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Volkelt-Briefe

Gesellschaftsrecht: Geschäftsführer sollte – muss aber nicht – die Gesellschafterliste vorlegen

Auch bei der Beur­kun­dung eines GmbH-Anteils-Erwerbs im Aus­land (vgl. Nr. 26/2013) ist der Notar ver­pflich­tet, das …

deut­sche Regis­ter­ge­richt über den Gesell­schaf­ter-Wech­sel zu infor­mie­ren (so z. B. OLG Düs­sel­dorf, Urteil vom 2.3.2011, 1–3 Wx 236/10; ande­rer Ansicht: OLG Mün­chen, Beschluss vom 6.2.2013, 31 Wx 8/13). Der Bun­des­ge­richts­hof wird in die­ser Rechts­fra­ge abschlie­ßen urtei­len (Akten­zei­chen des anhän­gi­gen Ver­fah­rens: II ZB 6/13). Für Sie als Geschäfts­füh­rer bedeu­tet das: Bevor Sie sich auf ein kom­pli­zier­tes gericht­li­ches Ver­fah­ren mit unge­wis­sem Aus­gang mit dem Regis­ter­ge­richt ein­las­sen, soll­ten Sie vor­beu­gend handeln.

Für die Pra­xis: Bei einer Beur­kun­dung einer Anteils-Über­tra­gung im Aus­land soll­ten Sie zusätz­lich eine aktua­li­sier­te Gesell­schaf­ter-Lis­te mit den neu­en Gesell­schaf­tern dem zustän­di­gen Regis­ter­ge­richt ein­rei­chen. Damit ist sicher­ge­stellt, dass Sie bei recht­li­chen Unklar­hei­ten um die Gesell­schaf­ter-Stel­lung aus der Haf­tung sind. 

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