Immer wieder müssen Gerichte zum sog. Karriere-Geschäftsführer entscheiden. Dabei geht es darum, … welche Gerichtsbarkeit für Streitigkeiten aus dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag bzw. einem nicht beendeten Arbeitsvertrag als Arbeitnehmer der GmbH zuständig sind. Zuletzt hatte das Bundesarbeitsgericht dazu entschieden, dass die Arbeitsgerichte immer dann zuständig sind, wenn sich der abberufene Geschäftsführer auf seinen Arbeitsvertrag beruft und der nicht ordnungsgemäß gekündigt wurde (vgl. Nr. 40 + 50/2014). Jetzt gibt es ein weiteres Urteil zu diesem Thema.
Auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz bestätigt: Das Arbeitsgericht ist sogar dann zuständig, wenn es um strittige Provisionszahlungen geht, die zum Teil aus dem Arbeitsverhältnis und zu einem anderen Teil aus seinen Ansprüchen aus dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag geht (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.10.2014, 6 Ta 123/14). Das gilt sogar dann, wenn es neben dem Streit um Gratifikationen aus dem Arbeitsvertrag zusätzlich um strittige Forderungen (hier: Bonuszahlungen) aus seiner Geschäftsführer-Tätigkeit geht. Z. B. dann, wenn allen Geschäftsführern eine Tantieme bezahlt wird und sich der Geschäftsführer ohne Anstellungsvertrag auf den Gleichbehandlungsgrundsatz beruft.