Um den Mindestlohn zu kontrollieren, werden die Zollbehörden ab 2015 personell kräftig aufrüsten. Und zwar um 1.600 Stellen. Davon sind bislang nur wenige besetzt (vgl. auch Nr. 36/2014). Bis spätestens 2019 wird das zusätzliche Personal aber bereit stehen. Die Mindestlohn-Kontrollen werden umgehend auch die Finanzbehörden auf den Plan rufen. Und zwar mit der Lohnsteuer-Nachschau.…
Die rechtlichen Vorgaben für dieses Kontrollinstrument wurden zum 30.6.2013 geschaffen. Im Gegensatz zu einer üblichen Betriebsprüfung, kann die Lohnsteuer-Nachschau sofort und ohne Vorankündigung in den Räumen des Betriebs durchgeführt werden.
Die Finanzbehörden werden die „Lohnsteuer-Nachschau“ aber nicht nur beim Mindestlohn einsetzen. Auch in allen Branchen, in denen regelmäßig viele Aushilfen und geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer tätig sind (Gastronomie, Einzelhandel, Dienstleistungen), haben die Finanzbehörden damit die Möglichkeit, unangekündigt vor Ort im Betrieb zu nachprüfen, ob die in den Lohnsteuermeldungen angegebenen Verhältnisse mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen. PS: Nicht zulässig ist eine Lohnssteuer-Nachprüfung in den privaten Räumen des Steuerzahlers.