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GmbH-Recht: Bei Bar-Kapitalerhöhung müssen Sie 1/4 sofort einzahlen

Beschlie­ßen die Gesell­schaf­ter eine Kapi­tal­erhö­hung durch Erhö­hung eines GmbH-Anteils, muss der Gesellschafter …

min­des­tens 1/4 des Erhö­hungs­be­tra­ges zusätz­lich ein­zah­len und dies bele­gen (Ein­zah­lungs­nach­weis per Über­wei­sungs­be­leg). Das ergibt sich aus § 57 GmbH-Gesetz, wonach der Geschäfts­füh­rer ersi­chern muss, dass min­des­tens ein Vier­tel der Ein­la­ge zu sei­ner frei­en Ver­fü­gung steht bzw. auf ein Kon­to der GmbH ein­ge­zahlt ist (BGH, Urteil vom 11.6.2013, II ZB 25/12).

Für die Pra­xis: Als Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie den Ein­gang der Ein­la­ge bestä­ti­gen. Dazu geben Sie gegen­über dem Regis­ter­ge­richt die schrift­li­che Ver­si­che­rung ab, „dass die Ein­la­ge zur frei­en Ver­fü­gung der Geschäfts­füh­rung steht“. Ist das nicht der Fall, soll­ten Sie den Gesell­schaf­ter schrift­lich zur Ein­zah­lung der Ein­la­ge auf­for­dern und ggf. die Ein­zie­hung des GmbH-Anteils andro­hen (gemäß § 21 GmbH-Gesetz).

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