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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 03/2010

Aus dem Inhalt: Wel­che Feh­ler Sie beim Kauf einer Fir­ma auf kei­nen Fall machen dür­fen + Wie Sie jetzt Ihre Abfin­dungs­ver­ein­ba­rung ver­bes­sern kön­nen + Kon­zern-Unter­neh­men müs­sen Anstel­lungs­ver­trag für Geschäfts­füh­rer ändern – so ver­bes­sern Sie Ihr nach­ver­trag­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot + stren­ge­re Auf­la­gen bei betriebs­be­ding­ten Kün­di­gun­gen u.v.a.

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Nichtigkeit

Die Nich­tig­keit eines Beschlus­ses wird mit der Fest­stel­lungs­kla­ge (Land­ge­richt – Abt. Wirt­schafts­recht) geprüft. Die Kla­ge kann grund­sätz­lich nur von Betrof­fe­nen, also den Gesell­schaf­tern erho­ben wer­den, nicht aber vom Fremd-Geschäfts­füh­rer. Ver­klagt wird die GmbH. Geschäfts­füh­rer müs­sen unver­züg­lich die Gesell­schaf­ter unter­rich­ten, wenn eine Fest­stel­lungs­kla­ge zur Nich­tig­keit eines Gesell­schaf­ter­be­schlus­ses erho­ben wird.

Grün­de für die Nich­tig­keit sind z. B.:

  • Ein­be­ru­fungs­män­gel (nicht alle Gesell­schaf­ter, feh­len­de Ein­be­ru­fungs­be­rech­ti­gung, fal­sche Anga­ben bei der Ein­la­dung zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung, unvoll­stän­dig oder zu spät vor­ge­leg­te Tagesordnung),
  • die feh­len­de Beur­kun­dung eines Beschlusses,
  • Ver­stoß des Beschlus­ses gegen gel­ten­de gesetz­li­che Vorschriften;
  • Ver­stoß gegen die guten Sitten,
  • feh­len­de gesetz­li­che oder gesell­schafts­ver­trag­li­che Vor­aus­set­zun­gen (feh­len­de Prü­fung des Jahresabschlusses).

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

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Nebentätigkeiten

Der Geschäfts­füh­rer einer GmbH hat grund­sätz­lich sei­ne gesam­te Arbeits­kraft mit all sei­nen per­sön­li­chen Fähig­kei­ten, sei­nen Kennt­nis­sen und sei­nen Erfah­run­gen in den Dienst der GmbH zu stel­len. Auch sein Ver­hal­ten außer­halb des Diens­tes hat ein Geschäfts­füh­rer im Hin­blick auf sei­ne Funk­ti­on als Organ der GmbH zu über­prü­fen. Das gilt ins­be­son­de­re für die Über­nah­me von Neben­tä­tig­kei­ten außer­halb der Geschäfts­füh­rer­tä­tig­keit. Unre­gel­mä­ßig­kei­ten in die­sem Bereich sind Aspek­te, die für eine Kün­di­gung des Anstel­lungs­ver­tra­ges her­an­ge­zo­gen wer­den kön­nen. Jedoch gilt auch für den GmbH-Geschäfts­füh­rer das Grund­recht der Berufs­frei­heit aus Art. 12 Grund­ge­setz. Des­halb darf ihm eine Neben­tä­tig­keit nicht ohne wei­te­res unter­sagt wer­den (Mus­ter: Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag).

Danach ist der Geschäfts­füh­rer zur Auf­nah­me einer Neben­tä­tig­keit befugt, wenn die­se kei­ne Beein­träch­ti­gung sei­ner geschäfts­füh­re­ri­schen Haupt­tä­tig­keit mit sich bringt. Ent­schei­dend ist dabei nur der Umfang der Tätig­keit und nicht, ob sie ent­gelt­lich oder ehren­amt­lich aus­ge­übt wird. Auch die Über­nah­me ehren­amt­li­cher Funk­tio­nen kann für einen Geschäfts­füh­rer eine so star­ke Belas­tung dar­stel­len, dass ihm dane­ben eine ord­nungs­ge­mä­ße Wahr­neh­mung sei­ner Haupt­tä­tig­keit für die GmbH nicht mehr mög­lich ist. Des­halb gel­ten z. B. auch die Über­nah­me poli­ti­scher Funk­tio­nen oder Vor­stands­po­si­tio­nen in Ver­ei­nen als Nebentätigkeiten.

