Laut BMF werden Erbschaften – auch die Übertragung von Betriebsvermögen – auf keinen Fall rückwirkend besteuert. Rechtskräftig übertragene Vermögen …
können steuerlich nicht mehr schlechter gestellt werden. Dazu Schäuble: „Die Bundesregierung strebt keine rückwirkend belastenden Änderungen im Bereich der Erbschaftsteuer an“. Problematisch wird es aber für „ausgetüftelte“ Gestaltungen werden. Also wenn Privatvermögen zunächst in ein Betriebsvermögen eingebracht wird, um es dann als begünstigtes Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer frei stellen zu lassen. Dieses als sog. Cash-GmbH bekannte Steuervermeidungs-Modell ist allen Parteien ein Dorn im Auge. Hier werden die Finanzbehörden prüfen, ob Privatvermögen eingebracht wurde. In auffälligen Fällen müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Finanzamt ohne offizielle Gesetzesänderung auf der Grundlage des § 42 AO (Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten) die Steuerbefreiung nicht gewährt.
Für die Praxis: Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung wird aber noch einige Zeit ins Land gehen. Eventuell gibt das BVerfG einen Termin vor. Der dürfte aber (auch wegen der Bundestagswahl) kaum vor 2014 liegen. Steht eine Betriebsübertragung an, gibt es damit einen Grund mehr, diese zügig zu planen und umzusetzen. Für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer gilt: Prüfen Sie, ob Sie Anteile stückeln und vorab auf die Kinder übertragen. Eventuell mit einer entsprechenden Gestaltung beim Stimmrecht. Z. B. in der Form, dass Sie für Ihre verbleibende Beteiligung (Minderheits-Beteiligung) ein generelles Zustimmungserfordernis für alle Beschlüsse vereinbaren (vgl. dazu auch zuletzt Nr. 16/2013).