Viele gemeinnützige GmbHs haben sich schon seit Jahren inoffiziell in den Geschäftspapieren als … „gGmbH“ (gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung) bezeichnet. Offiziell war dieser Zusatz gesetzlich nicht zugelassen (z. B. OLG München, Urteil vom 13.12.2006, 31 Wx 84/06). In der Praxis führte das zu Problemen, wenn sich das Registergericht weigerte, die Firmierung „gGmbH“ in das Handelregister einzutragen. Hier gibt es jetzt eine Änderung. Im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes (BGBl. I 2013, 556) wurde jetzt auch die Möglichkeit für gemeinnützige GmbHs geschaffen, sich auch offiziell gGmbH zu nennen und diese Firmierung im Handelsregister einzutragen. Wörtlich: „Verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung, kann die Abkürzung gGmbH lauten“.
Für die Praxis: Als Geschäftsführer einer GmbH, die gemeinnützige Zwecke verfolgt und steuerlich so eingestuft ist, können Sie dies offiziell so ausweisen und damit das ehrenamtliche Engagement auch in der Firma deutlich herausstellen. Wichtig ist eine solche Änderung z. B. dann, wenn nicht auf den ersten Blick offensichtlich ist, dass Ihre Firma gemeinnützig tätig ist, Sie aber in der Öffentlichkeit um Spenden werben. Hier ist die Firmierung „gGmbH“ ein zusätzliches Qualitätsmerkmal, an dem sich potenzielle Spender orientieren können.