Eine fristlose Kündigung ist nur möglich, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber zuvor abmahnt wird und der Arbeitgeber die Möglichkeit erhält, die zur Begründung der fristlosen Kündigung geltend gemachte Vertragsverletzung zu beseitigen. Das gilt auch dann, …
wenn sich Überstundenanordnungen über mehrere Monate hinziehen. Der Arbeitnehmer kann erst dann fristlos kündigen, wenn er diesen Mangel zuvor abgemahnt hat (ArbG Berlin, Urteil vom 4.1.2013, 28 Ca 16836/12).
Für die Praxis: Als Arbeitgeber sollten Sie dabei – wie bei einer Abmahnung generell – darauf achten, ob das zuvor eingereichte Beschwerdeschreibens des Arbeitnehmers den für die Abmahnung notwendige Inhalt enthält. Wichtig: Die Kündigung muss darin explizit angesprochen und für den Fall angedroht werden, dass es keine Besserung bei den von ihm monierten Arbeitsbedingungen (hier: 750 Überstunden) gibt. Ohne Hinweis auf die Kündigung wird das Beschwerdeschreiben nicht als „Abmahnung“ gewertet.
Mein Lesetipp fürs Wochenende: Die Kunst des klugen Handelns