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Volkelt-Briefe

Geld/Vermögen: BGH schützt Geschäftsführer-Ersparnisse

Neben Alters­rück­la­gen in Höhe der gesetz­li­chen Ren­te dür­fen Sie …

als Geschäfts­füh­rer 5 % Ihres Brut­to­ein­kom­mens für die Alters­vor­sor­ge zurück­le­gen, ohne dass dies spä­ter zum Eltern­un­ter­halt her­an­ge­zo­gen wer­den kann (BGH, Beschluss vom 7.8.2013, XII ZB 269/12).

Für die Pra­xis: Damit zieht der BGH ver­bind­li­che Gren­zen, die bei  der Berech­nung der Höhe der Unter­halts­ver­pflich­tung der Kin­der für (pfle­ge­be­dürf­ti­ge) Eltern berück­sich­tigt wer­den müs­sen. Aus dem Beschluss ergibt sich auch ein Schutz für die selbst genutz­te ETW und die Anrech­nung von Immo­bi­len­ver­mö­gen der Kinder. 

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