten angesetzt werden. Je nach Fall kann es hier zu deutlichen Steuer-Mehr-Belastungen kommen. Auf jeden Fall: Jetzt neu rechnen lassen.