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§ 27 Unbeschränkte Nachschusspflicht

(1) Ist die Nach­schuss­pflicht nicht auf einen bestimm­ten Betrag beschränkt, so hat jeder Gesell­schaf­ter, falls er die Stamm­ein­la­ge voll­stän­dig ein­ge­zahlt hat, das Recht, sich von der Zah­lung des auf den Geschäfts­an­teil ein­ge­for­der­ten Nach­schus­ses dadurch zu befrei­en, daß er inner­halb eines Monats nach der Auf­for­de­rung zur Ein­zah­lung den Geschäfts­an­teil der Gesell­schaft zur Befrie­di­gung aus dem­sel­ben zur Ver­fü­gung stellt. Eben­so kann die Gesell­schaft, wenn der Gesell­schaf­ter bin­nen der ange­ge­be­nen Frist weder von der bezeich­ne­ten Befug­nis Gebrauch macht, noch die Ein­zah­lung leis­tet, dem­sel­ben mit­tels ein­ge­schrie­be­nen Brie­fes erklä­ren, dass sie den Geschäfts­an­teil als zur Ver­fü­gung gestellt betrachte.

(2) Die Gesell­schaft hat den Geschäfts­an­teil inner­halb eines Monats nach der Erklä­rung des Gesell­schaf­ters oder der Gesell­schaft im Wege öffent­li­cher Ver­stei­ge­rung ver­kau­fen zu las­sen. Eine ande­re Art des Ver­kaufs ist nur mit Zustim­mung des Gesell­schaf­ters zuläs­sig. Ein nach Deckung der Ver­kaufs­kos­ten und des rück­stän­di­gen Nach­schus­ses ver­blei­ben­der Über­schuss gebührt dem Gesellschafter.

(3) Ist die Befrie­di­gung der Gesell­schaft durch den Ver­kauf nicht zu erlan­gen, so fällt der Geschäfts­an­teil der Gesell­schaft zu. Die­sel­be ist befugt, den Anteil für eige­ne Rech­nung zu veräußern.

(4) Im Gesell­schafts­ver­trag kann die Anwen­dung der vor­ste­hen­den Bestim­mun­gen auf den Fall beschränkt wer­den, dass die auf den Geschäfts­an­teil ein­ge­for­der­ten Nach­schüs­se einen bestimm­ten Betrag überschreiten.

Wenn die Nach­schüs­se auf die Stamm­ein­la­ge erho­ben wer­den, kann der ein­zel­ne Gesell­schaf­ter sei­nen Geschäfts­an­teil immer dann preis­ge­ben, also an die GmbH zur Ver­wer­tung zurück­ge­ben (Aban­don), wenn ein Nach­schuss in unbe­schränk­ter Höhe beschlos­sen wer­den kann. Ein Aban­don kann im Gesell­schafts­ver­trag auch für den Fall einer der Höhe nach beschränk­ten Nach­schuss­pflicht ver­ein­bart wer­den. Auch die im Gesetz vor­ge­ge­be­nen Fris­ten kön­nen per Gesell­schafts­ver­trag ver­län­gert wer­den. Wird der Anteil von der GmbH ver­wer­tet, bleibt der Gesell­schaf­ter Inha­ber der Rech­te und Pflich­ten des GmbH-Anteils bis zum ding­li­chen Erwerb des Anteils durch einen Drit­ten (Stimm­recht, Gewinnanteil).

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§ 26 Nachschusspflicht

(1) Im Gesell­schafts­ver­trag kann bestimmt wer­den, daß die Gesell­schaf­ter über den Betrag der Geschäfts­an­tei­le hin­aus die Ein­for­de­rung von wei­te­ren Ein­zah­lun­gen (Nach­schüs­sen) beschlie­ßen können.

(2) Die Ein­zah­lung der Nach­schüs­se hat nach Ver­hält­nis der Geschäfts­an­tei­le zu erfolgen.

(3) Die Nach­schuss­pflicht kann im Gesell­schafts­ver­trag auf einen bestimm­ten, nach Ver­hält­nis der Geschäfts­an­tei­le fest­zu­set­zen­den Betrag beschränkt werden.

