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Pfändung eines GmbH-Anteils

Die Ver­pfän­dung eines GmbH-Geschäfts­an­teils oder eines Teils des Geschäfts­an­teils ist zuläs­sig (§§ 1273 ff. BGB). Die Ver­pfän­dung ist mit nota­ri­ell beur­kun­de­tem Ver­trag zu bestel­len (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Die münd­li­che oder schrift­li­che Ver­pflich­tung zur Ver­pfän­dung kann im Kla­ge­weg form­rich­tig durch­ge­setzt wer­den. Für eine Ver­pfän­dung sind die Vor­schrif­ten des Gesell­schafts­ver­tra­ges zu beach­ten. Die­se kann aus­ge­schlos­sen wer­den oder der Zustim­mung der Gesell­schaf­ter unterliegen.

Die Ver­pfän­dung ist auch ohne Anzei­ge oder Mel­dung an die GmbH wirk­sam. Dies kann jedoch per Gesell­schafts­ver­trag als Wirk­sam­keits­vor­aus­set­zung ver­langt wer­den. Die Ver­pfän­dung des Geschäfts­an­teils ist auch ohne Zustim­mung der Gesell­schaf­ter mög­lich. Wenn ver­mie­den wer­den wol­len, dass ein Geschäfts­an­teil unkon­trol­liert – per Pfän­dung und anschlie­ßen­der Ver­stei­ge­rung – an uner­wünsch­te Gesell­schaf­ter gelan­gen kann, muss der Gesell­schafts­ver­trag aus­drück­lich einen Pfän­dungs­aus­schluss ent­hal­ten bzw. zumin­dest die Zustim­mung der Gesell­schaf­ter und die Mel­de­pflicht an die GmbH enthalten.

Weiterführende Informationen:

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Pensionsrückstellung

Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen kön­nen für Auf­wen­dun­gen gebil­det wer­den, die sich dann erge­ben, wenn Geschäfts­füh­rer, Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer oder Mit­ar­bei­ter in Ren­te gehen bzw. aus dem Betrieb aus­schei­den. Da Zeit­punkt und Umfang die­ser Auf­wen­dun­gen lan­ge vor deren Fäl­lig­keit bekannt sind, wer­den zur Beglei­chung die­ser Zah­lun­gen recht­zei­tig Rück­stel­lun­gen gebil­det. Wenn die For­de­rung fäl­lig wird, wird die Rück­stel­lung auf­ge­löst und die For­de­rung beglichen.

Wei­ter­füh­rend:

BMF-Schrei­ben zur Bewer­tung von Pen­si­ons­rück­stel­lung nach Heu­beck vom 16.12.2005

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Nütz­li­che Zusatz-Infor­ma­tio­nen > Gesell­schafts­ver­trag mit alter­na­ti­ven Mus­ter­for­mu­lie­run­gen je nach Inter­es­sen­la­ge des Gesellschafters

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Pensionszusage

Mit der Pen­si­ons­zu­sa­ge gibt die GmbH ihrem Geschäfts­füh­rer und/oder ihren lei­ten­den Ange­stell­ten die rechts­ver­bind­li­che Zusa­ge, dass nach Aus­schei­den aus dem akti­ven Dienst Anspruch auf Zah­lung eines Alters­ein­kom­mens bestehen. Kon­kret: Ein Teil der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung wird nicht heu­te, son­dern erst nach dem Aus­schei­den gezahlt. Im Rah­men einer Pen­si­ons­zu­sa­ge wird übli­cher­wei­se auch der Todes­fall, also die Hin­ter­blie­be­nen­ver­sor­gung, gere­gelt. Die GmbH hat die Mög­lich­keit, für die­se zukünf­ti­gen Zah­lun­gen Rück­stel­lun­gen zu bil­den, die sich Jahr für Jahr steu­er­lich gewinn­min­dernd aus­wir­ken. Die Höhe der jähr­li­chen Rück­stel­lung wird nach dem Teil­wert­ver­fah­ren ermit­telt und in der Steu­er­bi­lanz auf der Pas­siv­sei­te aus­ge­wie­sen. Damit sinkt der steu­er­pflich­ti­ge Gewinn der GmbH. Die Bei­trä­ge der GmbH zur Insol­venz­si­che­rung der Pen­si­ons­ver­pflich­tung sind Betriebs­aus­ga­ben der GmbH und unter­lie­gen auch nicht der Lohn­steu­er. Die Pen­si­ons­be­zü­ge wer­den erst dann besteu­ert, wenn die­se Ihnen als Pen­si­on zuflie­ßen (Mus­ter: Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag).

