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Volkelt-Briefe

Arbeitsrecht: Mehr Sicherheit für den GmbH-Geschäftsführer

Immer wie­der müs­sen Gerich­te zum sog. Kar­rie­re-Geschäfts­füh­rer ent­schei­den. Dabei geht es dar­um, … wel­che Gerichts­bar­keit für Strei­tig­kei­ten aus dem Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag bzw. einem nicht been­de­ten Arbeits­ver­trag als Arbeit­neh­mer der GmbH zustän­dig sind. Zuletzt hat­te das Bun­des­ar­beits­ge­richt dazu ent­schie­den, dass die Arbeits­ge­rich­te immer dann zustän­dig sind, wenn sich der abbe­ru­fe­ne Geschäfts­füh­rer auf sei­nen Arbeits­ver­trag beruft und der nicht ord­nungs­ge­mäß gekün­digt wur­de (vgl. Nr. 40 + 50/2014). Jetzt gibt es ein wei­te­res Urteil zu die­sem Thema.

Auch das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Rhein­land-Pfalz bestä­tigt: Das Arbeits­ge­richt ist sogar dann zustän­dig, wenn es um strit­ti­ge Pro­vi­si­ons­zah­lun­gen geht, die zum Teil aus dem Arbeits­ver­hält­nis und zu einem ande­ren Teil aus sei­nen Ansprü­chen aus dem Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag geht (LAG Rhein­land-Pfalz, Beschluss vom 21.10.2014, 6 Ta 123/14). Das gilt sogar dann, wenn es neben dem Streit um Gra­ti­fi­ka­tio­nen aus dem Arbeits­ver­trag zusätz­lich um strit­ti­ge For­de­run­gen (hier: Bonus­zah­lun­gen) aus sei­ner Geschäfts­füh­rer-Tätig­keit geht. Z. B. dann, wenn allen Geschäfts­füh­rern eine Tan­tie­me bezahlt wird und sich der Geschäfts­füh­rer ohne Anstel­lungs­ver­trag auf den Gleich­be­hand­lungs­grund­satz beruft.

Es muss für den aus dem Ange­stell­ten­ver­hält­nis zum Geschäfts­füh­rer beru­fe­nen Mit­arbeiter nicht immer nach­tei­lig sein, wenn kein neu­er Anstel­lungs­ver­trag abge­schlos­sen wird. Sie brau­chen nicht gleich zu unter­schrei­ben, son­dern kön­nen den Ver­trag erst in Ruhe ­prü­fen. Damit ver­hin­dern Sie, dass Sie Bedin­gun­gen zustim­men, die Sie eigent­lich so nicht hin­neh­men wol­len. Der „ver­trags­lo­se“ Zustand geht so auf Kos­ten Ihres Arbeit­gebers und Sie behal­ten die Sicher­heit aus Ihrem frü­he­ren Arbeitsverhältnis.

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