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Volkelt-Briefe

Arbeitsrecht: Ein Mitarbeiter „kündigt eine Erkrankung an“ – was tun?

Laut LAG Ber­lin-Bran­den­burg kön­nen Sie nur dann frist­los kün­di­gen, wenn …

kei­ner­lei Anzei­chen für eine bevor­ste­hen­de Erkran­kung erkenn­bar sind. Pro­blem: Wie wol­len Sie das bewei­sen? (LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Urteil vom 15.3.2013, 10 Sa 2427/12).

Für die Pra­xis: Das Gericht ver­langt, dass Sie die Behaup­tung des Arbeit­neh­mers für eine bevor­ste­hen­de Erkran­kung wider­le­gen müs­sen. Wie das gehen soll, lässt das Gericht offen. Dass der Arbeit­neh­mer nach der Ankün­di­gung noch bis zum Fei­er­abend wei­ter gear­bei­tet hat, wider­legt die bevor­ste­hen­de Erkran­kung jeden­falls nicht. Allen­falls kön­nen Sie dann beim Feh­len am nächs­ten Arbeits­tag wegen Fern­blei­ben vom Arbeits­platz ohne Urlaubs­ge­neh­mi­gung abmahnen.

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