Wei­ter­füh­rend:

BMF-Schrei­ben zur steu­er­li­chen Behand­lung von Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers vom 22.05.2007

BMF-Schrei­ben zur Über­tra­gung einer Pen­si­ons­ver­pflich­tung auf einen Pen­si­ons­fonds vom 26.10.2006

BMF-Schrei­ben zur Bewer­tung von Pen­si­ons­rück­stel­lung nach Heu­beck vom 16.12.2005

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Partiarisches Darlehen

Bei einem par­tia­ri­schen Dar­le­hen erhält der Kapi­tal­ge­ber neben Zin­sen auch ein Anteil am Geschäfts­ge­winn oder es wird ihm neben dem Zins eine Gewinn­be­tei­li­gung mit einem garan­tier­tem Min­dest­ge­winn ein­ge­räumt. Auch der Gesell­scha­fer-(Geschäfts­füh­rer) einer GmbH kann sich neben sei­ner Stamm­ein­la­ge mit einem par­tia­ri­schen Dar­le­hen an der GmbH betei­li­gen. Vor­aus­set­zung für die steu­er­li­che Aner­ken­nung der Dar­le­hens­zin­sen als Betriebs­aus­ga­ben ist dann aller­dings, das die Ver­trags­ver­ein­ba­run­gen wie zwi­schen Drit­ten üblich abge­schlos­sen wer­den. Ein­nah­men aus dem par­tia­ri­schen Dar­le­hen sind Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen und unter­lie­gen der Kapitalertragsteuer.

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Ort der Gesellschafterversammlung

Wo die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung abge­hal­ten wird, bleibt den Gesell­schaf­tern der GmbH über­las­sen. Ent­we­der wird dies im Gesell­schafts­ver­trag fest­ge­legt (Sitz der Gesell­schaft) oder der Ort ergibt sich aus prak­ti­schen Erwä­gun­gen. Die freie Bestim­mung des Ortes der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung fin­det ihre Gren­zen, wenn der Gesell­schaf­ter durch die Orts­wahl in der Aus­übung sei­nes Teil­nah­me­rechts unzu­mut­bar ein­ge­schränkt wird (über­lan­ge Anrei­se, etwa: mehr als ½ Tag, umständ­lich zu errei­chen). Die GmbH kann ihre Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung prak­tisch an jedem inlän­di­schen Ort abhal­ten – jeden­falls solan­ge Sie nicht in einem typi­schen Urlaubs­pa­ra­dies tagen (Sylt) und Sie prak­ti­sche Grün­de (Mes­se) für die Orts­wahl bele­gen können.

Etwas anders betrifft die Kos­ten­über­nah­me: Rei­se­kos­ten und Spe­sen kön­nen für den Gesell­schaf­ter nur aus­nahms­wei­se von der GmbH über­nom­men, wenn ein sach­li­cher Grund für die Orts­wahl vor­liegt (gleich­zei­ti­ge Besich­ti­gung eines neu­en Unter­neh­mens-Stand­or­tes). Wenn sich die Gesell­schaf­ter nicht einig über den Ort der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung sind, muss die­se am Sitz der GmbH statt­fin­den. Zumut­bar ist aber auch ein Ort, den die Gesell­schaf­ter leicht errei­chen kön­nen oder sogar leich­ter als den Sitz der Gesell­schaft errei­chen kön­nen; dies ergibt sich anhand der übli­chen Auf­ent­halts­or­te der Gesellschafter.

Weiterführende Informationen:

Ablauf und Füh­rung der Gesellschafterversammlung

Beschluss­fas­sung in der GmbH

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Organschaft

Unter­neh­men (auch: GmbH), die recht­lich selb­stän­dig sind, wirt­schaft­lich aber mit­ein­an­der ver­bun­den sind, bil­den eine Organ­schaft. Damit wird ein steu­er­li­cher Ver­lust­aus­gleich zwi­schen den ein­zel­nen Organ-Mit­glie­dern in der Rechts­form von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten mög­lich. In der Organ­schaft wer­den ein­zel­ne Besteue­rungs­grund­la­gen recht­lich selb­stän­di­ger Unter­neh­men bei dem Mut­ter­un­ter­neh­men (dem Organ­trä­ger) zusam­men­ge­fasst. Eine Organ­schaft liegt vor, wenn eine juris­ti­sche Per­son (Organ) nach dem Gesamt­bild der tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­se finan­zi­ell, wirt­schaft­lich und orga­ni­sa­to­risch in ein ande­res Unter­neh­men (Organ­trä­ger) ein­ge­glie­dert ist. Die Organ­schaft ent­fal­tet ledig­lich steu­er­li­che Wir­kun­gen. Organ­ge­sell­schaft und Organ­trä­ger blei­ben zivil­recht­lich selb­stän­di­ge Rechtssubjekte.

