Jeder EUR des Geschäftsanteils an der GmbH gewähren eine Stimme (§ 47 Abs. 2 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag kann abweichende Regelungen treffen. Stimmrecht und nominaler Geschäftsanteil müssen dabei nicht übereinstimmen. So kann vereinbart werden, dass 10% des Nominalkapitals über 51% der Stimmen verfügt bzw. 90% über 49% des Stimmrechts verfügen. Für jeden Geschäftsanteil muss das Stimmrecht einheitlich ausgeübt werden. Beispiel: Verfügt der Gesellschafter über einen Geschäftsanteil von 500 EUR zu 10 Stimmen, kann er nicht mit 7 Stimmen JA und mit 3 Stimmen NEIN stimmen, sondern nur einheitlich mit 10 Stimmen JA oder NEIN. Verfügt der Gesellschafter über mehrere Geschäftsanteile (Kauf, Erbschaft), muss er nach herrschender Auffassung nicht einheitlich abstimmen, z.B. wenn er aus einem Treuhand-Anteil eine Beschlussvorgabe einzuhalten hat.
Autor: volkelt
Stammkapital und Stammeinlage
Jeder Gesellschafter beteiligt sich an der GmbH in Höhe der Stammeinlage am Stammkapital, das ist der Betrag, bis zu dessen Höhe die GmbH für ungedeckte Schulden aufkommen muss. Bei Gründung der GmbH muss jeder Gesellschafter einen Teil der Stammeinlage einzahlen. Den Teil der Stammeinlage, den der Gesellschafter nicht sofort leistet (sog. ausstehende Einlage), muss er auf Verlangen der GmbH und einem entsprechenden Gesellschafterbeschluss einzahlen. Welche Besonderheiten beim Stammkapital und bei den Stammeinlagen zu beachten sind, ist im GmbH- Gesetz geregelt.
Hier das Wichtigste:
- Für die GmbH ist ein Mindest-Stammkapital von 25.000 € vorgeschrieben (§ 5 Abs. 1). Davon sind mindestens 12.500 € sofort als Einlage aufzubringen bzw. einzuzahlen.
- Die Einlage jedes Gesellschafters muss mindestens 1 € betragen (§ 5 Abs. 1). Jeweils 1 € gewährt bei der Beschlussfassung eine Stimme.
- Der Gesellschafter kann mehrere Stammeinlagen übernehmen (§ 5 Abs. 2).
- Die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter können unterschiedliche Höhe haben (§ 5 Abs. 3).
- Auch eine Person alleine kann eine GmbH auch alleine gründen, also ohne weitere Gesellschafter – die sog. Einpersonen-GmbH.
Weiterführend:
Nützliche Zusatz-Informationen > Gesellschaftsvertrag mit alternativen Musterformulierungen je nach Interessenlage des Gesellschafters
Stille Beteiligung
Der atypisch still beteiligte Gesellschafter stellt der GmbH Kapital und wird als Gegenleistung dafür am Gesellschaftsvermögen der GmbH, den stillen Reserven und am Erfolg und am Verlust der GmbH beteiligt, er steht in Form einer Mitunternehmerschaft zur GmbH. Gewinn und Verlust werden für die GmbH und den stillen Gesellschafter vom Betriebsstättenfinanzamt einheitlich und gesondert festgestellt (§ 180 AO). Einkünfte des stillen Gesellschafters sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Verluste können nach gemäß § 15a EStG bis zur Höhe der getätigten Einlage verrechnet werden.
Eine stille Beteiligung kann auch vom Gesellschafter eingeräumt werden. Vorteil: Die Verzinsung der stillen Beteiligung mindert als Betriebsausgabe den steuerpflichtigen Gewinn der GmbH. Das Finanzamt prüft dann aber genau, ob hier eine unzulässige Vereinbarung mit einer nahestehenden Person vorliegt, also ob es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt. Laut BFH (Urteil vom 9.6.1994; Az: IV R 47 – 48/92) entsteht keine vGA wegen Unangemessenheit, soweit bei einer typischen stillen Gesellschaft ohne Verlustbeteiligung oder einem partiarischen Darlehen nach den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Verhältnissen die durchschnittliche Rendite voraussichtlich 25% des Nennkapitals der vom Gesellschafter hingegebenen stillen Einlage bzw. des Darlehens nicht übersteigt.
Sperrminorität
Die Sperrminorität ermöglicht es dem Minderheits-Gesellschafter an einer Kapitalgesellschaft (GmbH) zu verhindern, dass Beschlüsse gegen seinen Willen gefasst werden. So sind laut GmbH-Gesetz für satzungsändernde Beschlüsse wie z. B. eine Kapitalerhöhung eine ¾‑Mehrheit vorgeschrieben, der Beschluss muss also mit 75% der Stimmen (Rechner: Beschluss-Mehrheiten) gefasst werden. Damit kann der Gesellschafter, der über 26% der Anteile verfügt, mit seinen Stimmen verhindern, dass eine Kapitalerhöhung beschlossen wird. Er kann diesen Beschluss also verhindern, er verfügt über eine sog. Sperrminorität.
Weiterführend:
Beschluss-Formular „Änderung des Gesellschaftsvertrages” > hier anklicken
Sachgründungsbericht
Das GmbH-Gesetz schreibt vor, bei der GmbH-Gründung einen Sachgründungsbericht vorzulegen, wenn statt Bareinlagen Sachwerte als Einlagen in die GmbH eingebracht werden (§ 5 Abs. 4 GmbHG). Darin müssen die für die Angemessenheit der Leistungen für die Sacheinlagen wesentlichen Umstände dargelegt werden. Wird ein Unternehmen in die GmbH eingebracht, dann sind die Jahresergebnisse der letzten beiden Geschäftsjahre anzugeben und zu belegen.
Der Sachgründungsbericht muss schriftlich angefertigt werden und von sämtlichen Gesellschaftern, nicht von den Geschäftsführern, unterzeichnet sein. Im Sachgründungsbericht sind Angaben über die Sacheinlagen zu machen, also z.B. über ihre Beschaffenheit, ihr Alter, ihren Wert. Daneben müssen Sie darlegen, welche Bewertungsmethoden (Zeitwert, Wiederbeschaffungswert, Teilwert) Sie angewandt haben.
Dem Sachgründungsbericht sind Unterlagen beizufügen, die belegen, dass der Wert der Sacheinlage dem Betrag der entsprechenden Stammeinlage entspricht. Das sind beispielsweise: Belege über Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, Preislisten oder Sachverständigengutachten. Es ist davon ausgehen, dass die Registergerichte die Angaben streng nachprüfen.
Weiterführend:
Muster > Sachgründungsbericht
Sacheinlage
Wird statt einer Bareinlage ein Wirtschaftsgut in die GmbH eingebracht, handelt es sich um eine Sacheinlage. Einlagefähig sind alle beweglichen und unbeweglichen Güter, Sachen und Rechte, soweit sie einen im Wirtschaftsverkehr anerkannten Vermögenswert darstellen.
Zu den einlagefähigen Gütern gehören:
- bestehende Unternehmen (§ 5 Abs. 4 GmbHG),
- Aktien und GmbH-Geschäftsanteile, OHG und KG-Anteile,
- Geldforderungen,
- Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte (Erbbau),
- Übertragung dinglicher Rechte,
- gewerbliche Schutzrechte, Markenrechte, Lizenzen,
- Nutzungsüberlassungen,
- Schuldübernahme.
Nicht einlagefähig sind Dienstleistungen (z.B. zu erbringende Arbeitsleistungen des Gesellschafters) oder Dienstleistungen durch Dritte. Der Wert der Sacheinlage darf nicht niedriger als der ausgewiesene Betrag der Stammeinlage sein. Anzusetzen ist der Zeitwert am Tage der Eintragung der GmbH ins Handelsregister. Bei der Einbringung von Unternehmen ist der Ertragswert bzw. der Liquidationswert maßgebend, möglich ist auch die Einbringung zum Buchwert gemäß der letzten Bilanz. Bei immateriellen Wirtschaftsgütern ist ein zu schätzender Ertragswert anzusetzen.