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Nachschusspflicht

Die Gesell­schaf­ter der GmbH kön­nen im Gesell­schafts­ver­trag ver­ein­ba­ren, dass auf Beschluss zusätz­li­che Ein­la­gen der Gesell­schaf­ter zu erbrin­gen sind. Die Nach­schuss­ver­pflich­tung kann auf einen Höchst­be­trag beschränkt wer­den (begrenz­te Nach­schuss­pflicht § 28 GmbHG) oder der Höhe nach unbe­schränkt (unbe­schränk­te Nach­schuss­pflicht § 27 GmbHG) ver­ein­bart werden.

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Mindestkapital

Die deut­sche GmbH muss min­des­tens mit einem Kapi­tal von 25.000 € gegrün­det wer­den. Davon müs­sen die Gesell­schaf­ter min­des­tens 12.500 € sofort als Ein­la­ge ein­zah­len oder als sog. Sach­ein­la­ge erbrin­gen. Die Mini-GmbH (Unter­neh­mer­ge­sell­schaft) kann ab min­des­tens 1 € Stamm­ka­pi­tal gegrün­det werden.

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Liquidation der GmbH

Liqui­da­ti­on bedeu­tet die Auf­lö­sung einer GmbH. Für die Auf­lö­sung unter­schei­det man zwi­schen gesetz­li­chen und ver­trag­li­chen, das heißt in der Sat­zung der GmbH fest­ge­leg­te Auf­lö­sungs­grün­de. Einen Son­der­fall der Auf­lö­sung stellt das Insol­venz­ver­fah­ren dar, wel­ches sich in der Abwick­lung nicht nach den Vor­schrif­ten des GmbH-Geset­zes, son­dern nach der Insol­venz­ord­nung richtet.

Gesetz­li­che Auf­lö­sungs­grün­de sind z. B.:

  • Ablauf der im Gesell­schafts­ver­trag fest­ge­leg­ten Dau­er der Gesell­schaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG).
  • Gericht­li­ches Urteil, wenn die Errei­chung des Gesell­schafts­zwecks unmög­lich wird oder wenn ande­re in den Ver­hält­nis­sen der GmbH lie­gen­de wich­ti­ge Grün­de für die Auf­lö­sung (z.B. unheil­ba­re Zer­rüt­tung zwi­schen den Gesell­schaf­tern) vor­han­den sind. (§ 60 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m § 61 GmbHG).
  • Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens (§ 60 Abs.1 Nr. 4 GmbHG).

Ver­trag­li­che Auf­lö­sungs­grün­de sind:

  • Gesell­schaf­ter­be­schluss mit 2/3 der mit­stim­men­den Gesell­schafts­an­tei­le (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG). Abwei­chun­gen von die­sem Mehr­heits­er­for­der­nis kön­nen im Gesell­schafts­ver­trag ver­ein­bart werden.
  • Grün­de die ohne Auf­lö­sungs­be­schluss – auto­ma­tisch – zur Auf­lö­sung der Gesell­schaft füh­ren, wie z.B. Tod eines Gesell­schaf­ters, Eröff­nung des Kon­kurs­ver­fah­rens über das Ver­mö­gen eines Gesell­schaf­ters, Erlö­schen einer gewer­be­recht­li­chen Erlaubnis.

Obwohl sie sich in Liqui­da­ti­on befin­det, bleibt die GmbH wei­ter­hin mit eige­ner Rechts­per­sön­lich­keit bestehen. Aller­dings ist sie mit dem Zusatz „i. L.” als in Auf­lö­sung befind­lich nach außen zu kenn­zeich­nen ( § 68 GmbHG). Haupt­tä­tig­keit der Gesell­schaft in die­ser Pha­se ist die Ver­wer­tung des Ver­mö­gens der GmbH, das Beglei­chen bestehen­der Ver­bind­lich­kei­ten und die Ver­tei­lung des Rest­ver­mö­gens unter den Gesellschaftern.

