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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Entscheidungen: Sie dürfen nicht Alles was Sie können

Selbst als (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer Ihrer eige­nen GmbH dür­fen Sie nicht alle Geschäfts­chan­cen nut­zen, die sich Ihnen bie­ten. Ganz kon­kre­te Hand­lungs­gren­zen setzt Ihnen der Gesell­schafts­ver­trag Ihrer GmbH. …

In der Regel heißt es dort unter § 3 der GmbH: Gegen­stand der GmbH ist (…………….)“. Damit sind Ihre recht­li­chen Gren­zen fest­ge­zurrt. Jüngs­tes Bei­spiel: Der Chef einer süd-west­deut­schen Hypo­the­ken­bank hat­te zuge­las­sen, dass in sei­nem Hau­se Spe­ku­la­ti­ons­ge­schäf­te durch­ge­führt wur­den, die laut Sat­zung der Bank nicht zuge­las­sen waren. Fol­ge: Der Bank-Vor­stand haf­tet für den Scha­den, der sei­nen Kun­den ent­stan­den ist (BGH, Urteil vom 15.1.2013, II ZR 90/11).

Wich­tig: Das gilt nicht nur für den Vor­stand einer Bank-AG. Das gilt auch für alle Geschäfts­füh­rer (ana­log § 93 Abs. 1 AktG bzw. § 43 Abs. GmbH-Gesetz). Das bedeu­tet: Scha­dens­er­satz kann nicht nur von einem der Gesell­schaf­ter gegen Sie durch­ge­setzt wer­den. Auch Kun­den, die des­we­gen einen Scha­den bele­gen, kön­nen die­sen direkt gegen Sie durch­set­zen. Z. B., wenn Sie eine (untaug­li­che) IT-Schu­lung abhal­ten und abrech­nen wol­len, der Gegen­stand Ihrer IT-GmbH aber nur „Han­del mit Hard­ware“ heißt.

Für die Pra­xis: Aus den Bei­spie­len sehen Sie, dass es nicht um theo­re­ti­sche Haf­tung geht. Prü­fen Sie anhand des GmbH-Gesell­schafts­ver­tra­ges, ob der für Ihre GmbH beschrie­be­ne Gegen­stand noch aktu­ell ist und alle tat­säch­li­chen Geschäf­te der GmbH abdeckt. Gibt es star­ke Abwei­chun­gen zwi­schen dem Ver­trags-Gegen­­­stand und der betrieb­li­chen Pra­xis, sind Sie gut bera­ten, den Gegen­stand der GmbH per Gesell­schaf­ter­be­schluss und Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges an die Rea­li­tä­ten anzu­pas­sen. Ist das zu auf­wen­dig (z. B., weil nur sel­ten Geschäf­te über den Gegen­stand der GmbH hin­aus abge­schlos­sen wer­den), soll­ten Sie sich aber auf jeden Fall für den Ein­zel­fall absi­chern und ein sol­ches Geschäfts nur mit einer aus­drück­li­chen Geneh­mi­gung der Gesell­schaf­ter abschlie­ßen (wirk­sa­mer Gesell­schaf­ter­be­schluss der Gesellschafterversammlung).

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