Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben sich darauf verständigt, dass alleine … die vertragliche Vereinbarung (Gesellschaftsvertrag) und die sich daraus ergebende Rechtsmacht des Gesellschafter-Geschäftsführers entscheidend für die Mitgliedschaft in der Pflichtversicherung ist. Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung > 50%) ist damit auch dann nicht Pflichtmitglied, wenn er im Alltagsgeschäft alle Entscheidungen mit seinen Mit-Gesellschaftern abspricht (Anlage 3 zum Rundschreiben zur Statusfeststellung vom 9.4.2014).
In dem amtlichen Fragebogen zur Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung des GmbH-Geschäftsführers müssen auch Fragen zur internen Arbeitsteilung und zur Entscheidungsfindung in der GmbH beantwortet werden. Bisher konnte ankreuzen „an der falschen Stelle“ dazu führen, dass der Geschäftsführer als sozialversicherungspflichtig eingestuft wurde (z. B. Frage 2.6.: „Wird das Weisungsrecht tatsächlich so ausgeübt?“). Das ist jetzt so einfach nicht mehr möglich: Entscheidend sind die tatsächlich vereinbarten rechtlichen Verhältnisse in der GmbH und nicht die Arbeitsabsprachen zwischen mehreren Geschäftsführern und Gesellschaftern. Team-Orientierung auf GF-Ebene kann danach nicht mehr mit der Pflichtversicherung abgestraft werden.