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Insol­vent? – So pla­nen Sie den Neu­start für Ihr Unternehmen

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Lagebericht

Mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbH müs­sen neben der Bilanz, der Gewinn- und Ver­lust­rech­nung und dem Anhang einen Lage­be­richt auf­zu­stel­len (§ 264 Abs. 1 HGB). Der Lage­be­richt muss in den ers­ten drei Mona­ten des Geschäfts­jah­res für das vor­an­ge­gan­ge­ne Geschäfts­jahr erstellt wer­den. Klei­nen GmbH ist es frei­ge­stellt, einen Lage­be­richt auf­zu­stel­len. Erstel­len sie einen Lage­be­richt, ver­län­gert sich die Auf­stel­lungs­frist auf sechs Mona­te nach Ablauf des Geschäftsjahres.

Der Lage­be­richt bil­det den Geschäfts­ver­lauf und die wirt­schaft­li­che Lage der GmbH ab. Wel­che Anga­ben zu die­sem Zweck im Ein­zel­nen zu machen sind, regelt § 289 HGB. Nach die­ser Vor­schrift sind im Lage­be­richt der Geschäfts­ver­lauf und die Lage der GmbH so dar­zu­stel­len, dass ein den tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­sen ent­spre­chen­des Bild ver­mit­telt wird.

Außer­dem soll der Lage­be­richt ein­ge­hen auf:

  • Vor­gän­ge von beson­de­rer Bedeu­tung, die nach Schluss des Geschäfts­jah­res ein­ge­tre­ten sind;
  • die vor­aus­sicht­li­che Ent­wick­lung der GmbH;
  • den Bereich For­schung und Entwicklung.

Wäh­rend für die Bericht­erstat­tung über den Geschäfts­ver­lauf und die Lage der GmbH eine gene­rel­le Anga­be­pflicht besteht, sind die übri­gen Ein­zel­an­ga­ben ledig­lich Soll-Anga­ben. Das heißt jedoch nicht, dass ein Wahl­recht besteht, die­se Anga­ben zu erbrin­gen oder dar­auf zu ver­zich­ten. Die Bericht­erstat­tung kann unter­blei­ben, wenn kei­ne der ange­spro­che­nen Ereig­nis­se vor­lie­gen oder wenn sie nur von gerin­ger Bedeu­tung für die GmbH sind.

Weiterführende Informationen:

Der Jah­res­ab­schluss der GmbH

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Kündigung des Geschäftsführers

Ist der Anstel­lungs­ver­trag des Geschäfts­füh­rers nicht auf eine bestimm­te Dau­er abge­schlos­sen, kann der Geschäfts­füh­rer ordent­lich oder außer­or­dent­lich gekün­digt wer­den. Ein Kün­di­gungs­schutz besteht nicht. Die ordent­li­che Kün­di­gung wird durch Beschluss der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung mit ein­fa­cher Mehr­heit (sofern kei­ne ande­re Mehr­heit ver­ein­bart!) aus­ge­spro­chen. Der betrof­fe­ne Geschäfts­füh­rer behält dabei sein Stimm­recht, solan­ge es sich nicht um eine frist­lo­se Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund han­delt (Mus­ter: Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag).

Die Kün­di­gungs­frist rich­tet sich nach den Bestim­mun­gen des Anstel­lungs­ver­tra­ges. Sind hier kei­ne Fris­ten genannt gel­ten die gesetz­li­chen Kün­di­gungs­fris­ten, das sind vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monats­en­de (§ 622 Abs. 1 BGB). Bei einer Beschäf­ti­gungs­dau­er von zwei Jah­ren beträgt die Frist einen Monat zum Monats­en­de, bei einer Beschäf­ti­gungs­dau­er von fünf Jah­ren beträgt sie zwei Mona­te zum Monats­en­de. In der Staf­fe­lung von 8, 10, 12, 15 und 20 Jah­re erhöht sich die Kün­di­gungs­frist um jeweils einen Monat (§ 622 Abs. 2 BGB).