Weiterführend:
Rückdeckungsversicherung
Die Rückdeckungsversicherung ist eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber auf das Leben eines Arbeitnehmers abschließt, um die Erfüllbarkeit einer dem Arbeitnehmer (Geschäftsführer) erteilten Pensionszusage sicherzustellen. Bezugsberechtigt ist der Arbeitgeber. Die Rückdeckungsversicherung kann als reine Risikolebensversicherung, als Kapitallebensversicherung oder als Rentenversicherung abgeschlossen werden. Auch eine Berufsunfähigkeitsrente ist damit absicherbar. Zur steuerlichen Anerkennung einer Pensionszusage für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH verlangt das Finanzamt eine Rückdeckung, entweder in Form einer Rückdeckungsversicherung oder z. B. in Form eines Fonds.
Weiterführende Informationen:
Rangrücktritt
Liegt eine Überschuldung der GmbH vor, dann kann diese durch ein Gesellschafter-Darlehen beseitigen, wenn für das Gesellschafter-Darlehen eine – Rangrücktritt oder – ein Verzicht mit Besserungsschein vereinbart wird. Das Darlehen wird dann nicht als Fremdkapital passiviert, sondern die Bilanz wird verkürzt, eine rechnerische Überschuldung beseitigt oder geschmälert.
Mit dem Rangrücktritt wird das Darlehen zur nachrangigen Forderung, bei einem Verzicht mit Besserungsschein behält der Gesellschafter/Geschäftsführer sich das Recht vor, bei erfolgreicher Sanierung und entsprechender wirtschaftlicher Lage der GmbH, die Darlehensforderung wieder aufleben zu lassen.
Weiterführende Informationen:
Protokoll der Gesellschafterversammlung
Im GmbH-Gesetz gibt es keine Regelung zur Protokollierung der Gesellschafterversammlung der GmbH. Lediglich in der Einpersonen-GmbH müssen Beschlüsse des Allein-Gesellschafters (= Entschlüsse) niedergeschrieben und unterschrieben werden (§ 48 Abs. 3 GmbHG). Aus Beweisgründen empfiehlt es sich jedoch, Gesellschafterversammlungen immer im Protokoll festzuhalten.
Das Protokoll muss dann enthalten:
- Ort, Datum, Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers, Namen der Teilnehmer (Teilnehmerverzeichnis, ggf. Zeitraum der Abwesenheit eines Teilnehmers) – Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung durch den Versammlungsleiter
- Feststellung der ordnungsgemäßen Bestellung von Vertretern und Bevollmächtigten
- Feststellung der Reihenfolge der TOP
- Art der Abstimmung (Handaufheben, Stimmkarten, geschlossene oder offene Abstimmung)
- Beschlussinhalt
- Ergebnis der Abstimmung mit JA- und NEIN-Stimmen, Enthaltungen und ungültigen Stimmen
- Widerspruch eines Gesellschafters
- Kurzfassung von Redebeiträgen
- Besonderheiten des Verfahrens (Wortentzug, Vertagung)
Zur Vereinfachung kann ein sog. Beschluss-Protokoll geführt werden, in dem lediglich die Beschlüsse festgehalten werden, Aussagen zum Verfahren und zum Ablauf jedoch nicht gemacht werden.
Weiterführende Informationen:
Arbeitshilfe: Formular Beschluss-Protokoll
Die Prokura ist ein besonderer Fall der rechtsgeschäftlich erteilten Vertretungsmacht, also eine Vollmacht. Der Umfang dieser besonderen handelsrechtlichen Vollmacht ist gesetzlich festgelegt. Der Prokurist handelt im Rechtsverkehr als Vertreter des Unternehmers. Mit der Prokura wird der Prokurist zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen ermächtigt, die der Betrieb des Unternehmens mit sich bringt. Das sind zum Beispiel Bestellung von Waren, der Abschluss von Verträgen veranlassen von Zahlungen wie Lohnüberweisungen, Rechnungsbegleichung beauftragen von Dienstleistungen (Berater, Service-Firmen usw). Dabei wirken die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Prokuristen unmittelbar für und gegen den Vertretenen, also das Unternehmen (§ 164 Abs. 1 BGB). Ausgenommen von dieser Vollmacht sind lediglich die Veräußerung und Belastung von Grundstücken, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Genehmigung dazu vor (§ 49 HGB).