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Finanzen/Geld: Neue Vergütungsregeln für AG-Vorstände

Ab 2020 sind nicht nur den Gehäl­tern von GmbH-Geschäfts­füh­rern (steu­er­li­che) Gren­zen gesetzt. Auch für die Ver­gü­tung der Vor­stän­de von bör­sen­no­tier­ten Akti­en­ge­sell­schaf­ten wird es ver­bind­li­che recht­li­che Rah­men­be­din­gun­gen geben (Gesetz zur Umset­zung der 2. Aktio­närs­richt­li­nie). Danach muss der Auf­sichts­rat eine Maxi­mal­ver­gü­tung der Vor­stands­mit­glie­der fest­le­gen. Die Haupt­ver­samm­lung kann die­se Maxi­mal­ver­gü­tung per Beschluss her­ab­set­zen. Das betrifft aber nur den (gede­ckel­ten) Maxi­mal­be­trag, nicht aber die Auf­tei­lung der Ver­gü­tung auf Fest­ver­gü­tung, Bonus, Akti­en­op­tio­nen usw. Lau­fen­de Ver­trä­ge sind von der Neu­re­ge­lung nicht betroffen

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GmbH/Recht: Geschäftsführer-Eignung – Registergericht muss Geschäftsführer „löschen”

Das Regis­ter­ge­richt muss die Ein­tra­gung des Geschäfts­füh­rers einer GmbH von Amts wegen im Han­dels­re­gis­ter löschen, wenn eine per­sön­li­che Vor­aus­set­zung für die­ses Amt nach der Ein­tra­gung ent­fällt (dazu: § 6 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Auch wer nicht als Täter son­dern wegen Bei­hil­fe an einer vor­sätz­lich began­ge­nen Straf­tat rechts­kräf­tig ver­ur­teilt wor­den ist, kann nicht Geschäfts­füh­rer einer GmbH sein (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbH-Gesetz) (BGH, Urteil v. 3.12.2019, II ZB 18/19).

Einer der Geschäfts­füh­rer einer insol­ven­ten GmbH hat­te Pro­vi­si­ons­zah­lun­gen, die der GmbH zustan­den, pri­vat ver­ein­nahmt und war wegen Insol­venz­ver­ge­hen ver­ur­teilt wor­den. Ein zwei­ter Geschäfts­füh­rer kann­te den Vor­gang, blieb aber untä­tig. ACHTUNG: Bis­her urteil­ten die Gerich­te unter­schied­lich, z. B. auch, dass der Tat­be­stand der Bei­hil­fe nicht für eine Zwangs­lö­schung aus­reicht. Mit dem Urteil stellt der Bun­des­ge­richts­hof  (BGH) jetzt abschlie­ßend klar, dass auch die Teil­nah­me (Bei­hil­fe) die Vor­aus­set­zun­gen des § 6 GmbH-Gesetz erfüllt und damit einer Eig­nung als Geschäfts­füh­rer entgegensteht.
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GmbH/Steuern: Steuerliche Anerkennung des Gewinnabführungsvertrages

Ein Gewinn­ab­füh­rungs- und Beherr­schungs­ver­trag wird gemäß den Vor­ga­ben des § 17 des Kör­per­schaft­steu­er­ge­set­zes (KStG) nicht tat­säch­lich durch­ge­führt, wenn der Anspruch auf Ver­lust­über­nah­me in der Bilanz der Organ­ge­sell­schaft nicht aus­ge­wie­sen wird. Dies gilt auch dann, wenn die Zah­lung des Ver­lust­aus­gleich­be­tra­ges tat­säch­lich erfolg­te (FG Schles­wig-Hol­stein, Urteil v. 6.6.2019, 1 K 113/17; Revi­si­on ein­ge­legt, Akten­zei­chen des anhän­gi­gen Ver­fah­rens vor dem Bun­des­fi­nanz­hof (BFH): I R 37/19).

