Themen heute: Vorsicht – der nächste große Billigstromanbieter steht vor der Pleite + Kleinere GmbHs: Firmen-Fahrrad statt Firmenwagen + Deutsche Bank: Was lernen Geschäftsführer aus dem Fall Leo Kirch? + Export-GmbHs: Nutzen Sie die Vereinfachungen bei der Umsatzsteuer + Marketing: Neue Möglichkeiten für Ihre Keyword-Werbung + Vorsorge: Verbindliche Vorgaben für Probezeit bei Erteilung einer Pensionszusage + Recht: Kündigung eines schwer behinderten Geschäftsführers + BISS .…
2. KW 2013, Freitag, 11.1.2013
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
es ist gerade etwas mehr als ein Jahr her, als den Kunden des Billigstrom-Anbieters Teldafax der Strom abgestellt wurde und die Stromkunden – Privathaushalte und Unternehmen – das im Voraus entrichtete Jahresentgelt komplett abschreiben mussten. Achtung: Das kann Ihnen jetzt schon wieder passieren. Auch andere Anbieter setzen auf undurchsichtige Vermarktungs-Methoden, wonach das billigere Stromangebot aus den Vorauszahlungen der Kunden subventioniert wird (Schneeball-Systeme). So ist jetzt der Stromanbieter Flexstrom (Slogan: „verboten günstig“) auffällig geworden. Rechnungen der Netzbetreiber, Stadtwerke und der Vertriebspartner wurden nicht mehr korrekt beglichen. In der Branche wird das als erstes Anzeichen für undurchsichtiges Geschäftsgebaren gehandelt. Die Bundesnetzagentur als Aufsichtsbehörde hält sich bisher noch bedeckt.
Für die Praxis: Hier sollten Sie auf der Hut sein. Die damaligen Teldafax-Kunden haben jedenfalls im Insolvenzverfahren kein Geld zurück erhalten. Lassen Sie sich also nicht von „billigsten“ Angeboten täuschen. Wir haben damals bereits rechtzeitig auf die Teledafax-Probleme hingewiesen. Heute wie damals gilt für Privat- und Geschäftskunden: Vorsicht ist insbesondere bei sog. Vorauszahlungs-Tarifen angebracht.
Kleinere GmbHs: Firmen-Fahrrad statt Firmenwagen
Für viele Firmen ist es zu teuer, den Mitarbeitern einen Firmenwagen zu stellen. Ausweg: Statt einem Firmenwagen überlassen immer mehr Firmen ihren Mitarbeitern ein Fahrrad. Seit es leistungsfähige und bezahlbare E‑Bikes gibt mit deutlichem Trend nach oben. Bisher musste der Arbeitgeber nach einem komplizierten Verfahren die Lohnsteuer für die private Überlassung (Weg zur Arbeitsstätte, Verrechnung beim Sachbezug) berechnen. Das ist ab sofort deutlich leichter. Die Finanzverwaltungen der Länder haben sich auf eine einheitliche Abwicklung geeinigt (Erlass der Länder vom 23.11.2012). Danach gilt:
- Der Vorteil für die private Nutzung kann nach der sog. 1 % – Methode ermittelt werden.
- Die private Nutzung des Firmen-Fahrrades für die Wegstrecke von der Wohnung zur Arbeitsstätte bleibt vollständig lohnsteuerfrei.
Beispiel: Die GmbH überlässt ein Bike zu 2.000 EUR. Der Arbeitnehmer muss lediglich für 20 EUR zusätzliche Lohnsteuer zahlen. Der Arbeitgeber kann die Umsatzsteuer, die AfA und die Betriebskosten (Versicherung) absetzen. Diese Regelung gilt für Fahrräder und E‑Bikes ohne Kennzeichnungs- und Versicherungspflicht.
Für die Praxis: Im Einzelfall ist zu prüfen, ob eine Kombination von Firmenwagen und Firmen-Fahrrad eine sinnvolle Ergänzung darstellen. Allerdings sollten Sie darauf achten, dass es nicht alleine der Chef ist, der beide Modelle nutzt. Hier sollten für alle Mitarbeiter der Firma gleiche Maßstäbe angesetzt werden. Unternehmen, die ihre Betriebsstätte in zentralen Lagen haben, können damit jetzt Mitarbeitern ein attraktives Zusatzangebot machen, das den Arbeitsplatz noch weiter aufwertet und damit die Firmenbindung stärkt.
Deutsche Bank: Was lernen Geschäftsführer aus dem Fall Leo Kirch?
Der Vorfall ist schon einige Jahre her. Aber noch immer müssen sich die Gerichte mit den Folgen auseinandersetzen – durchaus auch hier und heute von Interesse für die Pflichten der Geschäftsführung (vgl. Nr. 18/2010). Im Verfahren wollten die Kirch-Erben als Vertreter der Kirch-Gruppe den damaligen Chef der Deutschen Bank Rolf Breuer in die Haftung für die spätere Insolvenz nehmen. Begründung: Breuer hatte in der Öffentlichkeit unbefugt Angaben über Millionenkredite gemacht ( § 55b KWG bzw. üble Nachrede gemäß § 186 StGB).
Das Urteil: Der Deutsche Bank – Chef Breuer hatte damals in einem Interview über die Kirch-Gruppe im Fernseh-Interview gesagt: „Was man alles lesen und hören kann, ist ja, dass der Finanzsektor nicht bereit ist, auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder sogar Eigenmittel zur Verfügung zu stellen“. Das OLG München hat jetzt entschieden, dass diese Aussagen ursächlich für die Insolvenz der Kirch-Gruppe waren (OLG München, Urteil vom 14.12.2012, 5 U 2472/09)..
