Persönliche Gründe in der Person der Gesellschafter reichen nicht, eine Auflösung der GmbH durch gerichtlichen Beschluss zu erreichen. Besteht aber zwischen den Gesellschaftern ein tief greifendes und offensichtlich unheilbares Zerwürfnis, …
das verhindert, dass vorgeschriebene einstimmige Beschlussfassung zustande kommt, ist das ein wichtiger Grund zur Auflösung der GmbH (OLG Naumburg, Urteil vom 20.04.2012, 10 U 24/10).
Für die Praxis: Im Fall bekriegten sich die Gesellschafter einer GmbH seit 1995 in mehreren Rechtsverfahren. Dabei ging es um Rückzahlungsansprüche wegen einer missglückten Veräußerung eines GmbH-Anteils und um Rückzahlungsansprüche wegen überhöhtem Geschäftsführer-Gehalt. Das Gericht würdigte die Gesamtumstände als „unheilbares Zerwürfnis“ und damit als wichtigen Grund zur Auflösung der GmbH. Schlussendlich wurde die Auflösung jetzt im Jahre 2012 – also nach insgesamt 17 Jahren – gerichtlich bestätigt. Wer sich dieses Prozedere ersparen will, sollte im Gesellschaftsvertrag die Auflösungsmodalitäten der GmbH regeln (Weiterführend: Auflösung einer GmbH §§ 60 ff. GmbH-Gesetz).