Laut Rechtsprechung der Arbeitsgerichte (so z. B. AG Frankfurt a. M., Urteil v. 3.11.2004, 11 Sa 648/03, dazu kritisch: BAG, Urteil v. 21.3.2012, 5 AZR 651/10) muss ein Arbeitnehmer bei seiner Freistellung den Firmenwagen in der Regel herausgeben. Das gilt auch für den Geschäftsführer einer GmbH, sofern im Anstellungsvertrag nichts anderes vereinbart ist. Eine entsprechende Formulierung …gehört in den Anstellungsvertrag jedes Fremd-Geschäftsführers. Auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist diese Formulierung im Vertrag zu empfehlen. Und zwar für den Fall, dass Sie Ihre GmbH verkaufen und danach für eine Übergangszeit auf der Grundlage Ihres Anstellungsvertrages in der verkauften GmbH weiterarbeiten wollen. Ebenfalls möglich: Sie vereinbaren im Anstellungsvertrag, dass Sie den Firmenwagen beim Ausscheiden zum Buchwert übernehmen oder in den Leasingvertrag einsteigen.
Formulierungen im Anstellungsvertrag:
- Für den Fall einer möglichen Abberufung sollten Sie folgende Formulierung in Ihrem Anstellungsvertrag haben: „Im Falle einer Freistellung oder einer außerordentlichen Kündigung kann der Geschäftsführer den Firmenwagen bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nutzen“.
- Mit dieser Formulierung sichern Sie sich mit dem Ausscheiden einen zusätzlichen geltwerten Vorteil: „Der Geschäftsführer ist bei seinem Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft berechtigt, den Firmenwagen zum Buchwert zu übernehmen”.