Der Komplementär-GmbH einer Publikums-Kommanditgesellschaft, die eine umsatzabhängige Vergütung erhält und weder am Gewinn noch am Verlust der Kommanditgesellschaft beteiligt ist, kann …
ein Mehrheits-Stimmrecht bei der Beschlussfassung über die Änderung des Gesellschaftsvertrages (hier: Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung) nicht eingeräumt werden (LG Freiburg, Urteil vom 25.1.2013, 12 O 133/12).
Für die Praxis: Im Falle der Publikums-Kommanditgesellschaft gilt die Inhaltskontrolle, wonach zu prüfen ist, ob der Gesellschaftsvertrag rechtlichen Vorgaben genügt und die Kommanditisten ausreichend geschützt sind. Steht der Komplementär-GmbH statt der gesetzlich vorgeschriebenen ¾‑Mehrheit ein gesondertes Mehrheitsstimmrecht bei der Beschlussfassung von Änderungen des Gesellschaftsvertrages zu, ist das nicht zulässig. Diese Satzungsklausel ist unzulässig. Die Beschlussfassung ist unwirksam.