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Volkelt-Briefe

Betriebs-Kontrolle: Finanzbehörden nutzen den Mindestlohn

Um den Min­dest­lohn zu kon­trol­lie­ren, wer­den die Zoll­be­hör­den ab 2015 per­so­nell kräf­tig auf­rüs­ten. Und zwar um 1.600 Stel­len. Davon sind bis­lang nur weni­ge besetzt (vgl. auch Nr. 36/2014). Bis spä­tes­tens 2019 wird das zusätz­li­che Per­so­nal aber bereit ste­hen. Die Min­dest­lohn-Kon­trol­len wer­den umge­hend auch die Finanz­be­hör­den auf den Plan rufen. Und zwar mit der Lohn­steu­er-Nach­schau.…

Die recht­li­chen Vor­ga­ben für die­ses Kon­troll­in­stru­ment wur­den zum 30.6.2013 geschaf­fen. Im Gegen­satz zu einer übli­chen Betriebs­prü­fung, kann die Lohn­­steu­er-Nach­schau sofort und ohne Vor­ankün­di­gung in den Räu­men des Betriebs durch­ge­führt werden.

Die Finanz­be­hör­den wer­den die „Lohn­steu­er-Nach­schau“ aber nicht nur beim Min­dest­lohn ein­set­zen. Auch in allen Bran­chen, in denen regel­mä­ßig vie­le Aus­hil­fen und gering­fü­gig beschäf­tig­te Arbeit­neh­mer tätig sind (Gas­tro­no­mie, Ein­zel­han­del, Dienst­leis­tun­gen), haben die Finanz­be­hör­den damit die Mög­lich­keit, unan­ge­kün­digt vor Ort im Betrieb zu nach­prü­fen, ob die in den Lohn­steu­er­mel­dun­gen ange­ge­be­nen Ver­hält­nis­se mit den tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­sen über­ein­stim­men. PS: Nicht zuläs­sig ist eine Lohns­steu­er-Nach­prü­fung in den pri­va­ten Räu­men des Steuerzahlers.

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