Nach­schüs­se auf die Stamm­ein­la­ge müs­sen nur geleis­tet wer­den, wenn eine ent­spre­chen­de Klau­sel im Gesell­schafts­ver­trag auf­ge­nom­men ist und die Gesell­schaf­ter einen wirk­sa­men Beschluss dazu fas­sen. Für die­sen Beschluss genügt – sofern nicht anders im Gesell­schafts­ver­trag bestimmt – ein­fa­che Mehr­heit der Stim­men. Wird die Höhe des Nach­schus­ses begrenzt, so hat der Gesell­schaf­ter kei­ne Preis­ga­be­recht (Aban­don) an sei­nem Geschäfts­an­teil. Wird dann ein ent­spre­chen­der Nach­schuss-Beschluss gefasst, muss er leis­ten oder die Rechts­fol­gen aus § 21 ff. tre­ten in Kraft.

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§ 25 Zwingende Vorschriften

Von den in den §§ 21 bis 24 bezeich­ne­ten Rechts­fol­gen kön­nen die Gesell­schaf­ter nicht befreit werden.

Die­se Rege­lung bedeu­tet zugleich im Umkehr­schluss, dass die GmbH ihre Ver­pflich­tun­gen, die sich für sie aus der Ein­la­ge­ver­pflich­tung der Gesell­schaf­ter erge­ben, sogar per Gesell­schafts­ver­trag zusätz­lich erschwe­rend auf die Gesell­schaf­ter über­wäl­zen kann. So ist es mög­lich, Fris­ten zu ver­kür­zen, die Gesell­schaf­ter aus § 24 gesamt­schuld­ne­risch in Anspruch zu neh­men oder grund­sätz­lich die Ver­wer­tung aus frei­hän­di­gem Ver­kauf nach § 23 zuzulassen.

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§ 24 Haftung für Fehlbeträge

Soweit eine Stamm­ein­la­ge weder von den Zah­lungs­pflich­ti­gen ein­ge­zo­gen, noch durch Ver­kauf des Geschäfts­an­teils gedeckt wer­den kann, haben die übri­gen Gesell­schaf­ter den Fehl­be­trag nach Ver­hält­nis ihrer Geschäfts­an­tei­le auf­zu­brin­gen. Bei­trä­ge, wel­che von ein­zel­nen Gesell­schaf­tern nicht zu erlan­gen sind, wer­den nach dem bezeich­ne­ten Ver­hält­nis auf die übri­gen verteilt.

Nach Durch­füh­rung der Kadu­zie­rung, erfolg­lo­ser Inan­spruch­nah­me der Rechts­vor­gän­ger und erfolg­lo­sem Ver­such des Ver­kaufs des kadu­zier­ten Anteils zur Deckung der aus­ste­hen­den Ein­la­ge sind Sie als Geschäfts­füh­rer ver­pflich­tet, die fäl­li­ge und aus­ste­hen­de Ein­la­ge von den übri­gen Gesell­schaf­tern ein­zu­for­dern. Kann ein Gesell­schaf­ter nicht leis­ten (insol­vent), müs­sen die ver­blei­ben­den Gesell­schaf­ter auch die­sen Anteil antei­lig über­neh­men. Beim Erwerb eines GmbH-Anteils soll­ten Sie also prü­fen, inwie­weit aus­ste­hen­de Ein­la­gen etwa zur Liqui­di­täts­si­che­rung ein­ge­for­dert wer­den müs­sen und inwie­weit die übri­gen Gesell­schaf­ter wirt­schaft­lich in der Lage sind, ihre aus­ste­hen­den Ein­la­gen zu leis­ten. Sind z. B. die übri­gen Gesell­schaf­ter Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, die im Zeit­punkt nicht leis­tungs­fä­hig sind, kann es pas­sie­ren, dass Sie antei­lig für deren aus­ste­hen­de Ein­la­gen in Anspruch genom­men wer­den können.

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§ 23 Öffentliche Versteigerung von Geschäftsanteilen

Ist die Zah­lung des rück­stän­di­gen Betra­ges von Rechts­vor­gän­gern nicht zu erlan­gen, so kann die Gesell­schaft den Geschäfts­an­teil im Wege öffent­li­cher Ver­stei­ge­rung ver­kau­fen las­sen. Eine ande­re Art des Ver­kaufs ist nur mit Zustim­mung des aus­ge­schlos­se­nen Gesell­schaf­ters zulässig.

