In vielen Geschäftsführer-Anstellungsverträgen ist vereinbart, dass der Vertrag mit Beendigung der Organstellung automatisch beendet ist. Eine solche sog. Koppelungsvereinbarung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Anstellungsvertrag endet dann …
automatisch mit der Abberufung. Eine zusätzliche, formelle Kündigung seitens der GmbH ist nicht notwendig (OLG Saarbrücken, Urteil vom 8.5.2013, 1 U 154/12–43, Quelle: GmbH-Rundschau 2013, Seite 758 – 762, Kanzlei Löffler).
Für die Praxis: Etwas anders liegt der Fall, wenn im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vereinbart ist, dass mit der Beendigung der Stellung des Geschäftsführers (genau: Abberufung des Geschäftsführers vom Amt) ein außerordentlicher Grund für die Beendigung des Anstellungsvertrages vorliegt. Dann muss die GmbH (hier: die Gesellschafterversammlung bzw. ein Vertreter der Gesellschafterversammlung) die Kündigung ausdrücklich aussprechen. Am besten schriftlich mit einem Hinweis auf den außerordentlichen Kündigungsgrund.