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Volkelt-Briefe

Haftung: Geschäftsführer haftet für Verstöße der GmbH gegen Wettbewerbsregeln

Wenn Sie als Geschäfts­füh­rer Ihrer GmbH gegen wett­bewerbsrechtliche Regeln ver­sto­ßen, haben Sie kei­ne Chan­ce, sich mit Ver­weis auf die beschränk­te Haf­tung der GmbH aus der Ver­ant­wor­tung zu zie­hen (KG Ber­lin, Urteil vom 13.11.2012, 5 U 30/12). Der Geschäfts­füh­rer einer Vertriebs-GmbH …

war im Außen­dienst tätig und akqui­rier­te Kun­den für einen Ener­gie­ver­sor­ger. Er ani­mier­te Kun­den unter fal­schen Anga­ben über sei­ne Fir­ma zum Wech­sel des Strom­an­bie­ters. Der Ver­brau­cher­schutz­ver­band klag­te gegen den Wett­be­werbs­ver­stoß. Wich­tig: Die Rich­ter stell­ten klar, dass in sol­chen Fäl­len eine Beschrän­kung der Haf­tung auf das GmbH-Ver­mö­gen nicht greift. Viel­mehr han­delt der Geschäfts­füh­rer auf eige­ne und per­sön­li­che Verantwortung.

Für die Pra­xis: Eine Gesell­schaft „mit beschränk­ter Haf­tung“ ist kein Frei­brief. Der Geschäfts­füh­rer ist ver­ant­wort­lich dafür, dass Geset­ze und Vor­schrif­ten ein­ge­hal­ten wer­den. Lie­gen Ihnen Hin­wei­se vor, dass im Han­deln der GmbH recht­li­che Risi­ken bestehen, soll­ten Sie sich anwalt­lich absi­chern. Das gilt wie oben beschrie­ben für Auf­la­gen aus dem Wett­be­werbs­recht, aber auch für geneh­mi­gungs­pflich­ti­ge Geschäf­te, Mar­ken­schutz usw. Wich­tig ist die Absi­che­rung, wenn Sie als Fremd-Geschäfts­füh­rer für die GmbH agie­ren, deren Geschäfts­modell vom beherr­schen­den Gesell­schaf­ter ent­wi­ckelt wur­de und Sie für die Umset­zung ein­ge­stellt sind.

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