Beschließen die Gesellschafter eine Kapitalerhöhung, reicht es nicht aus, wenn das „auf dem Papier“ steht und dem Registergericht lediglich gemeldet wird. Unabhängig von der finanziellen Lage der GmbH …
muss mindestens ein Viertel des Erhöhungsbetrages tatsächlich geleistet werden und fließen. Als Geschäftsführer sind Sie verantwortlich dafür, dass dieser Betrag der GmbH zur freien Verfügung der GmbH steht (OLG Köln, Urteil vom 8.10.2012, 2 Wx 250/12).
Für die Praxis: Die Registergerichte nehmen die Eintragung der Kapitalerhöhung in der Regel nur dann vor, wenn die Zusicherung sämtlicher Geschäftsführer darüber vorliegt, dass der Erhöhungsbetrag mindestens zu einem Viertel geleistet wurde. Als Geschäftsführer sind Sie gut beraten, die Einzahlungsbelege zu prüfen. Wichtig ist, dass der Zweck der Einzahlung korrekt mit „Einzahlung Einlage des Gesellschafters“ benannt wird. Nachlässigkeiten gehen in der Regel auf Kosten des Geschäftsführers, der nicht geprüft hat und eine falsche Einzahlungs-Versicherung gegenüber dem Registergericht abgegeben hat.