Erfahrungsgemäß kommt es zwischen den Gesellschafter-Geschäftsführern von GmbHs alle 2 Jahre zu ernsthaften …
Konflikten über die Geschäftspolitik. Z. B., ob neue Mitarbeiter eingestellt werden, wann und wo investiert wird oder welche Vertriebsschwerpunkt für die Zukunft gesetzt werden. Einigen sich die Beteiligten nicht, kommt es zu Problemen. Und zwar dann, wenn immer der gleiche Gesellschafter Kompromisse macht und der andere sich durchsetzt. Passiert das in der Zweipersonen-GmbH, ist absehbar, dass für den Kompromiss bereiten Gesellschafter irgendwann „die Fahnenstange erreicht“ ist. Ist im Gesellschaftsvertrag einer solchen GmbH keine Klausel zur Beendigung der Gesellschaft vereinbart, kann das ziemlich aufreibend werden. Aus der Praxis sind Fälle bekannt, in denen über Jahre hinweg prozessiert wurde und die Geschäfte der GmbH auf der Strecke blieben. Grund dafür war die jahrelange Rechtsauffassung zur Abberufung des Geschäftsführers in der Zweipersonen-GmbH. Die Gerichte ließen die Abberufung eines Geschäftsführers nur dann zu, wenn ihm ein schuldhaftes Verhalten nachzuweisen war.
Laut BGH kann der (Gesellschafter-) Geschäftsführer abberufen werden, wenn die Geschäftsführer untereinander so zerstritten sind, dass eine Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist (BGH, Urteil vom 12.01.2009, II ZR 27/08). Damit kann zumindest der Mehrheits-Gesellschafter-Geschäftsführer die Handlungsfähigkeit der GmbH bei Zerstrittenheit mit seinem Mit-Gesellschafter schneller wieder herstellen. Den Beweis dafür, dass „Zerstrittenheit“ vorliegt, ist sehr viel einfacher zu führen. Dazu genügt es, wenn Sie z. B. dokumentieren können, dass Verträge nicht zustande kamen, weil der Minderheits-Gesellschafter die Zustimmung verweigerte.
Für die Praxis: Keine oder nur wenig Auswirkung hat diese Möglichkeit für die Abberufung des Geschäftsführers in der Zweipersonen-GmbH mit gleichberechtigten Gesellschafter-Geschäftsführern (50:50-Beteiligung). Hier kann eine Abberufung weiterhin nur nach einem gerichtlichen Urteil durchgesetzt werden. In dieser Gesellschafter-Konstellation kann die Patt-Situation und die Handlungsfähigkeit der GmbH nur gesichert werden, indem ein Dritter (Steuerberater, Banker) laut Gesellschaftsvertrag z. B. als Beirat mitentscheiden kann. Wir raten für die 50:50%-GmbH: Der Gesellschaftsvertrag sollte eine Kündigungsklausel enthalten. Musterformulierung: „Jeder Gesellschafter kann die GmbH mit einer Frist von 6 Monaten (1 Jahr) zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen. Die GmbH wird zu diesem Zeitpunkt aufgelöst. Das Vermögen ist unter den Gesellschaftern zu verteilen. Stimmen alle Gesellschafter zu, kann ein Gesellschafter die GmbH fortführen“. Soll der Bestand der GmbH gesichert werden und dem Gesellschafter ein Austrittsrecht eingeräumt werden, kann das so vereinbart werden. Musterformulierung: „Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann jeder Gesellschafter seinen Austritt aus der Gesellschaft mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklären. Durch den Austritt eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. Die Gesellschaft ist im Falle eines Austritts berechtigt, den Geschäftsanteil des austretenden Gesellschafters einzuziehen bzw. die Abtretung an eine dritte natürliche oder juristische Person zu verlangen“.