Vorsicht in der GmbH/UG-Krise: Mit soeben veröffentlichtem Urteil hat der Bundesgerichtshof dazu Stellung genommen, was passiert, wenn der Insolvenzverwalter Geld von Geschäftsführer zurück haben will, der Geschäftsführer aber der Meinung ist, dass die GmbH noch Zukunftschancen hat. Wenn es in der GmbH „kriselt”, müssen Sie auf jeden Fall folgendes beachten: >
Autor: volkelt
Wikileaks

Erinnern Sie sich noch an Ihre Bewerbungen um den ersten Job? Als BWL-er, VWL-er oder Jurist gab es da ja kein vorbei an der FAZ. Und „nur so zum Spaß“ hat der ein oder andere seine Bewerbungsunterlagen auch ans Auswärtige Amt geschickt – auf die Ausschreibung für den gehobenen Dienst in einer deutschen Botschaften irgendwo in der weiten Welt – Karatschi oder Dakar. Da war so richtig Phantasie drin. Die perfekte Verbindung von Wohlstand und Abenteuer – was für ein Leben lag da vor den Füßen.
Wenn es da nicht das strenge Auswahlverfahren gegeben hätte. Abschluss mit Auszeichnung. Zwei Fremdsprachen fließend. Und – für die meisten „KO“-Kriterium: Perfekte Umgangsformen und ein Praktikum beim Goethe-Institut. Bis dato konnte man also guten Gewissens davon ausgehen, dass in Diplomatenkreisen Bildung, Stil und Etikette eine gewisse Rolle spielen – und nur die Besten zum Zuge kommen, bei uns wie in den USA.
Jetzt wissen wir: Selbst unter Diplomaten scheint es üblich zu sein, die Protagonisten ihrer Besinnungsaufsätze so zu beschreiben, dass jeder Penäler eine glatte sechs dafür bekommen würde. Geeignet für Stammtische oder XXDiaries – wie man das in RTL2-Zeiten nennt. Prekariats-Diplomatie. So gesehen offenbart das Veröffentlichungs-Drum-Drum um Wikileaks ein weiteres bisher nicht erkanntes (Bildungs-) Problem.
Alle GmbHs und Unternehmergesellschaften – klein, mitelgroß oder groß – müssen den Jahresabschluss 2009 spätestens bis zum 32.12.2010 ins elektronische Unternehmensregister eingestellt haben – sonst müssen Sie Verwaltungsgebühr bzw- Bußgeld zahlen. So gehen Sie richtig vor >
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat jetzt entschieden: Der Pauschal-Abzug bei den Betriebsausgaben in Höhe von 5 % des Gewinns ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (§ 8b Nr. 3 KStG). Folge >
Rechtzeitig zum Buß- und Bet-Tag dankt die Kanzlerin jetzt flächendeckend den Bundesbürgern für ihren großartigen Einsatz zur Bewältigung der großen Finanz- und Wirtschaftskrise – mit einer fast seitengroßen und 4‑farbigen Image-Anzeigen-Kampagne in allen größeren regionalen und überregionalen Tageszeitungen. Welch eine großartige Geste der Dankbarkeit, der Ehrfurcht und der Verbeugung vor dem Bürger und Wähler. Vor dem Menschen, eine Hommage an das Individuum, an den Christen in uns. Danke für so viel Anerkennung.
Allerdings konnten es sich einige in der Redaktion nicht verkneifen, mal zu rechnen. Bei rund 100 regionalen Zeitungen mit werberepräsentativer Bedeutung und sagen wir mal 50 überregionalen Zeitungen und Zeitschriften kostet die Aktion in der Grundausstattung Minimum sagen wir 2,5 Mio. €. Dazu kommen Idee- und Agenturkosten. Und die Kosten für den Texter, der einen fast literarischen, fremdwörterfreien Text abgeliefert hat, der solche waghalsigen Sätze enthält, wie: „Sie (also: Sie) haben sich trotz Sorgen und Belastungen nicht beirren lassen – und so etwas geschaffen, was noch vor Monaten undenkbar erschien”. Gesamtinvest exakt 2,8 Mio. € – für die Bahn AG wäre das zwar nur ein Pappenstiel wie man so schön sagt – aber fremdfinanziert muss man das erst einmal hinbekommen. Gratuliere. Ist ja – so das Bundeskanzler(Innen)-Amt auf Anfrage – üblich und wurde auch schon von den Vorgänger-Regierungen so praktiziert. Unser TIPP: Wenigstens der Hotel-Dachverband hätte sich mit einem kleinen Zuschuss an der PR-Aktion verbindlich zeigen können – etwa mit einer Fußnote: „Wissen Sie eigentlich, wo die Kanzlerin chillt? – in einem guten Hotel“.
