Kategorien
GmbH-Gesetz

§ 57d Ausweisung von Kapital- und Gewinnrücklagen

(1) Die Kapi­tal- und Gewinn­rück­la­gen, die in Stamm­ka­pi­tal umge­wan­delt wer­den sol­len, müs­sen in der letz­ten Jah­res­bi­lanz und, wenn dem Beschluss eine ande­re Bilanz zugrun­de gelegt wird, auch in die­ser Bilanz unter „Kapi­tal­rück­la­ge” oder „Gewinn­rück­la­gen” oder im letz­ten Beschluss über die Ver­wen­dung des Jah­res­er­geb­nis­ses als Zufüh­rung zu die­sen Rück­la­gen aus­ge­wie­sen sein.

(2) Die Rück­la­gen kön­nen nicht umge­wan­delt wer­den, soweit in der zugrun­de geleg­ten Bilanz ein Ver­lust, ein­schließ­lich eines Ver­lust­vor­trags, aus­ge­wie­sen ist.

(3) Ande­re Gewinn­rück­la­gen, die einem bestimm­ten Zweck zu die­nen bestimmt sind, dür­fen nur umge­wan­delt wer­den, soweit dies mit ihrer Zweck­be­stim­mung ver­ein­bar ist.

Kos­ten­los für Mit­glie­der > Der Vol­kelt-Brief zum Probelesen

Der Prak­ti­ker-Kurz-Kom­men­tar zum GmbH-Gesetz

Schreibe einen Kommentar