Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt klargestellt, dass bei fehlender Arbeitszeitvereinbarung …
die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart gilt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.5.2013, 10 AZR 325/12). Das ist wichtig für einen außertariflich eingestellten Mitarbeiter, der bestimmte Aufgaben zu erledigen hat und keiner weiteren Zeitkontrolle unterliegt. Hier kann der Arbeitgeber durchsetzen, dass der Mitarbeiter über die betriebsübliche Arbeitszeit von 38 Stunden nachweislich tätig wird.