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Der Fall „Beluga”: Immer mehr Haftstrafen gegen Geschäftsführer

Zusätz­li­che Umsät­ze – und damit ein bes­se­res Stan­ding bei der Finan­zie­rung – las­sen sich z. B. mit offe­nen Rech­nun­gen aus­wei­sen. Steht dem kei­ne ech­te Leis­tung gegen­über han­delt es sich um eine sog. Schein­rech­nung. Dass das lan­ge unbe­merkt blei­ben kann, wis­sen wir aus dem Fall „Flow­tex”. Das Ende ist bekannt und unter­des­sen ver­film­te Wirtschaftsgeschichte.

Mit dem Fall „Belu­ga” – dabei geht es um die Belu­ga Ship­ping GmbH und deren Grün­der und Ex-Geschäfts­füh­rer Niels Stol­berg – wur­de jetzt ein wei­te­res Ver­fah­ren um Schein­rech­nun­gen, fal­sche Kre­dit­an­ga­ben und geschön­te Bilan­zen vor dem Bun­des­ge­richts­hof (BGH) abge­schlos­sen (BGH, Urteil v. 14.11.2019, 5 StR 76/19). Zen­tra­ler Vor­wurf: Unzu­tref­fen­de Anga­ben über die wirt­schaft­li­che Situa­ti­on der GmbH und der ver­bun­de­nen Unter­neh­men. Damit setzt der BGH eine kla­re Mar­ke, nach der sol­che Vor­ge­hen juris­tisch beur­teilt wer­den. Das Urteil: Wegen Kre­dit­be­trugs in 18 Fäl­len, unrich­ti­ger Dar­stel­lung der Ver­hält­nis­se im Jah­res­ab­schluss und im Kon­zern­ab­schluss und wegen Untreue in zwei Fäl­len ist der Ex-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer zu einer Gesamt­frei­heits­stra­fe von drei Jah­ren und sechs Mona­ten ver­ur­teilt – rechtskräftig.

Nach­voll­zieh­bar ist, dass der Druck auf die Geschäfts­füh­rung enorm wird, wenn die Drei­wo­chen­frist zur Stel­lung des Insol­venz­an­trags erst ein­mal ver­stri­chen ist, z. B. weil das Rin­gen um eine Sanie­rung fehl­ge­schla­gen ist. Aller­dings muss man sich dann im Kla­ren dar­über sein, „dass dann der zuläs­si­ge Rechts­rah­men über­schrit­ten ist”. Dann kann (und darf) die Lösung nur noch dar­in bestehen, den Insol­venz­an­trag umge­hend und unter Dar­le­gung und Auf­de­ckung aller Umstän­de nachzuholen.

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Volkelt-Brief 02/2020

Der Fall „Belu­ga”: Immer mehr Haft­stra­fen gegen ver­ant­wort­li­che Geschäfts­füh­rer Geschäfts­füh­rer-Gehalt: Die neu­en offi­zi­el­len Ver­gleichs­zah­len + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Steu­ern rauf, Steu­ern run­ter + Geschäftsführer/Compliance: Was Sie jetzt ver­an­las­sen müs­sen + Digi­ta­les: Das Dach der Zukunft Inter­net-Auf­tritt: Machen Sie die Web­sites Ihrer GmbH abmahn­fest + Büro­kra­tie: Exper­ten für eine neue Steu­er­po­li­tik Mit­ar­bei­ter: Mehr Zeit für die Kün­di­gungs­schutz­kla­ge + Geschäfts­füh­rer unter­wegs: Kei­ne vor­schnel­le Fahr­ten­buch­auf­la­ge + GF-Haf­tung: Untreue-Vor­wurf muss kon­kret belegt sein

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Geschützt: Geschäftsführer-Gehalt: Die neuen offiziellen Vergleichszahlen

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Geschäftsführer-Perspektive: Steuern rauf, Steuern runter

