Hat das Finanzamt per Bescheid einen Verlustvortrag festgestellt, der sich nach erneuter Prüfung als falsch erweist, kann daraus …
nicht der Vorwurf der strafbaren Steuerhinterziehung abgeleitet werden (BFH, Urteil vom 4.12.2012, VIII R 50/10).
Für die Praxis: Als Steuerzahler sind Sie nicht dazu verpflichtet, Fehler des Finanzamts richtig zu stellen. Sie sind in einem solchen Fall auch nicht zur Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige verpflichtet.