Aus dem Inhalt: Welche Fehler Sie beim Kauf einer Firma auf keinen Fall machen dürfen + Wie Sie jetzt Ihre Abfindungsvereinbarung verbessern können + Konzern-Unternehmen müssen Anstellungsvertrag für Geschäftsführer ändern – so verbessern Sie Ihr nachvertragliches Wettbewerbsverbot + strengere Auflagen bei betriebsbedingten Kündigungen u.v.a.
Autor: volkelt
Nichtigkeit
Die Nichtigkeit eines Beschlusses wird mit der Feststellungsklage (Landgericht – Abt. Wirtschaftsrecht) geprüft. Die Klage kann grundsätzlich nur von Betroffenen, also den Gesellschaftern erhoben werden, nicht aber vom Fremd-Geschäftsführer. Verklagt wird die GmbH. Geschäftsführer müssen unverzüglich die Gesellschafter unterrichten, wenn eine Feststellungsklage zur Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses erhoben wird.
Gründe für die Nichtigkeit sind z. B.:
- Einberufungsmängel (nicht alle Gesellschafter, fehlende Einberufungsberechtigung, falsche Angaben bei der Einladung zur Gesellschafterversammlung, unvollständig oder zu spät vorgelegte Tagesordnung),
- die fehlende Beurkundung eines Beschlusses,
- Verstoß des Beschlusses gegen geltende gesetzliche Vorschriften;
- Verstoß gegen die guten Sitten,
- fehlende gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Voraussetzungen (fehlende Prüfung des Jahresabschlusses).
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Nebentätigkeiten
Der Geschäftsführer einer GmbH hat grundsätzlich seine gesamte Arbeitskraft mit all seinen persönlichen Fähigkeiten, seinen Kenntnissen und seinen Erfahrungen in den Dienst der GmbH zu stellen. Auch sein Verhalten außerhalb des Dienstes hat ein Geschäftsführer im Hinblick auf seine Funktion als Organ der GmbH zu überprüfen. Das gilt insbesondere für die Übernahme von Nebentätigkeiten außerhalb der Geschäftsführertätigkeit. Unregelmäßigkeiten in diesem Bereich sind Aspekte, die für eine Kündigung des Anstellungsvertrages herangezogen werden können. Jedoch gilt auch für den GmbH-Geschäftsführer das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Grundgesetz. Deshalb darf ihm eine Nebentätigkeit nicht ohne weiteres untersagt werden (Muster: Geschäftsführer-Anstellungsvertrag).
Danach ist der Geschäftsführer zur Aufnahme einer Nebentätigkeit befugt, wenn diese keine Beeinträchtigung seiner geschäftsführerischen Haupttätigkeit mit sich bringt. Entscheidend ist dabei nur der Umfang der Tätigkeit und nicht, ob sie entgeltlich oder ehrenamtlich ausgeübt wird. Auch die Übernahme ehrenamtlicher Funktionen kann für einen Geschäftsführer eine so starke Belastung darstellen, dass ihm daneben eine ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Haupttätigkeit für die GmbH nicht mehr möglich ist. Deshalb gelten z. B. auch die Übernahme politischer Funktionen oder Vorstandspositionen in Vereinen als Nebentätigkeiten.
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Nachschusspflicht
Die Gesellschafter der GmbH können im Gesellschaftsvertrag vereinbaren, dass auf Beschluss zusätzliche Einlagen der Gesellschafter zu erbringen sind. Die Nachschussverpflichtung kann auf einen Höchstbetrag beschränkt werden (begrenzte Nachschusspflicht § 28 GmbHG) oder der Höhe nach unbeschränkt (unbeschränkte Nachschusspflicht § 27 GmbHG) vereinbart werden.
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Mindestkapital
Die deutsche GmbH muss mindestens mit einem Kapital von 25.000 € gegründet werden. Davon müssen die Gesellschafter mindestens 12.500 € sofort als Einlage einzahlen oder als sog. Sacheinlage erbringen. Die Mini-GmbH (Unternehmergesellschaft) kann ab mindestens 1 € Stammkapital gegründet werden.
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Liquidation der GmbH
Liquidation bedeutet die Auflösung einer GmbH. Für die Auflösung unterscheidet man zwischen gesetzlichen und vertraglichen, das heißt in der Satzung der GmbH festgelegte Auflösungsgründe. Einen Sonderfall der Auflösung stellt das Insolvenzverfahren dar, welches sich in der Abwicklung nicht nach den Vorschriften des GmbH-Gesetzes, sondern nach der Insolvenzordnung richtet.
Gesetzliche Auflösungsgründe sind z. B.:
- Ablauf der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Dauer der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG).
- Gerichtliches Urteil, wenn die Erreichung des Gesellschaftszwecks unmöglich wird oder wenn andere in den Verhältnissen der GmbH liegende wichtige Gründe für die Auflösung (z.B. unheilbare Zerrüttung zwischen den Gesellschaftern) vorhanden sind. (§ 60 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m § 61 GmbHG).
- Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (§ 60 Abs.1 Nr. 4 GmbHG).
Vertragliche Auflösungsgründe sind:
- Gesellschafterbeschluss mit 2/3 der mitstimmenden Gesellschaftsanteile (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG). Abweichungen von diesem Mehrheitserfordernis können im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.
- Gründe die ohne Auflösungsbeschluss – automatisch – zur Auflösung der Gesellschaft führen, wie z.B. Tod eines Gesellschafters, Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters, Erlöschen einer gewerberechtlichen Erlaubnis.