Rech­te Tasche, lin­ke Tasche. So nennt man die Poli­tik der Umver­tei­lung. Der Staat nimmt und ver­gibt. In ihrer Reinst­form betrifft das ein und den glei­chen Men­schen. Im Zusam­men­hang hier: Den Unter­neh­mer. Zum Bei­spiel, indem eine Rei­chen­steu­er ein­ge­führt wird. Auf der ande­ren Sei­te sol­len – so jetzt auch die neue SPD-Füh­rung – die steu­er­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen für Unter­neh­men ver­bes­sert wer­den. Wir nen­nen das: Milch­mäd­chen­rech­nung. Der volks­wirt­schaft­li­che Effekt einer sol­chen Wirt­schafts- und Steu­er­po­li­tik ist höchs­tens Augen­wi­sche­rei und ver­kennt die Tat­sa­che, dass die Aus­sicht aufs Geld­ver­die­nen eine der Trieb­kräf­te die­ser Wirt­schafts­ord­nung ist (und hof­fent­lich auch bleibt). Apro­pos: Man könn­te auch am ande­ren Ende der volks­wirt­schaft­li­chen Kräf­te ein­grei­fen. Etwa mit einer – lan­ge dis­ku­tier­ten und nie ernst­haft ver­folg­ten – Finanz­trans­ak­ti­ons­steu­er. Aller­dings: Der jüngs­te Vor­schlag aus dem Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um mit einem Steu­er­satz von 0,1 % auf die Bemes­sungs­grund­la­ge wur­de von kei­nem der Akteu­re – den Par­tei­en oder den euro­päi­schen Regie­run­gen – wirk­lich ernst­haft dis­ku­tiert. Mit freund­li­chen Grüßen.

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Geschäftsführer/Compliance: Was Sie jetzt veranlassen müssen

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
Büro­kra­tie­kos­ten Der Bei­trags­satz zur Arbeits­för­de­rung (Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung) wird ab dem 1.1.2020 befris­tet bis zum Ende des Jah­res 2022 um wei­te­re 0,1 % auf 2,4 % mit­tels Rechts­ver­ord­nung (Bei­trags­satz­ver­ord­nung) gesenkt. Wird das Kurz­ar­bei­ter­geld ver­län­gert gezahlt, kann das aller­dings schnel­len Hand­lungs­be­darf sei­tens der BA not­wen­dig machen. Kurz­ar­bei­ter­geld für mit­tel­gro­ße und klei­ne­re Unter­neh­men:           Prü­fen Sie die Vor­aus­set­zun­gen für eine Inan­spruch­nah­me (vgl. dazu Nr. 41/2019
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Digitales: Das Dach der Zukunft 

Das Dach der Zukunft wird mit Solar-Zie­geln gedeckt. Jeder Zie­gel leis­tet dabei drei­er­lei: Zum einen bie­tet das Mate­ri­al bes­te Wär­me­iso­lie­rung. Jeder Zie­gel spei­chert Wär­me, mit der das gan­ze Haus beheizt wird und jeder Zie­gel pro­du­ziert Strom, der ver­braucht oder ins Netz ein­ge­speist wer­den kann. Pro­blem bis­her: Statt 20 Modu­len, die mit den her­kömm­li­chen Solar­zel­len ver­bun­den wer­den, müs­sen alle Zie­gel und damit über 600 Schnitt­stel­len mit­ein­an­der ver­bun­den wer­den. Die Tes­la-Ger­ma­ny GmbH hat die damit ver­bun­de­nen Pro­ble­me bis­her noch nicht feh­ler­frei und dau­er­haft lösen kön­nen und die gute Idee somit noch nicht zu einem Erfolgs­mo­dell machen kön­nen. Aber: Inzwi­schen ist es dem nord­deut­schen Unter­neh­mer Bar­key Bay­er gelun­gen, einen brauch­ba­ren Pro­to­ty­pen zu ent­wi­ckeln und in die Pro­duk­ti­on zu brin­gen. Noch in die­sem Jahr soll die Pro­duk­ti­on des Start­Ups Sol­teQ im Ems­land auto­ma­ti­siert wer­den. Ziel: Dann sol­len jähr­lich 3 Mio. Dach­schin­deln pro­du­ziert wer­den. Die wei­te­ren Aus­sich­ten: In Deutsch­land gibt es bis­lang gera­de ein­mal 1.000 Dächer, die mit Solar­zie­geln der Fa. Sol­teQ betrie­ben wer­den. Gleich­zei­tig wird Sol­teQ deutsch­land­weit 25 Aus­bil­dungs­zen­tren für Dach­de­cker­be­trie­be ein­rich­ten  – mit denen die zukunfts­wei­sen­de Tech­no­lo­gie flä­chen­de­ckend ver­mark­tet wird. Die Finan­zie­rung ist gesi­chert und ver­spricht einen „Mas­sen­markt” mit Nachhaltigkeitseffekt.