Die außer­or­dent­li­che Kün­di­gung ist immer frist­los. Sie ist nur wirk­sam, wenn ein wich­ti­ger Grund vor­han­den ist. Die­ser kann sich aus den Vor­aus­set­zun­gen im Anstel­lungs­ver­trag erge­ben oder aus fak­ti­schen Ver­hält­nis­sen (grob fahr­läs­si­ge Pflicht­ver­stö­ße). Die Kün­di­gung wird von der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung beschlos­sen. Der betrof­fe­ne Geschäfts­füh­rer hat kein Stimmrecht.

Wich­ti­ge Grün­de kön­nen nicht Grün­de sein, die den Gesell­schaf­tern bei der Bestel­lung des Geschäfts­füh­rers schon bekannt waren. Die Kennt­nis eines Mit-Gesell­schaf­ters über einen kün­di­gungs­re­le­van­ten Sach­ver­halt reicht dazu aller­dings nicht aus. Die Abbe­ru­fung des Geschäfts­füh­rers allei­ne ist kein wich­ti­ger Grund, der eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung rechtfertigt.

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Körperschaftsteuer

Die GmbH ist eine Kapi­tal­ge­sell­schaft. Die­se wer­den gemäß den Bestim­mun­gen des Kör­per­schaft­steu­er-Geset­zes (KStG) besteu­ert. Der Regel­satz beträgt 15% für den in der Bilanz der GmbH aus­ge­wie­se­nen Gewinn. Wird der Gewinn der GmbH an die Gesell­schaf­ter aus­ge­schüt­tet, wer­den die­se Gewinn­an­tei­le zusätz­lich beim emp­fan­gen­den Gesell­schaf­ter mit 25% Abgel­tungs­steu­er wahl­wei­se nach per­sön­li­chem Steu­er­satz besteuert.

Zur Beglei­chung der Kör­per­schaft­steu­er setzt das Finanz­amt im Kör­per­schafts­steu­er-Vor­aus­zah­lungs-Bescheid die Höhe der Vor­ab zu leis­ten­den Steu­er fest. Die genau­en Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen zur steu­er­li­chen Ermitt­lung des GmbH-Gewinns und der Kör­per­schaft­steu­er sind in den Kör­per­schaft­steu­er-Richt­li­nen (KStR) ausgeführt.

Weiterführende Informationen:

Kör­per­schaft­steu­er-Gesetz

Kör­per­schaft­steu­er-Durch­füh­rungs­ver­ord­nung

Mus­ter: KSt-Erklä­rung 2010

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Kapitalertragsteuer

Ver­gleich­bar dem Lohn­steu­er­ver­fah­ren, bei dem die GmbH die Ein­kom­men­steu­er des Arbeit­neh­mers im Lohn­steu­er­ver­fah­ren vor­ab an das Finanz­amt abführt, führt die GmbH Tei­le der Ein­kom­men­steu­er des Gesell­schaf­ters (Abgel­tungs­steu­er 25%) in Form der Kapi­tal­ertrag­steu­er vor­ab an das Finanz­amt ab. Die Kapi­tal­ertrag­steu­er ist damit eine beson­de­re Form der Erhe­bung der Ein­kom­men­steu­er der Gesell­schaf­ter. Der Gesell­schaf­ter kann die Kapi­tal­ertrag­steu­er auf die per­sön­li­che Ein­kom­men­steu­er anrechnen.

Der Kapi­tal­ertrag­steu­er unter­lie­gen ins­be­son­de­re (§ 43 EStG):

  • offe­ne Gewinn­aus­schüt­tun­gen an die Gesell­schaf­ter ein­schließ­lich Vorabausschüttungen,
  • Gewinn­an­tei­le aus einer stil­len Betei­li­gung oder einem par­tia­ri­schen Dar­le­hen und
  • Aus­zah­lun­gen auf­grund von Kapi­tal­her­ab­set­zun­gen oder der Auf­lö­sung der GmbH.

Kapi­tal­ertrag­steu­er ist auch dann ein­zu­be­hal­ten, wenn die GmbH-Betei­li­gung im Betriebs­ver­mö­gen einer Per­so­nen­ge­sell­schaft gehal­ten wird und die Erträ­ge als Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb zu ver­steu­ern sind.

Weiterführende Informationen:

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