Folge: Die Deutsche Bank ist schadensersatzpflichtig. Dazu wurden Gutachten beauftragt, die die Höhe der Schadensersatzsumme festlegen. Nach den vorliegenden Zahlen wird hierzu eine Summe zwischen 120 Mio. EUR bis zu 1,5 Mrd. EUR genannt. Die Kirch-Erben fordern sogar 2 Mrd. EUR. Muss die Bank den Schaden tatsächlich zahlen, ist sie verpflichtet, den Schaden vom ehemaligen Vorstand zurückzuholen (Treuepflichtverletzung). Das ist auch beim Geschäftsführer einer GmbH, der Vermögen der GmbH vernichtet oder fahrlässig, grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich gefährdet, nicht anders zu beurteilen.
Für die Praxis: Öffentliche Äußerungen über Geschäftsbeziehungen in der Regel lösen Schadensersatz aus – z. B. wenn das Auswirkungen auf die Bonität eines Kunden hat. Lassen Sie sich auf keinen Fall (Interview-Situation, Pressegespräch, vertrauliches Gespräch mit Pressevertretern) dazu hinreißen, Aussagen über Geschäftsbeziehungen zu machen. Das sind Geschäftsgeheimnisse, die nicht in die Öffentlichkeit gehören. Selbst wenn Sie dabei lediglich „Zitate“ verwenden, die in der Öffentlichkeit kursieren, befreit Sie das nicht von der Haftung, wenn sich daraus für das Unternehmen, über das Sie reden, ein Schaden herleiten lässt.
Export-GmbHs: Nutzen Sie die Vereinfachungen bei der Umsatzsteuer
Seit 1.1.2013 gelten für Exportgeschäfte neue einheitliche EU-Vorschriften. Danach gilt:
- EU-weit sind elektronische Rechnungen genau so zu behandeln wie Papierrechnungen. Berücksichtigen Sie dazu die Vorgaben für die elektronische Rechnungsstellung, die auch für Deutschland gelten.
- Unternehmen mit Umsätzen bis zu 2 Mio. EUR/Jahr können die sog. Ist-Besteuerung beantragen. Vorteil: Sie müssen die Mehrwertsteuer erst zahlen, sobald der Zahlungseingang erfolgt.
Marketing: Neue Möglichkeiten für Ihre Keyword-Werbung
Verwenden Sie in Ihrer Google-Adword-Werbung auch Keywords, die die Firma oder die Marke eines Konkurrenten benennen, dann ist das nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden (BGH, Urteil vom 13.12.2012, I ZR 217/10).
Für die Praxis: Sie können also die Suchbegriffe, die zu Ihren Produkten führen, in der Adword-Keyword-Liste aufführen. Fremde Marken oder geschützte Firmenbezeichnungen dürfen aber im Google-Anzeigenfeld auf keinen Fall verwendet werden. Das dürfte als Markenverletzung geahndet werden.
Vorsorge: Probezeit bei Erteilung einer Pensionszusage an den Geschäftsführer
In der Vergangenheit kam es immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzung um die Erteilung einer Pensionszusage an den Gesellschafter Geschäftsführer einer GmbH/UG. Jetzt hat das BMF klargestellt, dass eine Probezeit von 2 bis 3 Jahren in der Regel ausreicht. Das ist der Zeitraum, in dem der Geschäftsführer bereits in der GmbH tätig ist, bevor er mit steuerlicher Wirkung Anspruch auf eine Pensionszusage hat (BMF-Schreiben vom 14.12.2012, IV C 2 – S 2742/10/10001).
Für die Praxis: Für GmbH-Neugründungen verlangen die Finanzbehörden weiterhin eine Probezeit von 5 Jahren. Begründung: Erst dann kann der Gesellschafter-Geschäftsführer zuverlässig abschätzen, ob die GmbH von Bestand ist und so leistungsfähig, dass die Pension gezahlt werden kann. Ausnahme: Es handelt sich lediglich um eine Umgründung mit Änderung der Rechtsform. Insofern entspricht der vorliegende Erlass weitgehend den von den meisten Finanzämtern praktizierten Vorgaben. Neu ist: Im Falle eines Management-Buy-Out ist es danach jetzt amtlich möglich, bereits nach einer Probezeit von einem Jahr eine Pension zuzusagen.
Recht: Kündigung eines schwer behinderten Geschäftsführers
Die Kündigung des schwer behinderten Fremd-Geschäftsführers ist auch ohne Zustimmung des Integrationsamtes wirksam (§ 85 SGB IX). Es liegt auch kein Verstoß gegen das AGG wegen krankheitsbedingter Benachteiligung vor. Nach diesem Urteil gelten die arbeitsrechtlichen Schutzrechte nicht für den GmbH-Geschäftsführer, auch nicht für den Fremd-Geschäftsführer (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2012, I‑6 U 47/12).
Für die Praxis: Das Urteil des OLG Düsseldorf zur Geltung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften für den GmbH-Geschäftsführer zeigt erneut auf, wie unsicher die Position des Geschäftsführers ohne Beteiligung an der GmbH ist. Im Urteilsfall handelte es sich um den Fremd-Geschäftsführer einer großen GmbH mit 1.000 Mitarbeitern und strategischer Zuständigkeit des Geschäftsführers. Für den (machtlosen) Geschäftsführer einer kleinen Tochtergesellschaft dürfte das Urteil aber so nicht zu übertragen sein. Die deutschen Arbeitsgerichte lassen hier die Arbeitnehmer-Schutzrechte für den Geschäftsführer zu.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief
BISS Die Wirtschafts-Satire > „Fiskalklippe“ > https://www.gmbh-gf.de/biss/Fiskalklippe