Ein wichtiges Urteil für alle Geschäftsführer ohne Beteiligung an der GmbH kommt soeben vom Bundesarbeitsgericht. Danach gilt: Ob der Geschäftsführer Arbeitnehmer ist, richtet sich nach den nationalen arbeitsrechtlichen Vorgaben. Es gilt also deutsches Arbeitsrecht. Folge: Der Geschäftsführer ist grundsätzlich kein Arbeitnehmer (BAG, Beschluss v. 21.1.2019, 9 AZB 23/18).
Inwieweit diese Rechtslage Bestand hat, bleibt abzuwarten. Die EU beurteilt den Fremd-Geschäftsführer im anderen Zusammenhang als Arbeitnehmer (vgl. EU-Richtlinie 2003/88/EG bzw. die sog. Danosa-Entscheidung des EuGH). Folge der BAG-Sichtweise: Kündigungsschutz und Zugang zu einem deutschen Arbeitsgericht stehen dem Fremd-Geschäftsführer danach nicht zu.