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Volkelt-Briefe

Kleinst-GmbHs: Keine Änderung für den Jahresabschluss 2011

Zwar gibt es seit Jah­res­be­ginn eine Ände­rung für Kleinst-GmbHs zur Pflicht­ver­öf­fent­li­chung im Unter­neh­mens­re­gis­ter (vgl. zuletzt Nr. 50/2012). Die­se Ver­ein­fa­chun­gen gel­ten aber nur …

für sog. Kleinst-GmbHs (Umsatz bis 700.000 €, Bilanz­summe bis 350.000 €, bis zu 10 Mit­ar­bei­tern) und erst für den Jah­res­ab­schluss 2012 und alle spä­te­ren. Für den Jah­res­ab­schluss 2011 gel­ten für alle GmbHs/UGs die alten Rechts­vor­schrif­ten. Der JA 2011 muss bis zum 31.12.2012 im Unter­neh­mens­re­gis­ter ver­öf­fent­licht sein (www.Unternehmensregister.de).

Für die Pra­xis: Klei­ne GmbHs kön­nen Ihre Unter­la­gen im ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren selbst im Unter­neh­mens­re­gis­ter ein­tra­gen > https://publikations-plattform.de/download/D024_Arbeitshilfe_kleine_Unternehmen.pdf. Hier wird Schritt für Schritt anhand des Mus­ter­for­mu­lars gezeigt, wel­che Daten aus dem Papier-Jah­res­­­ab­schluss über­nom­men wer­den müs­sen und wie der Anhang ein­ge­fügt wird. Erst ab Jah­res­ab­schluss 2012 brau­chen Kleinst-GmbHs den Abschluss nur noch zu „hin­ter­le­gen“ – also nicht mehr zu veröffentlichen.

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