Neben dem Ver­lust­vor- und rück­trag wer­den Ver­lus­te der Organ­ge­sell­schaft (z. B. einer GmbH) auf den Organ­trä­ger ver­la­gert. Organ­trä­ger kann jede im Inland gewerb­lich täti­ge Unter­neh­mung sein – ein unbe­schränkt ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­ges Ein­zel­un­ter­neh­men oder eine Kapi­tal­ge­sell­schaft. Vor­aus­set­zung für die Aner­ken­nung als kör­per­schaft­steu­er­li­che Organ­schaft ist – die finan­zi­el­le Ein­glie­de­rung der Organ­ge­sell­schaft, – die wirt­schaft­li­che Abhän­gig­keit, – die orga­ni­sa­to­ri­sche Ein­glie­de­rung und – das Bestehen eines Gewinn­ab­füh­rungs­ver­tra­ges. Der Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag wird steu­er­lich nur aner­kannt, wenn eine Ver­lust­über­nah­me ver­ein­bart wird (§ 302 AktG). Vor­aus­set­zung für die steu­er­li­che Aner­ken­nung ist, dass der Ver­trag tat­säch­lich durch­ge­führt wird.

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Offenlegung

Die GmbH ist ver­pflich­tet, den Jah­res­ab­schluss durch Ver­öf­fent­li­chung im elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter zu ver­öf­fent­li­chen (§ 325 HGB). Dabei rich­tet sich der Umfang der Ver­öf­fent­li­chungs- bzw. Offen­le­gungs­pflich­ten nach der Grö­ßen­klas­se der GmbH. Die klei­ne GmbH muss die Bilanz und den Anhang – berei­nigt um die Anmer­kun­gen zur Gewinn- und Ver­lust­rech­nung – inner­halb von 12 Mona­ten nach dem Bilanz­stich­tag ver­öf­fent­li­chen. Die mit­tel­gro­ße GmbH muss den Jah­res­ab­schluss, also Bilanz und Gewinn- und Ver­lust­rech­nung, spä­tes­tens inner­halb von 12 Mona­ten nach dem Bilanz­stich­tag ein­schließ­lich des Bestä­ti­gungs­ver­mer­kes des Abschluss­prü­fers beim Han­dels­re­gis­ter ein­rei­chen. Außer­dem sind der Lage­be­richt und der Beschluss über die Ergeb­nis­ver­wen­dung vor­zu­le­gen. Für mitt­le­re GmbH gel­ten ( § 327 HGB) zahl­rei­che Erleichterungen.

NEU: Kleins­te GmbHs und UGs müs­sen seit 1.1.2013 den Jah­res­ab­schluss nur noch beim elek­tro­ni­schen Han­dels­re­gis­ter hin­ter­le­gen. Das gilt bereits für den Jah­res­ab­schluss 2012, wenn der Bilanz­stich­tag der 31.12.2012 oder spä­ter ist.

Die Ein­rei­chung der Unter­la­gen beim Han­dels­re­gis­ter ist im elek­to­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter bekannt­zu­ma­chen. Die gro­ße GmbH muss der vol­len Offen­le­gungs­pflicht nach­kom­men. Danach sind Jah­res­ab­schluss, ein­schließ­lich Anhang und Lage­be­richt, Bestä­ti­gungs­ver­merk, Bericht des Auf­sichts­ra­tes und Gewinn­ver­wen­dungs­vor­schlag bin­nen 12 Mona­ten nach dem Bilanz­stich­tag ein­zu­rei­chen. Neben der Ver­öf­fent­li­chung im elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter ist die gro­ße GmbH dazu ver­pflich­tet, den voll­stän­di­gen Jah­res­ab­schluss, den Lage­be­richt, den Bericht des Auf­sichts­ra­tes sowie den Bestä­ti­gungs­ver­merk zu publizieren.

