Im Fall der zerstrittenen Gesellschafter der Suhrkamp GmbH (vgl. zuletzt Nr. 20/2013) hat das Insolvenzgericht jetzt …
dem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung zugestimmt, um so die Handlungsfähigkeit des Verlages im operativen Geschäft sicherzustellen. Dazu wurde das sog. Schutzschirmverfahren (Insolvenz in Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachverwalters) angeordnet (§ 270b InsO).
Hintergrund: Die Mehrheits-Gesellschafterin, die auch die operativen Geschäfte des Verlages führt, hatte jahrelang aus dem Betriebsvermögen zu hohe Miete für die Überlassung der eigenen Villa überwiesen. Folge: Die Minderheits-Gesellschafter klagte die Zahlung des zu unrecht ausgezahlten Gewinns (8,2 Mio. EUR) ein. Mit der weiteren Folge, dass die Suhrkamp GmbH keine realistische Fortführungsprognose mehr aufstellen könnte und abgewickelt werden müsste. Im Schutzschirmverfahren können bestehende Ausschüttungsverpflichtungen an die Gesellschafter suspendiert werden. Die GmbH kann in Eigenverwaltung die Sanierung durchführen. Die Geschäftsführung muss aber alle Entscheidungen mit dem Sachverwalter absprechen. Ziel des Verfahrens ist es, bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren die Sanierung über einen Insolvenzplan vorzubereiten.
Für die Praxis: Für Sie als GmbH-Geschäftsführer ist das Schutzschirmverfahren immer dann geeignet, wenn Sie zwar einen Insolvenzantrag stellen müssen (Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit), die Substanz der GmbH aber insoweit gesichert ist, dass eine Fortführung auf jeden Fall gewährleistet ist. Dazu müssen Sie beim Amtsgericht einen Antrag auf Eröffnung des Schutzschirmverfahrens gemäß § 270b InsO stellen. Voraussetzung: Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung, Antrag auf Eigenverwaltung (Insolvenzplan) und die Bescheinigung einer qualifizierten Person (StB, WP, RA) zur Durchführung des Verfahrens.