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Behörden dürfen bei Satzungsänderungen für Mini-GmbH nicht abkassieren

Unter­neh­mer­ge­sell­schaft Sat­zungs­än­de­rung Ein­tra­gung Registergericht

Ein Amts­ge­richt in NRW ver­lang­te für die Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges einer Unter­neh­mer­ge­sell­schaft, dass statt des Mus­ter­pro­to­kolls ein kom­plett neu­er Gesell­schafts­ver­trag vor­ge­legt wird – was natür­lich kos­tet (Mini­mum 200 EUR Zusatz­kos­ten). Was tun? …

Vie­le Unter­neh­mer­ge­sell­schaf­ten wer­den gegrün­det, um bei den hohen Gebüh­ren zu spa­ren. Dafür neh­men die Betei­lig­ten in Kauf, dass die ver­trag­li­chen Rege­lun­gen aus dem sog. Mus­ter­pro­to­koll sich nicht unbe­dingt mit ihren Inter­es­sen als Gesell­schaf­ter decken (z. B. ent­hält das Mus­ter­pro­to­koll kei­ne Rege­lun­gen zum Aus­schei­den eines Gesell­schaf­ters, kei­ne Ver­ein­ba­rung über die Höhe der Abfin­dung, es darf nur ein Geschäfts­füh­rer bestellt wer­den, kei­ne Grün­dung mit Sach­ein­la­gen usw.).

Fol­ge: Vie­le Unter­neh­mers­ge­sell­schaf­ten wer­den mit Mus­ter­pro­to­koll gegrün­det, anschlie­ßend wird das Mus­ter­pro­to­koll durch  pas­sen­de Rege­lun­gen ange­passt. Das ist ins­ge­samt immer noch bil­li­ger als sofort mit einem indi­vi­du­el­len Gesell­schafts­ver­trag zu grün­den. Das wird z. B. bei der Grün­dung von Toch­ter­ge­sell­schaf­ten gemacht. Anschlie­ßend wird die Toch­ter­ge­sell­schaft im Wege einer Kapi­tal­erhö­hung mit Kapi­tal aus­ge­stat­tet. Auch das kommt unterm Strich güns­ti­ger als die Normal-Gründung.

Jetzt hat erst­mals ein Regis­ter­ge­richt die Sat­zungs­än­de­rung einer Unter­neh­mer­ge­sell­schaft abge­lehnt. Begrün­dung: Statt Mus­ter­pro­to­koll muss zur Sat­zungs­än­de­rung ein kom­plett neu­er Gesell­schafts­ver­trag vor­ge­legt wer­den. Eine ein­fa­che Ände­rung des Mus­ter­pro­to­kolls wäre dem­nach auch für ande­re UGs nicht mehr möglich.

Für die Pra­xis: Das OLG Düs­sel­dorf hat jetzt dazu ent­schie­den. Das Regis­ter­ge­richt darf kei­nen neu­en Gesell­schafts­ver­trag ver­lan­gen. Es muss die bean­trag­te Sat­zungs­än­de­rung durch­füh­ren (OLG Düs­sel­dorf, Urteil vom 10.5.2010, 1–3 Wx 106/10).  Das gibt Rechts­si­cher­heit. Will das Regis­ter­ge­richt eine von Ihnen geplan­te Sat­zungs­än­de­rung ableh­nen, ver­wei­sen Sie auf das oben genann­te Urteil. Im Zwei­fel soll­ten Sie den Rechts­weg androhen.

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