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Volkelt-Briefe

Minusstunden dürfen Sie nur bei entsprechender Vereinbarung verrechnen

Nur wenn in der Ver­ein­ba­rung zu den Arbeits­zeit­kon­ten eine Ermächtigung …

zur Ver­rech­nung mit aktu­el­len Minus­stun­den ent­hal­ten ist, darf der Arbeit­ge­ber die Minus­stun­den vom Arbeits­zeit­kon­to abzie­hen. Ansons­ten bleibt dem Arbeit­neh­mer die Mög­lich­keit, die Minus­stun­den mit sei­nen aktu­el­len Arbeits­zei­ten aus­zu­glei­chen (BAG, Urteil vom 21.3.2012, 5 AZR 676/11).

Für die Pra­xis: Eine sol­che Ver­rech­nungs­mög­lich­keit muss also aus­drück­lich im Arbeits­ver­trag, in der Betriebs­ver­ein­ba­rung oder im Tarif­ver­trag zu den Arbeits­zeit­kon­ten ent­hal­ten sein. In der Pra­xis soll­ten Sie bei einer avi­sier­ten Ver­ein­ba­rung über Arbeits­zeit­kon­ten immer auch die Fra­ge der Ver­rech­nung von Minus­stun­den klä­ren. For­mu­lie­rung: „Der Arbeit­ge­ber ist berech­tigt, Minus­stun­den mit Arbeits­zeit­gut­ha­ben zu ver­rech­nen“.

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