Volkelt-Brief 45/2010
Themen heute: Kommunalsteuer: Was kommt auf Sie und Ihre GmbH zu? + Mindestbesteuerung: BFH-Beschluss wird sich in der Praxis auswirken + Bagatell-Kündigung geht auch „fristlos” + Beschluss zur Kapitalerhöhung hat Vorrang vor Teilnahmerecht des Gesellschafters + neues Urteil zur Firma der UG/GmbH/Limited + Zeitpunkt des Veräußerungsgewinns + BISS
Achtung: In Betriebsaufspaltungen wird das Finanzamt bei Mieten, Pachten usw. nachrechnen. Ziel: Sind die nicht marktgerecht, werden Aufwendungen nur noch zu 60% als Werbungskosten anerkannt (Anwendung des Teileinkünfteverfahrens). Das muss nicht sein > .…
BMF-Schreiben: Anwendung des Teileinkünfteverfahrens bei Betriebsaufspaltungen + Hier: Werden keine marktüblichen Konditionen vereinbart (Mieten, Pachten), wird das Teileinkünfteverfahren angewandt. Folge: Nur 60% der Aufwendungen können als Werbungskosten verrechnet werden + Vorsicht auch bei Darlehen in der BA! + Vorsicht bei Übergangsregelungen + werden die Konditionen geändert (z. B. Mietminderung, Zinsentlastung), muss unbedingt der Steuerberater eingeschaltet werden
Teileinkünfteverfahren
Seit dem Veranlagungszeitraum 2009 werden die Einnahmen aus Dividenden und Ausschüttungen an GmbH-Gesellschafter mit der Abgeltungssteuer (25 %) besteuert. Nicht der Abgeltungssteuer unterliegen aber die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgeselschaft. Und zwar dann, wenn die Beteiligung mehr als 1 % am Stammkapital beträgt und die Beteiligung mehr als 5 Jahre gehalten wird (nach 17 EStG eine sog. wesentliche Beteiligung). Diese Gewinne werden nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert. Voraussetzung: Der veräußernde Gesellschafter ist eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft.
Nach dem Teileinkünfteverfahren werden diese Gewinne mit 60 Prozent versteuert (§ 3 Nr. 40 EStG). Die mit diesen Einnahmen im Zusammenhang stehenden Ausgaben werden nur mit 60 Prozent steuermindernd berücksichtigt (§ 3c Absatz 2 EStG).
Ist eine Kapitalgesellschaft Gesellschafter, ist der Gewinn aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung steuerfrei (§ 8b Abs. 1 KStG). Es gilt ein pauschales Betriebsausgabenabzugsverbot von 5% der jeweiligen Ausschüttung bzw. des Veräußerungsgewinns (§ 8b Abs. 5 KStG; sog. Schachtelstrafe). Die Steuerfreiheit tritt damit nur zu 95% ein. Die Kapitalgesellschaft kann aber alle Ausgaben, die mit dieser Beteiligung in Zusammenhang stehen, Steuer mindernd als Betriebsausgaben ansetzen.
Weiterführende Informationen:
Stille Beteiligung

Eigentlich ist es nicht unser Ding, den Besserwessi zu machen. Aber heute. Zur Sache: Stille Beteiligung. Typischerweise beteiligt sich da der Geldgeber ohne groß nach außen aufzufallen oder groß ins Geschäft reinzureden. Dafür bekommt er für sein Geld keine Zinsen, sondern einen Teil vom Gewinn – sofern es einen Gewinn gibt. Und wenn der Geldgeber einigermaßen schlau ist, schreibt er in den Vertrag rein, um welchen Gewinn es geht – hochdeutsch: welche Bemessungsgrundlage vereinbart wird. Denn als gute Steuerzahler wissen wir ja, dass man am Gewinn so lange herumschrauben kann, bis nichts mehr übrig bleibt. Bzw. so wie jeder einigermaßen bewanderter Manager weiß, wie man den Shareholder Value in Schwindel erregende Höhen treibt – wenigsten bis zum nächsten Geschäftsjahr.
Schlimm ist, wenn sich der stille Geldgeber verrechnet. Da kann es schon einmal passieren, dass der erhoffte Gewinn ausbleibt – so wie jetzt der Bund mit seiner 16,4 Mrd. € stillen Beteiligung an der Commerzbank. Dazu der finanzpolitische Sprecher Batzental (Name v. d. R. geändert): „Alleine aus der Kürzung der Vorstandsgehälter auf 500.000 € hatten wir uns einen Zusatzgewinn von einigen Milliarden errechnet“. Pusteblümchen. Wer die Grundrechenarten brav beherrscht, kann noch lange keine Bilanz lesen.
