Im aktuellen Merkblatt des Bundesfinanzministeriums sind die Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen während der Steuerfahndung aufgelistet (BMF-Schreiben vom 13.11.2013, IV A 4 – S 0700/07/10048–10). Danach müssen Sie die folgenden Vorgaben kennen und einhalten:
- Nach der Abgabenordnung (AO) sind Sie zur Mitwirkung bei der Ermittlung Ihrer steuerlichen Verhältnisse verpflichtet. Sie müssen die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen legen. Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden sind zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben. Sind diese Unterlagen mit Hilfe der IT erstellt worden, kann Einsicht in die gespeicherten Daten genommen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen genutzt werden. Auch kann verlangt werden, dass die Daten nach Vorgabe der Finanzbehörde maschinell ausgewertet oder die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden.
- Ihre Mitwirkung kann grundsätzlich erzwungen werden – z. B. durch Festsetzung eines Zwangsgeldes. Zwangsmittel sind jedoch dann nicht zulässig, wenn Sie dadurch gezwungen würden, sich selbst wegen einer von Ihnen begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Das gilt stets, soweit gegen Sie wegen einer solchen Tat bereits ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist.
- Soweit Sie nicht mitwirken, können daraus im Besteuerungsverfahren für Sie nachteilige Folgerungen gezogen und die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.
- Ergibt sich während der Ermittlung der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit, wird Ihnen unverzüglich die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens mitgeteilt. In diesem Falle werden Sie noch gesondert über Ihre strafprozessualen Rechte belehrt.
- Im Strafverfahren haben die Steuerfahndung und ihre Beamten polizeiliche Befugnisse. Sie können Beschlagnahmen, Notveräußerungen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen nach den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung anordnen und sind berechtigt, die Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen durchzusehen.
Die Steuerfahndung kann Sie schon dann treffen, wenn ein verärgerter Ex-Mitarbeiter oder ein Konkurrent Ihnen böse will. Sie müssen dann befürchten, dass die Steuerfahndung auch völlig unerwartet und unangekündigt vor der Türe steht. Es gelten die oben beschriebenen Rechte und Pflichten. Bestens beraten sind Sie, wenn Sie einige zusätzliche Vorkehrungen treffen und Ihre Mitarbeiter darüber informiert sind, wie sie sich in einem solchen Ausnahmefall verhalten sollten (vgl. dazu unsere Checkliste aus Nr. 22/2013).