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Volkelt-Briefe

Recht: Dauerkonfilte zwischen den Gesellschaftern führen zur Auflösung der GmbH

Per­sön­li­che Grün­de in der Per­son der Gesell­schaf­ter rei­chen nicht, eine Auf­lö­sung der GmbH durch gericht­li­chen Beschluss zu errei­chen. Besteht aber zwi­schen den Gesell­schaf­tern ein tief grei­fen­des und offen­sicht­lich unheil­ba­res Zerwürfnis, …

das ver­hin­dert, dass vor­ge­schrie­be­ne ein­stim­mi­ge Beschluss­fas­sung zustan­de kommt, ist das ein wich­ti­ger Grund zur Auf­lö­sung der GmbH (OLG Naum­burg, Urteil vom 20.04.2012, 10 U 24/10).

Für die Pra­xis: Im Fall bekrieg­ten sich die Gesell­schaf­ter einer GmbH seit 1995 in meh­re­ren Rechts­ver­fah­ren. Dabei ging es um Rück­zah­lungs­an­sprü­che wegen einer miss­glück­ten Ver­äu­ße­rung eines GmbH-Anteils und um Rück­zah­lungs­an­sprü­che wegen über­höh­tem Geschäfts­füh­rer-Gehalt. Das Gericht wür­dig­te die Gesamt­um­stän­de als „unheil­ba­res Zer­würf­nis“ und damit als wich­ti­gen Grund zur Auf­lö­sung der GmbH. Schluss­end­lich wur­de die Auf­lö­sung jetzt im Jah­re 2012 – also nach ins­ge­samt 17 Jah­ren – gericht­lich bestä­tigt. Wer sich die­ses Pro­ze­de­re erspa­ren will, soll­te im Gesell­schafts­ver­trag die Auf­lö­sungs­mo­da­li­tä­ten der GmbH regeln (Wei­ter­füh­rend: Auf­lö­sung einer GmbH §§ 60 ff. GmbH-Gesetz).

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