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Volkelt-Briefe

Haftung: Vorsicht bei Geschäftsabschlüssen vor Eintragung

Hat der Insol­venz­ver­wal­ter einer GmbH Anhalts­punk­te dafür, dass das Stamm­ka­pi­tal der GmbH bereits im Grün­dungs­sta­di­um ange­grif­fen oder ver­braucht ist, müs­sen die Gesell­schaf­ter bewei­sen, dass das nicht der Fall war. Kön­nen Sie das nicht, … haf­ten Sie und müs­sen sie auf Auf­for­de­rung des Insol­venz­ver­wal­ters die Stamm­ein­la­ge noch­mals ein­zah­len (OLG Ros­tock, Urteil vom 4.6.2014, 1 U 51/11).

Die GmbH hat­te bereits vor der Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter die Geschäf­te auf­ge­nom­men und für eine Geneh­mi­gung gemäß Immis­si­ons­schutz­ge­setz 23.260 EUR Gebüh­ren­schul­den beglei­chen müs­sen. Mit dem Ergeb­nis, dass de fac­to bereits mit der Ein­tra­gung eine Unter­bi­lanz mit ent­spre­chen­der Gesell­schaf­ter-Haf­tung gege­ben war (so gemäß § 11 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Ach­tung: Die­se Haf­tung besteht dann, wenn die Gesell­schaf­ter der GmbH vor Ein­tra­gung der GmbH für die GmbH Geschäf­te eingehen.

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