Die Ver­stei­ge­rung – in der Regel am Sitz der Gesell­schaft – muss öffent­lich bekannt gemacht wer­den, dazu sind die übri­gen Gesell­schaf­ter, der aus­ge­schlos­se­ne Gesell­schaf­ter und regress­ver­pflich­te­te Vor­ge­sell­schaf­ter geson­dert ein­zu­la­den. Die Ver­stei­ge­rung erfolgt durch einen Gerichts­voll­zie­her, Notar oder ande­re dafür zuge­las­se­ne Per­so­nen. Der neue Erwer­ber des Geschäfts­an­teils ist ver­pflich­tet, sofort zu zah­len. Er wird Gesell­schaf­ter mit allen Rech­ten und Pflich­ten. Bringt die Ver­wer­tung einen höhe­ren Erlös aus die aus­ste­hen­de Ein­la­ge, ist der Mehr­erlös als Kapi­tal­rück­la­ge gemäß § 272 II Nr. 1 HGB zuzu­füh­ren. Die­ser Vor­gang unter­liegt nicht der Kapitalertragsteuer.

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§ 22 Haftung bei nicht bezahlter Stammeinlage

(1) Für eine von dem aus­ge­schlos­se­nen Gesell­schaf­ter nicht erfüll­te Ein­la­ge­ver­pflich­tung haf­tet der Gesell­schaft auch der letz­te und jeder frü­he­re Rechts­vor­gän­ger des Aus­ge­schlos­se­nen, der im Ver­hält­nis zu ihr als Inha­ber des Geschäfts­an­teils gilt.

(2) Ein frü­he­rer Rechts­vor­gän­ger haf­tet nur, soweit die Zah­lung von des­sen Rechts­nach­fol­ger nicht zu erlan­gen ist; dies ist bis zum Beweis des Gegen­teils anzu­neh­men, wenn der letz­te­re die Zah­lung nicht bis zum Ablauf eines Monats geleis­tet hat, nach­dem an ihn die Zah­lungs­auf­for­de­rung und an den Rechts­vor­gän­ger die Benach­rich­ti­gung von der­sel­ben erfolgt ist.

(3) Die Haf­tung des Rechts­vor­gän­gers ist auf die inner­halb der Frist von fünf Jah­ren auf die Ein­la­ge­ver­pflich­tung ein­ge­for­der­ten Leis­tun­gen beschränkt. Die Frist beginnt mit dem Tag, ab wel­chem der Rechts­nach­fol­ger im Ver­hält­nis zur Gesell­schaft als Inha­ber des Geschäfts­an­teils gilt.

(4) Der Rechts­vor­gän­ger erwirbt gegen Zah­lung des rück­stän­di­gen Betra­ges den Geschäfts­an­teil des aus­ge­schlos­se­nen Gesellschafters.

Wenn Sie einen GmbH-Anteil unter wirt­schaft­li­chem Druck ver­äu­ßern, soll­ten Sie danach genau prü­fen, ob in den nächs­ten fünf Jah­ren aus­ste­hen­de Ein­la­gen fäl­lig wer­den kön­nen. Ist der Käu­fer Ihres Anteils nicht in der Lage die­se zu leis­ten, kann die GmbH den Rechts­vor­gän­ger – also Sie – in Anspruch neh­men. Haben Sie den Anteil bereits erwor­ben und kön­nen auch Sie kei­ne Zah­lun­gen leis­ten (insol­vent), kann wie­der­um Ihr Vor­gän­ger in Regress genom­men wer­den. Die Regress­schuld ent­spricht genau der fäl­li­gen und aus­ste­hen­den Ein­la­ge, umfasst aber kei­ne Zin­sen oder Vertragsstrafen.

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§ 21 Nachfrist

(1) Im Fall ver­zö­ger­ter Ein­zah­lung kann an den säu­mi­gen Gesell­schaf­ter eine erneu­te Auf­for­de­rung zur Zah­lung bin­nen einer zu bestim­men­den Nach­frist unter Andro­hung sei­nes Aus­schlus­ses mit dem Geschäfts­an­teil, auf wel­chen die Zah­lung zu erfol­gen hat, erlas­sen wer­den. Die Auf­for­de­rung erfolgt mit­tels ein­ge­schrie­be­nen Brie­fes. Die Nach­frist muß min­des­tens einen Monat betragen.

(2) Nach frucht­lo­sem Ablauf der Frist ist der säu­mi­ge Gesell­schaf­ter sei­nes Geschäfts­an­teils und der geleis­te­ten Teil­zah­lun­gen zuguns­ten der Gesell­schaft ver­lus­tig zu erklä­ren. Die Erklä­rung erfolgt mit­tels ein­ge­schrie­be­nen Briefes.