In den zulas­sungs­pflich­ti­gen Beru­fen gemäß Anla­ge zur Hand­werks­ord­nung ist ein Meis­ter­ti­tel Vor­aus­set­zung für die Grün­dung eines ent­spre­chen­den Betrie­bes – das gilt auch für Dach­de­cker­be­trie­be und das wird auch wei­ter­hin so blei­ben. Als Geschäfts­füh­rer einer sol­chen Hand­wer­ker GmbH sind Sie gut bera­ten, wenn Sie den Markt im Auge behal­ten und sich früh­zei­tig mit den not­wen­di­gen neu­en Arbeits­tech­ni­ken ver­traut machen – Vor­sprung durch Wei­ter­qua­li­fi­ka­ti­on der Montage-Teams.
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Internet-Auftritt: Machen Sie die Websites Ihrer GmbH abmahnfest

Als Geschäfts­füh­rer einer GmbH mit einem kom­ple­xe­ren Inter­net-Auf­tritt (Shop-Funk­ti­on, Links bzw. Ver­wei­se auf ande­re Inter­net-Sei­ten) müs­sen Sie ein  Urteil des Land­ge­richts (LG) Ham­burg beach­ten und ggf. Maß­nah­men ergrei­fen. Danach gilt: Ver­lin­ken Sie inner­halb der Inter­net-Sei­ten Ihrer GmbH auf Web­sei­ten, die unzu­läs­si­ger­wei­se urhe­ber­rechts­ge­schütz­te Daten (z. B. Bil­der) ent­hal­ten, dann kann Ihre GmbH für die­se Urhe­ber­rechts­ver­let­zung (kos­ten­pflich­tig) abge­mahnt wer­den (Quel­le: so zuletzt LG Ham­burg, Beschluss v. 18.11.2016, 310 O 420/16). Uner­heb­lich ist, ob Sie von der Urhe­ber­rechts­ver­let­zung wuss­ten oder nicht.

Das LG Ham­burg bezieht sich dabei auf ein höchst­rich­ter­li­ches Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH) aus dem Jahr 2016 (Urteil vom 8.9.2016, C‑160/15). Ach­tung: Auch wenn die­se Rechts­la­ge von der deut­schen Jus­tiz fun­da­men­tal kri­ti­siert wird, ist bis auf wei­te­res davon aus­zu­ge­hen, dass auch ande­re deut­sche Gerich­te so ent­schei­den wer­den (müs­sen). Ver­an­las­sen Sie eine ent­spre­chen­de Wei­sung an die/den IT/In­ter­net-Ver­ant­wort­li­chen. Im Zwei­fel soll­ten ent­spre­chen­de Links ent­fernt werden.

Wie immer wird auch die­ses Abmahn-Urteil die übli­chen Ver­däch­ti­gen (Abmahn-Anwäl­te) auf den Plan rufen, die dann gezielt nach sol­chen Urhe­ber­rechts­ver­let­zun­gen im Inter­net auf gewerb­li­chen Web­sites suchen wer­den. Prü­fen Sie also Ihre Web­sites auf kri­ti­sche Ver­lin­kun­gen. Dabei gilt: Weni­ger ist bes­ser. Bei der Ver­lin­kung auf You­tube-Sei­ten wer­den Urhe­ber­rechts­ver­let­zun­gen in der Regel ange­zeigt bzw. gleich unter­bun­den, so dass Sie hier eini­ger­ma­ßen auf der siche­ren Sei­te sind.