Themen heute: Kontrolle: Gesellschafter können Sonderprüfung auch für GmbH anordnen + Haftung: Geschäftsführer haftet für Verstöße der GmbH gegen Wettbewerbsregeln + Kommunale GmbH: Mehr Kontrollen für Geschäftsführer und Aufsichtsrat + Geschäftsführer-Vorsorge: Fehler in der Probezeit werden teuer + FG Düsseldorf: Gesetzliches Rentenalter gilt auch für Geschäftsführer + Zahlen/Fakten: Basiszins für das vereinfachte Ertragswertverfahren neu festgelegt + Recht: Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern als wichtiger Grund für die Auflösung der GmbH + BISS …
3. KW 2013, Freitag, 18.1.2013
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
laut §§ 142 ff. Aktiengesetz haben die Aktionäre das Recht, bei unklaren Geschäftsvorgängen eine Sonderprüfung anzuberaumen. Dagegen billigt GmbH-Gesetz den GmbH-Gesellschaftern zwar ein umfassendes Recht auf Auskunft- und Einsicht in alle Unterlagen und Vorgänge der GmbH zu (§ 51a GmbH-Gesetz). Ein Recht auf eine Sonderprüfung durch einen externen Sachverständigen gibt es aber nicht. Jetzt stellt das LG Frankenthal klar: „Die Gesellschafterversammlung kann jederzeit einen Sonderprüfer bestellen und dazu ggf. einen Vertreter beauftragen“ (Urteil vom 9.8.2012, 2 HKO 23/12). Wichtig: Der Gesellschafter-Geschäftsführer hat in diesem Fall kein Stimmrecht. Denn es geht ja gerade darum, seine Tätigkeit zu überprüfen.
Für die Praxis: Eine Sonderprüfung kann verlangt werden, wenn Tatsachen den Verdacht rechtfertigen, dass Unredlichkeiten oder grobe Rechtsverletzungen vorgekommen sind. Die Sonderprüfung kann sich nur auf Vorgänge beziehen, die nicht länger als 5 Jahre zurückliegen. Möglich ist auch eine bilanzielle Sonderprüfung, z. B. bei der Unterbewertung von Bilanzposten oder unvollständige Angaben im Anhang. Der Antrag auf Sonderprüfung der Bilanz muss spätestens 1 Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses durch das zuständige Organ (Hauptversammlung, Gesellschafterversammlung) von den Gesellschaftern beschlossen werden.
Haftung: Geschäftsführer haftet für Verstöße der GmbH gegen Wettbewerbsregeln
Wenn Sie als Geschäftsführer Ihrer GmbH gegen wettbewerbsrechtliche Regeln verstoßen, haben Sie keine Chance, sich mit Verweis auf die beschränkte Haftung der GmbH aus der Verantwortung zu ziehen (KG Berlin, Urteil vom 13.11.2012, 5 U 30/12). Der Geschäftsführer einer Vertriebs-GmbH war im Außendienst tätig und akquirierte Kunden für einen Energieversorger. Er animierte Kunden unter falschen Angaben über seine Firma zum Wechsel des Stromanbieters. Der Verbraucherschutzverband klagte gegen den Wettbewerbsverstoß. Wichtig: Die Richter stellten klar, dass in solchen Fällen eine Beschränkung der Haftung auf das GmbH-Vermögen nicht greift. Vielmehr handelt der Geschäftsführer auf eigene und persönliche Verantwortung.
Für die Praxis: Eine Gesellschaft „mit beschränkter Haftung“ ist kein Freibrief. Der Geschäftsführer ist verantwortlich dafür, dass Gesetze und Vorschriften eingehalten werden. Liegen Ihnen Hinweise vor, dass im Handeln der GmbH rechtliche Risiken bestehen, sollten Sie sich anwaltlich absichern. Das gilt wie oben beschrieben für Auflagen aus dem Wettbewerbsrecht, aber auch für genehmigungspflichtige Geschäfte, Markenschutz usw. Wichtig ist die Absicherung, wenn Sie als Fremd-Geschäftsführer für die GmbH agieren, deren Geschäftsmodell vom beherrschenden Gesellschafter entwickelt wurde und Sie für die Umsetzung eingestellt sind.