(3) Wegen des Aus­falls, wel­chen die Gesell­schaft an dem rück­stän­di­gen Betrag oder den spä­ter auf den Geschäfts­an­teil ein­ge­for­der­ten Beträ­gen der Stamm­ein­la­ge erlei­det, bleibt ihr der aus­ge­schlos­se­ne Gesell­schaf­ter verhaftet.

Der Aus­schluss eines Gesell­schaf­ters (Ein­zie­hung oder Kadu­zie­rung des Geschäfts­an­teils) wegen einer ver­zö­ger­ten Ein­zah­lung der Ein­la­ge ist nur mög­lich, sofern es sich um eine Bar­ein­la­ge, eine gemisch­te Ein­la­ge oder eine Unter­bi­lanz­haf­tung han­delt. Nicht aber, sofern es sich um eine Sach­ein­la­ge oder z. B. um eine Schlecht­leis­tung han­delt, die Sach­ein­la­ge also nicht den all­ge­mei­nen Ansprü­chen genügt. Die Ein­zie­hung muss nicht zwin­gend erfol­gen, sie liegt im Ermes­sen der Geschäfts­füh­rung. Aller­dings kann die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung Ihnen als Geschäfts­füh­rer eine ent­spre­chen­de Wei­sung ertei­len. Sind meh­re­re Gesell­schaf­ter mit ihrer Ein­la­ge­ver­pflich­tung im Rück­stand, gilt der Gleich­heits­grund­satz, d. h. die betrof­fe­nen Gesell­schaf­ter dür­fen nicht unter­schied­lich behan­delt wer­den. Die Zah­lungs­auf­for­de­rung und Ein­zie­hungs­an­dro­hung müs­sen Sie als Ein­schrei­ben mit Rück­schein ver­schi­cken. Der Brief muss zusätz­lich zu den im Gesetz genann­ten Infor­ma­tio­nen ent­hal­ten: ein genau bezif­fer­te Zah­lungs­auf­for­de­rung und die ein­deu­ti­ge schrift­li­che „Andro­hung des Aus­schlus­ses unter Ver­lust des Geschäfts­an­teils und der geleis­te­ten Teil­zah­lun­gen unmit­tel­bar nach frucht­lo­sem Ablauf der Nach­frist“. Erst nach Ablauf der Nach­frist müs­sen Sie als Geschäfts­füh­rer dem Gesell­schaf­ter wie­der per Ein­schrei­ben mit Rück­schein den Ver­lust des Geschäfts­an­teils Und (wich­tig!) und den Ver­lust der geleis­te­ten Teil­zah­lung erklä­ren. Mit die­ser Aus­schluss­erklä­rung ver­liert der Gesell­schaf­ter sei­ne Mit­glied­schafts­rech­te und jeg­li­che Ersatz­an­sprü­che, auch wenn die GmbH aus der Ver­wer­tung (§ 23 GmbHG) einen Über­schuss erzielt. Wich­tig für den aus­ge­schlos­se­nen Gesell­schaf­ter: Wird nicht die For­mu­lie­rung „Ver­lust der geleis­te­ten Teil­zah­lun­gen“ erklärt, besteht die Mög­lich­keit, bereits geleis­te­te Tei­le der Ein­la­ge mit Erfolg zurück­zu­for­dern. For­ma­le Feh­ler im Aus­schluss­ver­fah­ren haben zur Fol­ge, dass der Aus­schluss wir­kungs­los ist. Der Aus­ge­schlos­se­ne Gesell­schaf­ter kann sich mit einer Fest­stel­lungs­kla­ge gegen feh­ler­haf­tes Vor­ge­hen gericht­lich wehren.

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§ 20 Verzugszinsen

Ein Gesell­schaf­ter, wel­cher den auf die Stamm­ein­la­ge ein­ge­for­der­ten Betrag nicht zur rech­ten Zeit ein­zahlt, ist zur Ent­rich­tung von Ver­zugs­zin­sen von Rechts wegen verpflichtet.