Obwohl sie sich in Liquidation befindet, bleibt die GmbH weiterhin mit eigener Rechtspersönlichkeit bestehen. Allerdings ist sie mit dem Zusatz „i. L.” als in Auflösung befindlich nach außen zu kennzeichnen ( § 68 GmbHG). Haupttätigkeit der Gesellschaft in dieser Phase ist die Verwertung des Vermögens der GmbH, das Begleichen bestehender Verbindlichkeiten und die Verteilung des Restvermögens unter den Gesellschaftern.
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Insolvent? – So planen Sie den Neustart für Ihr Unternehmen
Lagebericht
Mittelgroße und große GmbH müssen neben der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang einen Lagebericht aufzustellen (§ 264 Abs. 1 HGB). Der Lagebericht muss in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr erstellt werden. Kleinen GmbH ist es freigestellt, einen Lagebericht aufzustellen. Erstellen sie einen Lagebericht, verlängert sich die Aufstellungsfrist auf sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres.
Der Lagebericht bildet den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage der GmbH ab. Welche Angaben zu diesem Zweck im Einzelnen zu machen sind, regelt § 289 HGB. Nach dieser Vorschrift sind im Lagebericht der Geschäftsverlauf und die Lage der GmbH so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.
Außerdem soll der Lagebericht eingehen auf:
- Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind;
- die voraussichtliche Entwicklung der GmbH;
- den Bereich Forschung und Entwicklung.
Während für die Berichterstattung über den Geschäftsverlauf und die Lage der GmbH eine generelle Angabepflicht besteht, sind die übrigen Einzelangaben lediglich Soll-Angaben. Das heißt jedoch nicht, dass ein Wahlrecht besteht, diese Angaben zu erbringen oder darauf zu verzichten. Die Berichterstattung kann unterbleiben, wenn keine der angesprochenen Ereignisse vorliegen oder wenn sie nur von geringer Bedeutung für die GmbH sind.
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Der Jahresabschluss der GmbH
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Kündigung des Geschäftsführers
Ist der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers nicht auf eine bestimmte Dauer abgeschlossen, kann der Geschäftsführer ordentlich oder außerordentlich gekündigt werden. Ein Kündigungsschutz besteht nicht. Die ordentliche Kündigung wird durch Beschluss der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit (sofern keine andere Mehrheit vereinbart!) ausgesprochen. Der betroffene Geschäftsführer behält dabei sein Stimmrecht, solange es sich nicht um eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund handelt (Muster: Geschäftsführer-Anstellungsvertrag).
Die Kündigungsfrist richtet sich nach den Bestimmungen des Anstellungsvertrages. Sind hier keine Fristen genannt gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen, das sind vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB). Bei einer Beschäftigungsdauer von zwei Jahren beträgt die Frist einen Monat zum Monatsende, bei einer Beschäftigungsdauer von fünf Jahren beträgt sie zwei Monate zum Monatsende. In der Staffelung von 8, 10, 12, 15 und 20 Jahre erhöht sich die Kündigungsfrist um jeweils einen Monat (§ 622 Abs. 2 BGB).
Die außerordentliche Kündigung ist immer fristlos. Sie ist nur wirksam, wenn ein wichtiger Grund vorhanden ist. Dieser kann sich aus den Voraussetzungen im Anstellungsvertrag ergeben oder aus faktischen Verhältnissen (grob fahrlässige Pflichtverstöße). Die Kündigung wird von der Gesellschafterversammlung beschlossen. Der betroffene Geschäftsführer hat kein Stimmrecht.
Wichtige Gründe können nicht Gründe sein, die den Gesellschaftern bei der Bestellung des Geschäftsführers schon bekannt waren. Die Kenntnis eines Mit-Gesellschafters über einen kündigungsrelevanten Sachverhalt reicht dazu allerdings nicht aus. Die Abberufung des Geschäftsführers alleine ist kein wichtiger Grund, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt.
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Körperschaftsteuer
Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft. Diese werden gemäß den Bestimmungen des Körperschaftsteuer-Gesetzes (KStG) besteuert. Der Regelsatz beträgt 15% für den in der Bilanz der GmbH ausgewiesenen Gewinn. Wird der Gewinn der GmbH an die Gesellschafter ausgeschüttet, werden diese Gewinnanteile zusätzlich beim empfangenden Gesellschafter mit 25% Abgeltungssteuer wahlweise nach persönlichem Steuersatz besteuert.
Zur Begleichung der Körperschaftsteuer setzt das Finanzamt im Körperschaftssteuer-Vorauszahlungs-Bescheid die Höhe der Vorab zu leistenden Steuer fest. Die genauen Ausführungsbestimmungen zur steuerlichen Ermittlung des GmbH-Gewinns und der Körperschaftsteuer sind in den Körperschaftsteuer-Richtlinen (KStR) ausgeführt.
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Kapitalertragsteuer
Vergleichbar dem Lohnsteuerverfahren, bei dem die GmbH die Einkommensteuer des Arbeitnehmers im Lohnsteuerverfahren vorab an das Finanzamt abführt, führt die GmbH Teile der Einkommensteuer des Gesellschafters (Abgeltungssteuer 25%) in Form der Kapitalertragsteuer vorab an das Finanzamt ab. Die Kapitalertragsteuer ist damit eine besondere Form der Erhebung der Einkommensteuer der Gesellschafter. Der Gesellschafter kann die Kapitalertragsteuer auf die persönliche Einkommensteuer anrechnen.
Der Kapitalertragsteuer unterliegen insbesondere (§ 43 EStG):
- offene Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter einschließlich Vorabausschüttungen,
- Gewinnanteile aus einer stillen Beteiligung oder einem partiarischen Darlehen und
- Auszahlungen aufgrund von Kapitalherabsetzungen oder der Auflösung der GmbH.
Kapitalertragsteuer ist auch dann einzubehalten, wenn die GmbH-Beteiligung im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehalten wird und die Erträge als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern sind.
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