Kommunale GmbH: Mehr Kontrollen für Geschäftsführer und Aufsichtsrat
Nach der Privatisierung öffentlicher Aufgaben in kommunale GmbHs, verstärkt sich der Ruf nach Kontrolle dieser Unternehmen durch die Politik. Immer öfter werden Fragen nach Weisungsrechten und Zulässigkeiten von Querfinanzierungen diskutiert und vor Gericht ausgetragen (vgl. zuletzt Nr. 21/2012). Jetzt liegt ein Gesetzentwurf zur Regulierung von kommunalen GmbHs vor (BT-Drucksache 17/11587 vom 20.11.2012). Geplant sind:
- eine Ausweitung der Auskunfts- und Weisungsrechte zugunsten der Kommunen,
- öffentliche Aufsichtsrats-Sitzungen,
- die Amtszeiten von Aufsichtsräten sollen an die Wahlperioden der kommunalen Verwaltung (Gemeinderat) gekoppelt werden,
- der Unternehmenszweck soll gestärkt bzw. stärker am öffentlichen Interesse ausgerichtet werden (d. h., Aktivitäten außerhalb des Unternehmenszwecks werden erschwert).
Für die Praxis: Damit wird der Gestaltungsspielraum der Geschäftsführer weiter eingeengt. Die Geschäftspolitik der kommunalen GmbHs wird noch mehr öffentlicher Kontrolle ausgesetzt. Zwar handelt es sich beim oben genannten Gesetzentwurf zunächst um einen Vorschlag der LINKE. U. E. sind auch die anderen Parteien nicht abgeneigt, den Vertretern der Politik in den Kommunen wieder mehr Raum und Macht einzuräumen.
Geschäftsführer-Vorsorge: Fehler in der Probezeit werden teuer
Noch im Dezember letzten Jahres haben die Finanzbehörden die Voraussetzungen für die Erteilung einer Pensionszusage an den GmbH-Geschäftsführer präzisiert (vgl. zuletzt Nr. 2/2012, Seite 4). Ganz konkret geht es um den Erdienstzeitraum. Also die Zeit, wie lange der Geschäftsführer bereits tätig sein muss, damit die GmbH ihm eine Pensionszusage gewähren darf (BMF-Schreiben vom 14.12.2012, IV C 2 – S 2742/10/10001). Machen Sie hier Fehler, wird das in Zukunft teurer. Bisherige Praxis der Finanzbehörden war es, nur den Teil bis zum Erreichen der Probezeit der zu Unrecht gewährten Rückstellung nachträglich in die Besteuerung einzubeziehen. Die Rückstellung nach Ablauf der Probezeit blieb unbeanstandet. In Zukunft muss auch dieser Teil aufgelöst werden, so dass sich die Bemessungsgrundlage für die Steuer um diesen Betrag erhöht.
Für die Praxis: Geschäftsführer, die keine Pensionszusage haben und/oder eine Pensionszusage vereinbaren wollen, müssen diese Vorgaben exakt einhalten. Wir warnen vor Lösungen ohne Rücksprache mit dem Steuerberater. Der muss den Einzelfall prüfen und eventuell vorher nach Rücksprache mit den Finanzbehörden den in Frage kommenden Erdienenszeitraum festlegen, inkl. Begründungen für ein notwendiges Verfahren vor dem Finanzgericht, um die angestrebte Lösung durchzusetzen. Nur so ist sichergestellt, dass das Finanzamt eine unzulässig gebildete Rückstellung für die Pensionszahlungen nicht auflöst. Je nach Höhe der Pensionsrückstellung kann das zu einer außerordentlichen und ungeplanten Belastung für die Liquidität der GmbH werden.
FG Düsseldorf: Gesetzliches Rentenalter gilt auch für Geschäftsführer
Neben den Vorschriften der Finanzbehörden gibt es für Geschäftsführer-Pensionszusagen auch viele Urteile von Finanzgerichten, die berücksichtigt werden müssen. Jetzt gibt es ein neues Urteil des FG Düsseldorf, in dem das Ausscheidens-Alter des Geschäftsführers vorgeschrieben wird. Wörtlich heißt es da im Urteil: „Ein ordentlich und gewissenhaft handelnder Geschäftsleiter wird sich für die Zusage einer Altersversorgung an der Regelung für die gesetzliche Rente orientieren“ (FG Düsseldorf, Urteil vom 6.11.2012, 6 K 1093/10).
Für die Praxis: Neben den Vorgaben zum Erdienenszeitraum (siehe oben) müssen Sie ab sofort auch darauf achten, dass der Ausscheidens-Zeitpunkt richtig berechnet wird. Dabei gilt: Für Geschäftsführer aus den Jahrgängen 1951 und früher ändert sich nichts. Für diese kann die Höhe der Rückstellung nach wie vor mit einem Berechnungsalter von 65 Jahren ermittelt werden. Geschäftsführer aus den Jahrgängen 1953 bis einschließlich 1961 müssen die Rückstellung auf das Pensionsalter von 66 Jahren berechnen, Geschäftsführer aus den Jahrgängen 1961 und später müssen die Rückstellungen auf ein Pensionsalter von 67 Jahren berechnen. Entsprechend müssen die Ausscheidens-Zeitpunkte in der Pensionszusage verbindlich vereinbart werden.
Zahlen/Fakten: Basiszins für das vereinfachte Ertragswertverfahren neu festgelegt
GmbH-Anteile, die nicht notiert sind und für die es keine vergleichbaren Marktwerte gibt, werden in der Regel für steuerliche Zecke und je nach Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag zur Berechnung eines Verkaufspreises nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren bewertet (§ 203 BewG). Der dabei verwendete Basiszinssatz wird jährlich durch die Deutsche Bundesbank neu festgesetzt. Er beträgt zum 2.1.2013 und damit für das laufende Geschäftsjahr 2,04 % (BMF-Schreiben vom 2.1.2013, IV D 4 – S 3102/07/10001).
Recht: Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern als wichtiger Grund für die Auflösung der GmbH
Persönliche Gründe in der Person der Gesellschafter reichen nicht, eine Auflösung der GmbH durch gerichtlichen Beschluss zu erreichen. Besteht aber zwischen den Gesellschaftern ein tief greifendes und offensichtlich unheilbares Zerwürfnis, das verhindert, dass vorgeschriebene einstimmige Beschlussfassung zustande kommt, ist das ein wichtiger Grund zur Auflösung der GmbH (OLG Naumburg, Urteil vom 20.04.2012, 10 U 24/10).
Für die Praxis: Im Fall bekriegten sich die Gesellschafter einer GmbH seit 1995 in mehreren Rechtsverfahren. Dabei ging es um Rückzahlungsansprüche wegen einer missglückten Veräußerung eines GmbH-Anteils und um Rückzahlungsansprüche wegen überhöhtem Geschäftsführer-Gehalt. Das Gericht würdigte die Gesamtumstände als „unheilbares Zerwürfnis“ und damit als wichtigen Grund zur Auflösung der GmbH. Schlussendlich wurde die Auflösung jetzt im Jahre 2012 – also nach insgesamt 17 Jahren – gerichtlich bestätigt. Wer sich dieses Prozedere ersparen will, sollte im Gesellschaftsvertrag die Auflösungsmodalitäten der GmbH regeln (Weiterführend: Auflösung einer GmbH §§ 60 ff. GmbH-Gesetz).
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief
BISS Die Wirtschafts-Satire > „Airport Berlin Brandenburg“ > https://www.gmbh-gf.de/biss/ber