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Volkelt-Briefe

Arbeitsrecht: Mitarbeiter kann nicht einfach hinschmeisen

Eine frist­lo­se Kün­di­gung ist nur mög­lich, wenn der Arbeit­neh­mer den Arbeit­ge­ber zuvor abmahnt wird und der Arbeit­ge­ber die Mög­lich­keit erhält, die zur Begrün­dung der frist­lo­sen Kün­di­gung gel­tend gemach­te Ver­trags­ver­let­zung zu besei­ti­gen. Das gilt auch dann, …

wenn sich Über­stun­den­an­ord­nun­gen über meh­re­re Mona­te hin­zie­hen. Der Arbeit­neh­mer kann erst dann frist­los kün­di­gen, wenn er die­sen Man­gel zuvor abge­mahnt hat (ArbG Ber­lin, Urteil vom 4.1.2013, 28 Ca 16836/12).

Für die Pra­xis: Als Arbeit­ge­ber soll­ten Sie dabei – wie bei einer Abmah­nung gene­rell – dar­auf ach­ten, ob das zuvor ein­ge­reich­te Beschwer­de­schrei­bens des Arbeit­neh­mers den für die Abmah­nung not­wen­di­ge Inhalt ent­hält. Wich­tig: Die Kün­di­gung muss dar­in expli­zit ange­spro­chen und für den Fall ange­droht wer­den, dass es kei­ne Bes­se­rung bei den von ihm monier­ten Arbeits­be­din­gun­gen (hier: 750 Über­stun­den) gibt. Ohne Hin­weis auf die Kün­di­gung wird das Beschwer­de­schrei­ben nicht als „Abmah­nung“ gewertet.

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