Leis­tet der Gesell­schaf­ter sei­ne Pflicht­ein­la­ge bzw. die vom Geschäfts­füh­rer ein­ge­for­der­te aus­ste­hen­de Ein­la­ge nicht zum bestimm­ten Zeit­punkt, also zur Fäl­lig­keit, darf die GmbH Ver­zugs­zin­sen erhe­ben. Die Zins ist fest­ge­legt auf 5 % über dem Basis­zins (§ 288 BGB), sofern nicht im Gesell­schafts­ver­trag ein höhe­rer Zins­satz ver­ein­bart wur­de. Im Gesell­schafts­ver­trag kann zusätz­lich zu den Ver­zugs­zin­sen sogar eine Ver­trags­stra­fe ver­ein­bart wer­den. Eine sol­che Rege­lung emp­fiehlt sich, wenn GmbH im Unter­neh­mens­ver­bund ver­ei­nigt sind, und sich die ein­zel­ne GmbH davor schüt­zen will, dass drin­gend benö­tig­tes Kapi­tal (aus­ste­hen­de Ein­la­gen) zurück­be­hal­ten wird, um Kon­zern­in­ter­es­sen zu wahren.

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§ 18 Gemeinschaftlicher Geschäftanteil

(1) Steht ein Geschäfts­an­teil meh­re­ren Mit­be­rech­tig­ten unge­teilt zu, so kön­nen sie die Rech­te aus dem­sel­ben nur gemein­schaft­lich ausüben.

(2) Für die auf den Geschäfts­an­teil zu bewir­ken­den Leis­tun­gen haf­ten sie der Gesell­schaft solidarisch.

(3) Rechts­hand­lun­gen, wel­che die Gesell­schaft gegen­über dem Inha­ber des Anteils vor­zu­neh­men hat, sind, sofern nicht ein gemein­sa­mer Ver­tre­ter der Mit­be­rech­tig­ten vor­han­den ist, wirk­sam, wenn sie auch nur gegen­über einem Mit­be­rech­tig­ten vor­ge­nom­men wer­den. Gegen­über meh­re­ren Erben eines Gesell­schaf­ters fin­det die­se Bestim­mung nur in Bezug auf Rechts­hand­lun­gen Anwen­dung, wel­che nach Ablauf eines Monats seit dem Anfall der Erb­schaft vor­ge­nom­men werden.

Für die Pra­xis zu emp­feh­len ist für den Fall eines gemein­schaft­li­chen GmbH-Anteils (Erben­ge­mein­schaft), eine Rege­lung im Gesell­schafts­ver­trag zu ver­ein­ba­ren, wonach die Erben­ge­mein­schaft ihre Gesell­schaf­ter­recht nur durch einen Gesell­schaf­ter aus­üben darf. Kön­nen sich die gemein­schaft­lich Berech­tig­ten an dem GmbH-Anteil nicht über die Aus­übung des Stimm­rechts eini­gen, so kann das Recht nicht aus­ge­übt werden.

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§ 17 Verkauf von Geschäftsanteilen (aufgehoben)

(1) Die Ver­äu­ße­rung von Tei­len eines Geschäfts­an­teils kann nur mit Geneh­mi­gung der Gesell­schaft stattfinden.

(2) Die Geneh­mi­gung bedarf der schrift­li­chen Form; sie muß die Per­son des Erwer­bers und den Betrag bezeich­nen, wel­cher von der Stamm­ein­la­ge des unge­teil­ten Geschäfts­an­teils auf jeden der durch die Tei­lung ent­ste­hen­den Geschäfts­an­tei­le entfällt.

(3) Im Gesell­schafts­ver­trag kann bestimmt wer­den, dass für die Ver­äu­ße­rung von Tei­len eines Geschäfts­an­teils an ande­re Gesell­schaf­ter, sowie für die Tei­lung von Geschäfts­an­tei­len ver­stor­be­ner Gesell­schaf­ter unter deren Erben eine Geneh­mi­gung der Gesell­schaft nicht erfor­der­lich ist.

(4) Die Bestim­mun­gen in § 5 Abs. 1 und 3 über den Betrag der Stamm­ein­la­gen fin­den bei der Tei­lung von Geschäfts­an­tei­len ent­spre­chen­de Anwendung.

(5) Eine gleich­zei­ti­ge Über­tra­gung meh­re­rer Tei­le von Geschäfts­an­tei­len eines Gesell­schaf­ters an den­sel­ben Erwer­ber ist unzulässig.

(6) Außer dem Fall der Ver­äu­ße­rung und Ver­er­bung fin­det eine Tei­lung von Geschäfts­an­tei­len nicht statt. Sie kann im Gesell­schafts­ver­trag auch für die­se Fäl­le aus­ge­schlos­sen werden.

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