Leiharbeitnehmer, die Sie über einen längeren Zeitraum beschäftigen, haben Anspruch …
auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld, wenn Sie diese Sonderzahlungen Ihren fest angestellten Arbeitnehmern regelmäßig zahlen. Das Urteil dürfte ab sofort bundesweit von den Arbeitsgerichten entsprechend angewandt werden (LAG Schleswig Holstein, Urteil vom 21.5.2013, 2 Sa 398/12).
Für die Praxis: Umgehen können Sie diese Bestimmung, wenn Sie eine sog. Stichtagsregelung verwenden. Danach hat nur der Arbeitnehmer Anspruch auf Sonderzahlungen, wenn er zu einem bestimmten Stichtag in der GmbH beschäftigt ist (z. B. nach dem 31.3. des Folgejahres). Wird der Leiharbeitnehmer dann nur bis zum 31.3. des Folgejahres beschäftigt, hat er keinen Anspruch auf Sonderzahlungen.