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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Gehalt: Finanzgericht verbietet weitere Steuergestaltung

Fremd-Geschäfts­füh­rer dür­fen – zumin­dest theo­re­tisch – so viel ver­die­nen wie Sie wol­len. Für sie gibt es kei­ne steu­er­li­che „Ange­mes­sen­heits­gren­ze“. Anders als für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH. Ver­dient der unan­ge­mes­sen viel (also mehr als ein Geschäfts­füh­rer in einer ver­gleich­ba­ren Position), …

ver­steu­ert das Finanz­amt den dar­über hin­aus­ge­hen­den Betrag als sog. ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA). Die Steu­er­be­las­tung ist dann deut­lich höher, als bei einer Ver­steue­rung als Lohn- oder Ein­kom­mens­be­stand­teil. Über­trägt der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH im Fami­li­en­be­sitz sei­ne Antei­le auf die Ehe­frau oder die Kin­der, hat er zwar kei­ne Betei­li­gung an der GmbH. Er wird aber steu­er­lich wie eine „nahe ste­hen­der Drit­ter“ behan­delt. Weil sei­ne Ehe­frau als Haupt-Gesell­schaf­te­rin ihm per­sön­lich nahe steht und sie die Beschluss­fas­sung in der GmbH zu sei­nen Guns­ten nut­zen kann, sieht das Finanz­amt auch hier eine vGA, wenn das Gehalt über­höht ist. Bis­her war fol­gen­de Steu­er-Gestal­tung aber noch mög­lich: Die Gesell­schaf­ter der GmbH über­tra­gen die Zustän­dig­keit zum Abschluss des Anstel­lungs­ver­tra­ges und damit die Gehalts­zu­stän­dig­keit auf ein ande­res Organ. Zum Bei­spiel auf einen Treu­hän­der (Wirt­schafts­prü­fer) oder auf einen Bei­rat. Han­delt es sich dabei aus­schließ­lich um Per­so­nen, die nicht zugleich auch Gesell­schaf­ter der GmbH sind, sind das kei­ne „nahe ste­hen­de Per­so­nen“ mehr. Die bis­he­ri­gen Argu­men­te der Finanz­be­hör­den für eine vGA sind damit näm­lich nicht mehr begründet.

Ach­tung: Die­se Gestal­tung ist hin­fäl­lig. Das Finanz­ge­richt (FG) Müns­ter hat dazu jetzt aus­drück­lich fest­ge­stellt: „Die Zwi­schen­schal­tung eines Bei­rats ändert nach Ansicht des Senats im Streit­fall nichts am Vor­lie­gen der ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung“. Auch wenn außen ste­hen­de über die Gehalts­hö­he des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers beschlie­ßen, bleibt das „Ange­mes­sen­heits­ge­bot“ bestehen (FG Müns­ter, Urteil vom 11.12.2012, 13 K 125/09 F).

Für die Pra­xis: Ist in Ihrer GmbH der Abschluss des Anstel­lungs­ver­tra­ges per Gesell­schafts­ver­trag auf einen Bei­rat über­tra­gen, müs­sen Sie prü­fen, ob das ver­ein­bar­te Gehalt ange­mes­sen ist – also dem sog. Dritt­ver­gleich stand­hält. Ori­en­tie­ren Sie sich dabei an den offi­zi­el­len Zah­len der Finanz­be­hör­den (Karls­ru­her Tabel­len) oder an den Gehalts-Ver­gü­tungs­stu­di­en für GmbH-Geschäfts­füh­rer (Geschäfts­füh­rer Gehalts­re­port BBE-Ver­lag, Kien­baum Gehalts­struk­tur­un­ter­su­chun­gen in der klei­nen bzw. gro­ßen GmbH). Das gilt auch dann, wenn die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung per Beschluss die Zustän­dig­keit für den Abschluss und Ände­run­gen des Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­tra­ges auf eine ande­re Per­son (Wirt­schafts­prü­fer, IHK-Sach­ver­stän­di­ger) überträgt.

Mein Lese­tipp fürs Wochen­en­de: Die Kunst des klu­gen Handelns

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