Bei Gütern und Leistungen, die für die Zukunft erbracht werden (Investitionsgüter, Auftragsproduktion auf Termin usw.) ist es hilfreich, steigende Preise auf den Beschaffungsmärkten mit einer Wertsicherungsklausel im Vertrag abzufedern. Das ist allerdings nur in gewissen Grenzen möglich. Die rechtlichen Voraussetzungen dazu …
sind geregelt im Preisklauselgesetz (PrKG). Danach gilt ein sog. Indexierungsverbot. Danach darf die Geldschuld nicht anhand von Preisen für nicht vergleichbare Gütern und Leistungen bestimmt werden. Allerdings gibt es zahlreiche Ausnahmen. Beispiele für Ausnahmen, die Sie – je nach Branche und Leistung – auch in Ihren Verträgen einsetzen können:
Die Leistungsvorbehalts-Klausel: Anpassung der Zahlungsverpflichtung erfolgt nicht durch eine Preiskoppelung. Die Parteien haben einen Ermessensspielraum, wonach die Höhe der Geldschuld nach Billigkeitsgrundsätzen gemeinsam bestimmt wird. Beispiel: Die Höhe des Mietpreises wird bei Veränderungen des Indexes nach oben oder unten zwischen den Vertragsparteien neu zu verhandeln). Kommt eine Einigung nicht zustande, kann diese mit Hilfe eines von der IHK öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Gewerberaummieten erzielt werden.
Die Spannungs-Klausel: Dies ist eine Klausel, bei der die in ein Verhältnis zueinander gesetzten Güter oder Leistungen im Wesentlichen gleichartig oder zumindest vergleichbar sind. An die Vergleichbarkeit werden keine strengen Anforderungen gestellt. Eine Spannungsklausel liegt z. B. vor, wenn ein bestimmtes Geschäftsführergehalt von der künftigen Entwicklung der Dienstbezüge eines Beamten des höheren Dienstes abhängig sein soll.
Die Kostenelemente-Klausel: Das ist eine Klausel, nach der der geschuldete Betrag insoweit von der Entwicklung der Preise oder Werte für Güter oder Leistungen abhängig gemacht wird, als diese die Selbstkosten des Gläubigers bei der Erbringung der Gegenleistung unmittelbar beeinflussen. Es handelt sich beispielsweise um eine Vereinbarung, nach der das festgesetzte Entgelt für Bauleistungen von der künftigen Entwicklung des einschlägigen Baukostenindexe abhängig gemacht wird.
Für die Praxis: Umgekehrt sollten Sie Verträge von Zulieferern mit Wertsicherungsklauseln prüfen lassen, damit Sie bei der Rechnungsstellung keine Überraschungen erleben.