Kategorien
Volkelt-Briefe

Bei Rückruf-Überweisungen kein Geld verschenken

Eine böse Über­ra­schung gab es für einen Kun­den, der ver­ges­sen hat­te, einen Dau­er­auf­trag zu kün­di­gen. Fol­ge: Gleich zu Jah­res­be­ginn wur­de ihm fälsch­li­cher­wei­se ein Betrag von 150 EUR abge­bucht. Er beauf­trag­te sei­ne Bank mit der Rückabwicklung. …

Was er nicht wuss­te: Für sol­che Vor­gän­ge gibt es Stan­dard-Gebüh­ren bei den Ban­ken und das wird teu­er. Für eine Rück­ab­wick­lung aus der Schweiz wer­den dafür z. B. rund 50 EUR fäl­lig. Die­se Kos­ten ste­hen in kei­nem Verhältnis.

Für die Pra­xis: Bes­ser geht es so: Sie bie­ten dem Kun­den, der Sie um Ihr Ein­ver­ständ­nis für eine Rück­über­wei­sung bit­tet (per Anfra­ge über Ihre Ban), an, dass Sie die Rück­über­wei­sung von sich aus als nor­ma­le Über­wei­sung ver­an­las­sen. Damit signa­li­sie­ren Sie Ihrem (Ex-) Kun­den gro­ßes Ver­trau­en und Ent­ge­gen­kom­men. Das spricht sich her­um und dient der Knden­bin­dung. Die­ses Vor­ge­hen emp­fiehlt sich bei Beträ­gen bis zu 500 €. Wei­sen Sie Ihre Buch­hal­tung ent­spre­chend an. Umge­kehrt gilt: Haben Sie eine Fehl­über­wei­sung ver­an­lasst, soll­ten Sie sich zunächst mit dem Emp­fän­ger in Ver­bin­dung set­zen und die­sen um Rück­über­wei­sung bitten.

Schreibe einen Kommentar