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GmbH-Gesetz

§ 39 Anmeldung der Geschäftsführer

(1) Jede Ände­rung in den Per­so­nen der Geschäfts­füh­rer sowie die Been­di­gung der Ver­tre­tungs­be­fug­nis eines Geschäfts­füh­rers ist zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter anzumelden.

(2) Der Anmel­dung sind die Urkun­den über die Bestel­lung der Geschäfts­füh­rer oder die Been­di­gung der Ver­tre­tungs­be­fug­nis in Urschrift oder öffent­lich beglau­big­ter Abschrift für das Gericht des Sit­zes der Gesell­schaft beizufügen.

(3) Die neu­en Geschäfts­füh­rer haben in der Anmel­dung zu ver­si­chern, dass kei­ne Umstän­de vor­lie­gen, die ihrer Bestel­lung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 ent­ge­gen­ste­hen und dass sie über ihre unbe­schränk­te Aus­kunfts­pflicht gegen­über dem Gericht belehrt wor­den sind. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.

(4) Die Geschäfts­füh­rer haben ihre Unter­schrift zur Auf­be­wah­rung bei dem Gericht zu zeichnen.

Die Anmel­dung neu­er Geschäfts­füh­rer ist Sache der Gesell­schaf­ter. Die­se kön­nen die­se Auf­ga­be an die ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten Geschäfts­füh­rer, aber auch einem Rechts­an­walt oder Notar über­tra­gen. Der neu bestell­te Geschäfts­füh­rer kann an sei­ner eige­nen Anmel­dung mit­wir­ken. Dage­gen kann der aus­ge­schie­de­ne Geschäfts­füh­rer die Anmel­dung eines neu­en Geschäfts­füh­rers nicht vornehmen.

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