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Not-Geschäftsführer

Hat die GmbH kei­nen oder nicht die laut Gesell­schafts­ver­trag vor­ge­schrie­be­ne Anzahl von Geschäfts­füh­rern und wird kein neu­er bestellt, kann das Amts­ge­richt auf Antrag der Gesell­schaf­ter eine Ergän­zungs­be­stel­lung vor­neh­men und einen Not-Geschäfts­füh­rer bestel­len ( § 28 BGB). Der so bestell­te Geschäfts­füh­rer hat alle Rech­te und Pflich­ten aus dem Gesell­schafts­ver­trag der GmbH und den sons­ti­gen gesetz­li­chen Bestim­mun­gen für GmbH. Die Not-Bestel­lung darf nur in drin­gen­den Fäl­len erfol­gen und nur so lan­ge bestehen, bis eine ordent­li­che Bestel­lung erfol­gen kann (Mus­ter: Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag) .

Typi­sche Vor­fäl­le für Bestel­lung eines Not-Geschäfts­füh­rers sind z. B. der Tod eines Geschäfts­füh­rers, anhal­ten­de schwe­re Krank­heit eines Geschäfts­füh­rers. Kei­ne Grund für die Bestel­lung eines Not-Geschäfts­füh­rers sind Dif­fe­ren­zen zwi­schen den Gesell­schaf­tern. Den Antrag auf Bestel­lung eines Not-Geschäfts­füh­rers kön­nen die Gesell­schaf­ter, Gläu­bi­ger der GmbH, die Mit-Geschäfts­füh­rer, aber auch eine Ver­wal­tungs­be­hör­de sein. Stellt ein ein­zel­ner Geschäfts­füh­rer den Antrag, dann sind hier­für die gesell­schafts­ver­trag­li­chen Ver­tre­tungs­re­ge­lun­gen außer Kraft gesetzt; jeder Geschäfts­füh­rer kann den Antrag stellen.

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Notarielle Beurkundung

Für die Beur­kun­dung des GmbH-Gesell­schafts­ver­trags oder von Ände­run­gen und Ergän­zun­gen zum Gesell­schafts­ver­trag durch einen Notar gel­ten die Vor­schrif­ten des Beur­kun­dungs­ge­set­zes (§§ 8 ff, BeurkG). Das Pro­to­koll muss Ort, Tag der Ver­hand­lung, die Bezeich­nung der Betei­lig­ten und der bei der Ver­hand­lung mit­wir­ken­den Per­so­nen sowie die Erklä­run­gen der Betei­lig­ten ent­hal­ten. Es muss in Anwe­sen­heit des Notars vor­ge­le­sen, von den Betei­lig­ten geneh­migt und eigen­hän­dig unter­schrie­ben werden.

Zur GmbH-Grün­dung müs­sen alle Bestim­mun­gen des Gesell­schafts­ver­tra­ges in der Urkun­de ent­hal­ten sein. Aus die­sem Grund muss der gesam­te Inhalt des Gesell­schafts­ver­tra­ges unmit­tel­bar aus dem Pro­to­koll zur Errich­tung der Gesell­schaft zu ent­neh­men sein. Mög­lich ist es aber auch, den gesam­ten Gesell­schafts­ver­trag als Anla­ge zum Grün­dungs­pro­to­koll hinzuzufügen.

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Nießbrauch an einem GmbH-Anteil

Beim Nieß­brauch bleibt der Gesell­schaf­ter recht­li­cher Eigen­tü­mer eines Wirt­schafts­gu­tes. Die wirt­schaft­li­che Nut­zung selbst wird dage­gen auf einen Drit­ten über­tra­gen (§§ 1067 f. BGB). Der GmbH-Geschäfts­an­teil kann im Nieß­brauch genutzt wer­den, auch ledig­lich der Teil eines Geschäfts­an­teils. Im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH kann der Nieß­brauch aus­ge­schlos­sen werden.

Ist die Geneh­mi­gung der Gesell­schaf­ter für Rechts­ge­schäf­te an dem Geschäfts­an­teil vor­ge­se­hen, dann gilt dies auch für die Bestel­lung eines Nieß­brauchs. Die Bestel­lung des Nieß­brauchs erfolgt mit nota­ri­ell beur­kun­de­tem Ver­trag. Auch der sog. Vor­be­halts­nieß­brauch ist nota­ri­ell zu beur­kun­den. Die Bestel­lung eines Nieß­brauchs ist der GmbH anzu­mel­den. Ist dies nicht der Fall, kann die GmbH ihre Leis­tungs­ver­pflich­tun­gen wei­ter gegen­über dem Gesell­schaf­ter erbringen.

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