Eigentlich wollte der Geschäftsführer einer Familien-GmbH – routinemäßig alle 2 Jahre nach der Beschlussfassung zum Jahresabschuss – sein Gehalt prüfen und per Gesellschafterbeschluss anpassen lassen. Die stimmten dem mehrheitlich zu. Allerdings übersahen sie, dass es laut Gesellschaftsvertrag ein Zustimmungserfordernis für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung von Anstellungsverträgen mit einem Volumen von 30.000 EUR gab. Diese Zustimmung konnte nach einer Klausel im Gesellschaftsvertrag nur einstimmig erteilt werden. Einer der Gesellschafter hatte aber gegen die Gehaltserhöhung votiert (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2015, I‑8 U 67/15). Was gilt? Gibt im Gesellschaftsvertrag der GmbH einen Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte, sollten Sie prüfen: …Ist eine Beschlussmehrheit dafür vereinbart? Ist das nicht der Fall, können die Beschlüsse für solche Geschäfte mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Gibt es keine Klausel, nach der zur Beschlussfassung die Mehrheit aller Stimmen vorgesehen ist, genügt zur Beschlussfassung die Mehrheit der anwesenden Stimmen (ordnungsgemäße Einladung zur Gesellschafterversammlung und Durchführung der Gesellschafterversammlung vorausgesetzt).
- Gibt es eine Beschränkung hinsichtlich des finanziellen Umfangs von Geschäften? Ist z. B. vereinbart, dass Geschäfte über 30.000 EUR nur mit Gesellschafterbeschluss ausgeführt werden dürfen und beträgt die Gehaltserhöhung mehr als 30.000 EUR müssen Sie davon ausgehen, dass ein Gesellschafterbeschluss – je nach Satzungsvorgabe sogar einstimmig – notwendig ist, um das Gehalt entsprechend zu erhöhen. Im Zweifel sollten Sie um weniger als 30.000 EUR erhöhen, wenn keine Einstimmigkeit besteht.
- Gibt es einen ausdrücklichen Hinweis auf die Höhe, den Abschluss und die Kündigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen, sollten Sie dies auch für den Anstellungsvertrag des Geschäftsführers beachten. Ist z. B. im Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte vorgeschrieben, dass „die Änderung eines Anstellungsvertrages mit einem Jahresbruttogehalt von über 30.000 EUR nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich ist“, dann gilt das auch für den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag.