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FG Düsseldorf: Gesetzliches Rentenalter gilt auch für Geschäftsführer

Neben den Vor­schrif­ten der Finanz­be­hör­den gibt es für Geschäfts­füh­rer-Pen­si­ons­­­zu­sa­gen auch vie­le Urtei­le von Finanz­ge­rich­ten, die berück­sich­tigt wer­den müs­sen. Jetzt gibt es ein neu­es Urteil des FG Düsseldorf, …

in dem das Aus­schei­dens-Alter des Geschäfts­füh­rers vor­ge­schrie­ben wird. Wört­lich heißt es da im Urteil: „Ein ordent­lich und gewis­sen­haft han­deln­der Geschäfts­lei­ter wird sich für die Zusa­ge einer Alters­ver­sor­gung an der Rege­lung für die gesetz­li­che Ren­te ori­en­tie­ren“ (FG Düs­sel­dorf, Urteil vom 6.11.2012, 6 K 1093/10).

Für die Pra­xis: Neben den Vor­ga­ben zum Erdie­nenszeit­raum (sie­he oben) müs­sen Sie ab sofort auch dar­auf ach­ten, dass der Aus­schei­dens-Zeit­punkt rich­tig berech­net wird. Dabei gilt: Für Geschäfts­füh­rer aus den Jahr­gän­gen 1951 und frü­her ändert sich nichts. Für die­se kann die Höhe der Rück­stel­lung nach wie vor mit einem Berech­nungs­al­ter von 65 Jah­ren ermit­telt wer­den. Geschäfts­füh­rer aus den Jahr­gän­gen 1953 bis ein­schließ­lich 1961 müs­sen die Rück­stel­lung auf das Pen­si­ons­al­ter von 66 Jah­ren berech­nen, Geschäfts­füh­rer aus den Jahr­gän­gen 1961 und spä­ter müs­sen die Rück­stel­lun­gen auf ein Pen­si­ons­al­ter von 67 Jah­ren berech­nen. Ent­spre­chend müs­sen die Aus­schei­dens-Zeit­punk­te in der Pen­si­ons­zu­sa­ge ver­bind­lich ver­ein­bart werden.

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